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SSG 2024/DO/25

Ta Sst · 2025-04-14 · Deutsch CH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 SSG 2024/DO/25 - SSI v. A.________

Entscheid

des

SCHWEIZER SPORTGERICHTS

in folgender Besetzung:

Vorsitzender Richter: Vitus Derungs, Rechtsanwalt, Zürich Richter:

Alain Amstutz, Rechtsanwalt, Lausanne Richter:

Leonid Shmatenko, Rechtsanwalt, Zürich

In der Sache zwischen

Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Nicolas Chardonnens und Jessica Brühlmann, Rechtsdienst

- Antragstellerin -

und

A.________ vertreten durch Sridar Paramalingam, Rechtsanwalt, Nordwand Law GmbH, Bern

- Angeschuldigte Person -

E. 2 A.________ (die "angeschuldigte Person"), geb. 1992, war unter anderem aktiv im Motor- sport.

E. 3 Auto Sport Schweiz GmbH («ASS») ist der Schweizer Verband des Autosports. ASS hat auf die Teilnahme an diesem Verfahren verzichtet.

E. 4 SSI und die angeschuldigte Person werden im Folgenden gemeinsam als "Parteien" bezeich- net. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 5 Das vorliegende Verfahren betrifft einen potenziellen Verstoss gegen das Doping-Statut von Swiss Olympic vom 1. Januar 2015 ("Doping-Statut 2015").

E. 6 Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts basie- rend auf den eingereichten Akten sowie den Schilderungen der Parteien in ihren schriftli- chen Eingaben und anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Schweizer Sportgericht vom 4. Februar 2025 ("Verhandlung") wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die Eingaben der Parteien, die Verfahrensakten und die Inhalte der Verhandlung verwiesen respektive im nachfolgenden Entscheid nur dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beur- teilung der betreffenden Fragen relevant ist. A. Verfahren vor Swiss Sport Integrity

Dispositiv
  1. Übermittlung der Kantonspolizei Bern
  2. Am 1. September 2022 übermittelte die Kantonspolizei Bern SSI beruhend auf Art. 20 Abs. 3 und 19 Abs. 2 SpoFöG sowie auf Art. 73 Abs. 1 SpoFöV einen Chat-Verlauf zwischen B.________ und der angeschuldigten Person zwischen dem 22. September 2016 und dem
  3. November 2018, der im Rahmen eines Strafverfahrens gegen B.________ gefunden wurde.
  4. Aus dem fraglichen Chatverlauf sind insbesondere folgende Passagen hervorzuheben:
  5. Mai 2017 A.________: «Dä hani hmeint weg de peptide ... Aber i probiere zersch z oxa ».
  6. Mai 2017 A.________: «Bitte 1x Oxa mit bestellen für mich ». 1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförde- rungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförde- rungsverordnung, SpoFöV). 3
  7. Mai 2017 A.________: «Hallo B.________, hesch z oxa scho becho oder wenn chunt das ca.?»
  8. Juni 2017 B.________: «Oxa ist da» A.________: «Sehr geil! Bist du heute abend später im shop?»
  9. Oktober 2017 B.________: «Wann willst du mit peptide anfangen» [...] A.________: «Je nach kosten gleich nach dem oxa [unerkenntliches Emoji]».
  10. November 2017 A.________: «Guten Abend B.________, Hasst du das Oxa schon bekom- men? Und wie ist der Status meiner bestellung im Shop? Lg A.________»
  11. November 2017 A.________: «Bist du Heute Abend Ca. 8 Uhr im Shop?» A.________: «Muss noch das oxa abholen...»
  12. Januar 2018 A.________: «TP 4g»
  13. Januar 2018 B.________: «Das sind 40 Amp» A.________: «Ok» A.________: «Preis?» B.________: «280» A.________: «Ok» [...] A.________: «Wann bekommst du das tp ca?» B.________: «15-20 Tage»
  14. Februar 2018 A.________: «Hallo B.________, hast du mein Laxo und das TP schon erhal- ten?» B.________: «TP muss ich am Montag abholen»
  15. Februar 2018 B.________: «TP ist nicht gekommen» A.________: «Okay, wann bekommst du es?» B.________: «Keine Ahnung»
  16. Februar 2018 A.________: «Hallo B.________, sind die Bremsen gut? {Sobald ich den Gut- schein im Shop habe mach ich ne Grosse bestellung?) [zwei un- erkenntliche Emojis] Hast du gute news zum TP? [unerkenntli- ches Emoji] [...] B.________: «TP war heute nicht da [unerkenntliches Emoji]» 4
  17. März 2018 A.________: «Hallo, ist dein Auto beim Prüfeb durchgekommen? Kennst du das Sarm RDA-140? Hat das die versprochene Wirkung ohne Nebenwirkug wie Roids» A.________: «RAD-140 meine ich »
  18. März 2018 B.________: «Ist am Zoll hängengeblieben»
  19. Mai 2018 B.________: Foto des Produkts OXY-BLACK mit Text: Stärkstes Pro Hormon Nur für erfahrene Athleten Bei Interesse melden [...] A.________: «Danke aber ich passe... Hab ja doch das TC und TP für nach der Rennsaison »
  20. Mai 2018 A.________: Foto von einem Behälter mit RAD-140
  21. Mai 2018 A.________: «Hast du mir noch den link?» B.________: «https://buy-as.net »
  22. Oktober 2018 A.________: «Wie hast du heute Abend Zeit? Und wo? Noch etwas anderes, kommst du an TE, hab ein neues aber bin überzeugt das die Qualität nicht stimmt und es ein fake ist... [unerkenntliches Emoji]».
  23. November 2018 A.________: «Kanst du mir kurz einen rat geben? Bemim TC hab ich alle 7 Tag 175mg genomen. Was macht mehr sinn in meinem fall mitem TE wie bisher oder alle 5 Tage z.B 150mg? Vielen Dank für dein tip ».
  24. Untersuchungsverfahren durch SSI
  25. Am 28. September 2022 erkundigte sich SSI bei ASS, ob die angeschuldigte Person lizenziert sei.
  26. Am 3. Oktober 2022 teilte ASS mit, die angeschuldigte Person habe seit 2017 stets über eine nationale Rennlizenz verfügt.
  27. Am 9. Mai 2023 informierte SSI die angeschuldigte Person schriftlich über den Vorwurf des potenziellen Verstosses gegen Art. 2.2 und Art. 2.6. des Doping-Statuts 2015 beruhend auf dem Chatverlauf zwischen der angeschuldigten Person und B.________ und gab ihm die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme bis 22. Mai 2023. 5
  28. In einem undatierten, bei SSI am 23. Mai 2023 eingegangenen Schreiben gab die angeschul- digte Person an, den fraglichen Chatverlauf nicht zu kennen, bat um Zustellung der vollstän- digen Akten und Erstreckung der Frist zur allfälligen Stellungnahme.
  29. Am 24. Mai 2023 sendete SSI der angeschuldigten Person den Chatverlauf zwischen dem Angeschuldigten und B.________ und erstreckte die Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis 8. Juni 2023.
  30. In einem weiteren undatierten, bei SSI am 9. Juni 2023 eingegangenen Schreiben bestritt die angeschuldigte Person die Vorwürfe und stellte sich zusammengefasst auf den Stand- punkt, in den Jahren 2016 bis 2018 nur Produkte erworben und konsumiert zu haben, die weder dem SpoFöG noch dem Doping-Statut unterstehen. Nur für kurze Zeit habe er zur Behandlung einer Verletzung Peptide erhalten. Zudem erklärte er, er sei Freizeitsportler und kein Mitglied des ASS, und die Lizenzen des ASS würden jeweils automatisch per 31.12. eines Jahres enden und seien in den Jahren 2017 und 2018 erst ab März 2017 bzw. April 2018 gültig gewesen, weshalb er bezweifle, in den übrigen Monaten dem Doping-Statut zu unter- stehen.
  31. Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 forderte SSI die angeschuldigte Person auf, bis zum 26. Juni 2023 Beweismittel bzw. Erläuterungen für die Verwendung der genannten Peptide vorzule- gen, so insbesondere ein ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass er seine Verletzung mit diesen Peptiden behandeln müsse, sowie eine Kopie der entsprechenden Verpackung.
  32. In einem undatierten, bei SSI am 27. Juni 2023 eingegangenen Schreiben stellte sich die an- geschuldigte Person auf den Standpunkt, er sei kein Athlet und betreibe Fitnesssport ledig- lich zum Ausgleich. Um von seinem damaligen Coach in Erfahrung zu bringen, welche Supp- lemente er in der fraglichen Zeit bezogen habe, bat er um eine Fristerstreckung bis Ende Juli
  33. Bezüglich Peptide anerkannte er die Verwendung des Mittels Collagen Peptides des Herstellers Applied Nutrition, wofür seines Erachtens kein ärztliches Attest notwendig sei. Den Besitz oder die Anwendung von Testosteron stritt er ab.
  34. Mit Schreiben vom 27. Juni 2023 gewährte SSI eine Fristerstreckung bis zum 31. Juli 2023.
  35. In einem undatierten, bei SSI am 28. Juli 2023 eingegangenen Schreiben machte die ange- schuldigte Person bezüglich der konkreten Substanzen folgendes geltend: • OXA: Verweis auf AOR benaGen (Oxalacetat). Dies sei ihm empfohlen worden, da er damals im Winter viel erkältet gewesen sei; • TP: Verweis auf T.P. Drug Vitamin B6 Trivit-B 100mg pro Ampulle. Beim Erhalt habe er bemerkt, dass dies zur Injektion anstatt zur oralen Einnahme sei, weshalb er das Pro- dukt nie verwendet und später entsorgt habe; • Peptide: Dies seien bloss Proteinkonzentrate; • Sarms: Er habe sich zu Nebenwirkungen und Zulässigkeit beraten lassen. Als ihm er- klärt worden sei, dass Sarms auf der Dopingliste seien und Nebenwirkungen haben könnten, sei dieses Thema für ihn erledigt gewesen. Zur Stellungnahme bezüglich eines letzten Produkts bat der Angeschuldigte nochmals um eine Fristerstreckung bis Ende August 2023.
  36. Mit Schreiben vom 28. Juli 2023 gewährte SSI eine letzte Fristerstreckung bis zum 31. August
  37. 6
  38. In einem undatierten, bei SSI am 1. September 2023 eingegangenen Schreiben machte die angeschuldigte Person geltend: • TC: Verweis auf Testo Charge. Dessen Hauptsubstanz sei 5a-Hydroxy Laxogenin. Die Substanz habe 2017 und 2018 nicht auf der Dopingliste gestanden.
  39. Mit Schreiben vom 28. März 2024 leitete SSI der angeschuldigten Person weitere Doku- mente aus dem Strafverfahren gegen B.________ weiter, mit der Möglichkeit zur Stellung- nahme bis spätestens 4. April 2024.
  40. In einem undatierten, bei SSI am 3. April 2024 eingegangenen Schreiben machte die ange- schuldigte Person geltend, im Jahr 2022 keine Bestellung bei B.________ gemacht zu haben. Er habe die Produkte in den neuen Unterlagen noch nie gesehen, was daran liegen könnte, dass die Produkte im Jahr 2022 bei B.________ beschlagnahmt wurden, die Chatverläufe der angeschuldigten Person aber aus den Jahren 2017 und 2018 stammen und nichts mit den gefundenen Produkten gemeinsam hätten. B. Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports
  41. Am 26. April 2024 stellte SSI einen Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens und Be- urteilung in der vorliegenden Sache betreffend Verstoss gegen Anti-Doping Bestimmungen bei der Disziplinarkammer des Schweizer Sports ("DK") mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Es sei durch die Disziplinarkammer in Feststellung ihrer Zuständigkeit ein Ver- fahren gegen A.________ zu eröffnen.
  42. Das in Übereinstimmung mit Ziff. 1 der vorliegenden Rechtsbegehren eröffnete Verfahren sei in deutscher Sprache zu führen.
  43. Es sei ein Verstoss gegen die Art. 2.2 und 2.6 Doping-Statut von Swiss Olympic (Doping-Statut) durch A.________ festzustellen.
  44. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptver- handlung sei A.________ für vier Jahre zu sperren.
  45. A.________ sei aufzufordern, seine Einkommensverhältnisse für das Jahr 2023 dokumentiert offenzulegen.
  46. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptver- handlung sei eine einkommensabhängige Busse gegen A.________ auszu- sprechen.
  47. Es sei die Veröffentlichung durch Swiss Sport Integrity gemäss Art. 14.3 Do- ping-Statut sowie Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Informationssys- teme des Bundes im Bereich Sport anzuordnen.
  48. Die Verfahrenskosten seien A.________ aufzuerlegen. Eventualiter: Es seien Swiss Sport Integrity keine Verfahrenskosten aufzuerle- gen.
  49. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptver- handlung sei zu Gunsten von Swiss Sport Integrity durch A.________ zu beglei- chender Ersatz der Parteikosten in der Höhe von CHF 750.00 zu sprechen. Eventualiter: Es seien keine Parteikosten zu Lasten von Swiss Sport Integrity zu sprechen.
  50. Es sei A.________ eine Frist zur Einreichung einer begründeten Stellungnahme inkl. Rechtsbegehren einzuräumen, dies mit der Möglichkeit für Swiss Sport Integrity zu replizieren." 7
  51. Zur Begründung der Anträge führte SSI zunächst bezüglich dem anwendbaren Recht aus, die angeschuldigte Person habe in den Jahren 2017, 2018, 2019, 2021 und 2022 über eine Lizenz von ASS verfügt, einem Mitglied von Swiss Olympic. Somit habe er zum Zeitpunkt der frag- lichen Ereignisse, die zwischen dem 19. Mai 2017 und dem 1. November 2018 stattfanden, dem Doping-Statut 2015 unterstanden, das seit dem 1. Januar 2015 in Kraft steht (Art. 5.2.1 Doping-Statut 2015). Das Doping-Statut 2021, das seit dem 26. November 2021 in Kraft steht, könne angewendet werden, falls es Strafelemente enthalte, die für die angeschuldigte Person vorteilhafter wären als das Doping-Statut 2015 (lex mitior).
  52. SSI bezog sich sodann auf den WhatsApp-Chat zwischen der angeschuldigten Person und B.________ (siehe oben Rz. 8.). Gegen Letzteren laufe eine strafrechtliche Untersuchung aufgrund des mutmasslichen Verkaufs von Dopingmitteln. Auf seiner Website habe er Di- anabol, Oxymetholon, Oxandrolon und RAD-140 angeboten, zudem habe die Kantonspolizei Bern im Rahmen eine Hausdurchsuchung bei ihm verschiedene Testosteronprodukte be- schlagnahmt. B.________ habe demzufolge Testosteronsubstanzen und Oxandrolon an seine Kunden verkauft.
  53. Im WhatsApp-Chat zwischen der angeschuldigten Person und B.________ habe die ange- schuldigte Person mehrere Bestellungen von "Oxa" sowie mindestens eine Bestellung von "TP" gemacht. Darüber hinaus habe er um einen Link zu einer Verkaufsplattform für „RAD- 140“ sowie um Rat gebeten, wie viel "TC" er nehmen solle. SSI ist – insbesondere auch auf- grund der strafrechtlichen Vorwürfe gegen B.________ – der Ansicht, die Abkürzungen «Oxa», «TC» und «TP» stünden für Oxandrolon, Testosteron Cypionat und Testosteron Propionat. Testosteron Cypionat und Testosteron Propionat seien androgene anabole Stero- ide (AAS). Es handle sich dabei um chemische Komponenten des Testosterons. Oxandrolon sei ebenfalls ein AAS. AAS seien auf der Liste der verbotenen Substanzen 2017 und 2018 aufgeführt (siehe S 1 Ziff. 1. a., Seite 3 der Dopingliste 2017 und 2018). RAD-140 sei eine anabole Substanz, die auf der Dopingliste 2018 stehe (siehe S 1 Ziff. 2, Seite 4 der Dopingliste 2018). Die Erklärungen der angeschuldigten Person in dessen Stellungnahmen zu den alter- nativen Produkten seien Schutzbehauptungen, da er diese legalen Substanzen einfach On- line hätte bestellen können, ohne diese per WhatsApp über einen Verkäufer zu bestellen.
  54. Im Ergebnis wirft SSI der angeschuldigten Person vor, zumindest Oxandrolon und Testoste- ron Cypionat, also zwei verbotene Substanzen, besessen und verwendet zu haben, womit Art. 2.6 (Besitz) und Art. 2.2 (Verwendung) des Doping-Statuts 2015 erfüllt seien.
  55. Mit Bezug auf die beantragte Sanktion verweist SSI auf Art. 10.2.1.1 des Doping-Statuts 2015, wonach bei einem Verstoss gegen Art. 2.2 oder 2.6 des Doping-Statuts 2015, der keine spezifische Substanz betrifft, eine vierjährige Sperre verhängt wird, sofern der Athlet nicht nachweisen kann, dass der Verstoss nicht vorsätzlich begangen wurde. Art. 10.2.1.1 des Do- ping-Statuts 2015 statuiere somit die Vermutung, dass die angeschuldigte Person mit Vor- satz handelte: der Beweis des fehlenden Vorsatzes obliege ihm. Im vorliegenden Fall habe die angeschuldigte Person nicht nachgewiesen, dass der Besitz und die Verwendung der Substanzen unabsichtlich erfolgt wären, sondern schlicht bestritten, die ihm vorgeworfenen Substanzen bestellt zu haben. Daher gäbe es keinen Grund, von einer vierjährigen Sperre abzuweichen.
  56. Weiter führt SSI aus, gemäss dem lex mitior Prinzip könne bezüglich der Sanktion das Do- ping-Statut 2021 angewendet werden, wenn dieses eine mildere Sanktion vorsehe, und ver- weist auf Art. 10.6.1.3 des Doping-Statuts 2021, wonach die Sanktion je nach Schwere des Verschuldens mindestens in einer Verwarnung ohne Sperre und höchstens in einer Sperre von zwei Jahren besteht, wenn der Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen von einem 8 Freizeitsportler begangen wird, keine Missbrauchssubstanz betrifft, und der Freizeitsportler nachweisen kann, dass kein grobes Verschulden vorliegt.
  57. Gemäss Anhang Definitionen des Doping-Status 2021 gilt ein Athlet als Freizeitsportler, der von Swiss Sport Integrity im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung als Freizeitsportler qualifi- ziert wird.
  58. Im vorliegenden Fall ist SSI nicht der Ansicht, die angeschuldigte Person sei ein Freizeitsport- ler. Der Zeitaufwand, den die angeschuldigte Person erbracht habe, um an vielen Rennen teilzunehmen, und seine gemäss Internetrecherche von SSI insgesamt guten Ergebnisse würden gegen eine Einstufung als Freizeitsportler sprechen. Darüber hinaus fehle es auch im Hinblick auf Art. 10.6.1.3 des Doping-Statuts 2021 am Nachweis der angeschuldigten Per- son, dass kein grobes Verschulden vorliege.
  59. Im Ergebnis beantragte SSI für die angeschuldigte Person in Anwendung von Art. 10.2 Do- ping-Statuts 2015 eine Sperre von vier Jahren.
  60. Mit Bezug auf eine Busse gegen die angeschuldigte Person verwies SSI auf Art. 10.10 des Doping-Statuts 2015 und behielt sich vor, nach Erhalt von Informationen über das Einkom- men des Angeschuldigten im Jahr 2023 bis zum Abschluss des Verfahrens Ausführungen zur Höhe einer Busse vorzunehmen, resp. damit einhergehende Rechtsbegehren zu stellen.
  61. Am 24. Mai 2025 ergänzte SSI den Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens auf Er- suchen der DK mit folgender Tabelle der Substanzen und mutmasslichen Verstösse in chro- nologischer Reihenfolge: Datum Abkürzung Produkt Substanz Vermutete Statutsverletzung Dopingliste 19.05.2017 Oxa Oxandrolon Oxandrolon (AAS) Beweis von Anwendung (2.2) und Besitz (2.6) S 1 Ziff. 1. A., Seite 3 Dopingliste 2017 07.10.2017 Oxa Oxandrolon Oxandrolon (AAS) Beweis von Anwendung (2.2) und Besitz (2.6) S 1 Ziff. 1. A., Seite 3 Dopingliste 2017 14.11.2017 Oxa Oxandrolon Oxandrolon (AAS) Beweis von Anwendung (2.2) und Besitz (2.6) S 1 Ziff. 1. A., Seite 3 Dopingliste 2017 16.01.2018 - 20.02.2018 TP Testosteron Proprionat Testosteron (AAS) Beweis für den Versuch der Anwendung (2.2) und des Be- sitzes (2.6) S1 Ziff. 1. B., Seite 4 Dopingliste 2018 06.03.2018 + 23.05.2018 RAD-140 RAD-140 RAD-140 (SARM) Beweis für den Versuch der Anwendung (2.2) und des Be- sitzes (2.6) S1 Ziff. 2, Seite 4 Dopingliste 2018 01.05.2018 TC Testosteron Cypionat Testosteron (AAS) Beweis von Anwendung (2.2) und Besitz (2.6) S 1 Ziff. 1. b., Seite 4 Dopingliste 2018 01.05.2018 TP Testosteron Proprionat Testosteron (AAS) Beweis für den Versuch der Anwendung (2.2) und des Be- sitzes (2.6) S 1 Ziff. 1. b., Seite 4 Dopingliste 2018 01.11.2018 TC Testosteron Cypionat Testosteron (AAS) Beweis von Anwendung (2.2) und Besitz (2.6) S1 Ziff. 1. b., Seite 4 Dopingliste 2018 C. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht
  62. Schriftliches Verfahren
  63. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 informierte das SSG die Parteien darüber, dass die DK ihre Tätigkeit am 30. Juni 2024 gemäss einem Beschluss des Sportparlaments von Swiss Olympic vom 24. November 2023 eingestellt hat und sämtliche Kompetenzen der bisherigen DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht (nachfolgend "Gericht" oder "Schweizer Sportge- richt" oder "SSG") übergehen.
  64. Weiter informierte das SSG die Parteien, dass der Direktor folgende Zusammensetzung des Gerichts ernannt hat: 9 • Vitus Derungs, vorsitzender Richter und Referent; • Leonid Shmatenko, Richter; • Alain Amstutz, Richter. Alle ernannten Richter haben schriftlich ihre Unabhängigkeit in diesem Verfahren bestätigt.
  65. In demselben Schreiben wurde der betreffenden nationalen Sportorganisation, ASS, eine Frist von zehn Arbeitstagen angesetzt, um schriftlich die Parteistellung zu beantragen, und den Parteien, i.e. der angeschuldigten Person und SSI, wurde eine Frist bis 4. November 2024 zur Stellungnahme angesetzt. Innert derselben Frist wurden die Parteien eingeladen, ihre Zustimmung zu einem Zirkularentscheid zu geben. Die Parteien wurden schliesslich auf die Möglichkeit eines Beistands sowie der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen.
  66. Die angeschuldigte Person nahm am 16. Oktober 2024 schriftlich Stellung, bestritt die Vor- würfe und beantragte die Abweisung aller Anträge von SSI.
  67. Dabei bezog sich die angeschuldigte Person zunächst auf Art. 3.1.1 des Doping Statuts 2015 sowie den Kommentar zur zitierten Bestimmung, wonach SSI die Beweislast für Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen trage und die Anforderungen an das Beweismass höher seien als die blosse Wahrscheinlichkeit, sondern dem in der Schweiz üblichen Regelbeweis- mass entsprechen würden. Sämtliche Anschuldigungen gegen ihn im vorliegenden Fall wür- den aber ausschliesslich auf Vermutungen und Behauptungen beruhen. Ihm könne weder der Erwerb, der Besitz, noch der Konsum der von SSI vermuteten Substanzen nachgewiesen werden. Den einzigen Anhaltspunkt, den SSI vorweisen könne, seien veraltete Chatverläufe, die keinen eindeutigen Schluss zulassen würden.
  68. In diesen Chatverläufen seien Abkürzungen verwendet worden wie z.B. Oxa, TC oder TP. Alleine dies gebe noch keinen Anlass, von einem potenziellen Verstoss gegen das Doping- Statut auszugehen, zumal er in seinen früheren Stellungnahmen genau deklariert habe, wel- che Produkte dabei tatsächlich gemeint gewesen seien. Einzig SARM RAD-140 liesse aus den Chatverläufen auf ein eindeutiges Produkt schliessen. Aus den Chatverläufen gehe jedoch hervor, dass er SARM RAD-140 nie erworben und somit auch nie benutzt habe. Im vorlie- genden Fall lägen zudem lediglich uneindeutige Indizien für einen vermuteten Versuch eines Verstosses gegen das Anti-Doping-Statut vor. Gemäss Art. 2.2 des Doping-Statuts 2015 würde aber der alleinige Versuch eines Verstosses ohnehin keinen Verstoss darstellen und somit weder eine Sperre noch andere Sanktionen wie z.B. Bussgelder rechtfertigen.
  69. Weiter machte die angeschuldigte Person geltend, sämtliche vorgelegten Beweise würden ausschliesslich das Strafverfahren gegen B.________ betreffen. Die Herstellung einer Ver- bindung zwischen diesem Strafverfahren und ihm sei reine Willkür. Zudem räume SSI ein, es würde lediglich vermutet, dass B.________ Testosteron und Oxandrolon an seine Kunden verkauft habe. Selbst wenn sich dies aber im Rahmen des Strafverfahrens bewahrheiten sollte, schliesse dies ihn nicht mit ein.
  70. Schliesslich führte die angeschuldigte Person aus, der Missbrauch von Dopingmitteln ver- schaffe im Motorsport keine Vorteile. Das Körpergewicht des Fahrers sei im Motorsport ein bedeutender Faktor. Durch Hypertrophie-Training und die Verwendung von anabolen Stero- iden würde das Körpergewicht des Fahrers zunehmen, was im Motorsport nachteilig wäre.
  71. Mit zwei weiteren Schreiben ebenfalls vom 16. Oktober 2024 beantragte die angeschuldigte Person die unentgeltliche Rechtspflege und erklärte sein Einverständnis zu einem Zirkular- entscheid. 10
  72. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 verzichtete ASS im vorliegenden Verfahren auf die Par- teistellung.
  73. SSI nahm am 1. November 2024 schriftlich Stellung und verwies vollumfänglich auf den Er- öffnungsantrag vom 26. April 2024 (siehe dazu oben Rz. 23 ff.).
  74. Mit E-Mail vom 4. November 2024 beantragte die angeschuldigte Person, durch einen Pro Bono Anwalt vertreten zu werden.
  75. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 informierte das SSG die angeschuldigte Person, dass sein Antrag auf einen Pro Bono Anwalt gutgeheissen werde und er sich durch Rechtsanwalt Sridar Paramalingam, Nordwand Law LLC [...], vertreten lassen könne.
  76. Am 5. Dezember 2025 reichte der vorgenannte Rechtsanwalt eine von der angeschuldigten Person unterzeichnete Vollmacht ein, die ihn zur Vertretung der angeschuldigten Person im vorliegenden Verfahren ermächtigte.
  77. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 bestätigte das SSG den Erhalt der vorstehenden Ein- gaben der Parteien, informierte die Parteien darüber, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde, und setzte den Parteien eine Frist von zehn Arbeitstagen, d.h. bis zum
  78. Dezember 2024, für kurz begründete Ergänzungsbegehren.
  79. Mit E-Mail vom 10. Dezember 2024 wurden den Parteien drei Termine für eine mündliche Hauptverhandlung im vorliegenden Fall im Januar 2025 vorgeschlagen.
  80. Gleichentags informierte der Vertreter der angeschuldigten Person das Gericht, dass die Frau der angeschuldigten Person in Erwartung und der 16. Januar 2024 der Geburtstermin sei, weshalb um Ansetzung der mündlichen Verhandlung frühestens ab 1. Februar 2025 ge- beten werde.
  81. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 stellte der Vertreter der angeschuldigten Person den Beweisantrag, es sei C.________ anlässlich der mündlichen Verhandlung als Zeuge zu befra- gen. Weitere Ergänzungsbegehren stellte der Angeschuldigte nicht.
  82. SSI verzichtete mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 auf Ergänzungsbegehren.
  83. Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 informierte das SSG die Parteien darüber, dass die Hauptverhandlung im vorliegenden Fall am 4. Februar 2025, um 9:30 Uhr, in Form einer Videokonferenz durchgeführt wird.
  84. Mit E-Mail vom 24. Januar 2025 reichte SSI auf Antrag des SSG die Beilagen zu Beilage 19 des Antrags auf Verfahrenseröffnung vom 26. April 2024 nach, die bisher in den Akten des SSG nicht vorhanden waren. Die Parteien wurden mit Verfügung des SSG vom 29. Januar über die Verfügbarkeit dieser Beilagen im Dokumentenordner auf dem SharePoint infor- miert.
  85. Mit E-Mail vom 29. Januar 2025 beantragte der Vertreter der angeschuldigten Person:
  86. Die Dateien mit den neuen Beweismitteln, welche von SSI am 24. Januar 2025 ergänzt wurden und als Beilage 19 bekannt sind, seien als verspätet aus den Akten zu weisen.
  87. Eventualiter sei die Verhandlung vom 4. Februar 2025 um mindestens 30 Tage zu verschieben. 11
  88. Es sei dem Angeschuldigten das rechtliche Gehör zu gewähren, um sich zur ver- späteten Eingabe von Beilage 19 äussern zu können.
  89. Es sei in einem Vorentscheid zu entscheiden, ob Beilage 19 Eingang in die Akten findet oder nicht.
  90. Bis zum Erlass des Vorentscheids sei die neue Beilage 19 nicht an die Mitglieder des Schiedsgerichts zuzustellen.
  91. Mit E-Mail vom 30. Januar 2025 informierte das SSG die Parteien, das Panel habe entschie- den, den Verhandlungstermin am 4. Februar 2025 aufrechtzuerhalten und die weiteren An- träge der angeschuldigten Person vom 29. Januar 2025 im Rahmen der Verhandlung als Teil der Einleitung zu behandeln.
  92. Mit E-Mails vom 31. Januar 2025 und vom 3. Februar 2025 reichte die angeschuldigte Person seinerseits zwei neue Dokumente ein, namentlich ein Bild der Verpackung eines Supple- ments namens «Testo Enhancer» sowie zwei Screenshots einer Instagram-Story von «sports-nutritions.com».
  93. Mündliche Hauptverhandlung
  94. Am 4. Februar 2025, um 9:30 Uhr, wurde im vorliegenden Fall eine mündliche Hauptver- handlung in Form einer Videokonferenz durchgeführt. An dieser nahmen nebst dem Vorsit- zenden und den beisitzenden Richtern sowie Laura Wolf, Case Manager der Stiftung Schwei- zer Sportgericht, folgende Personen teil: • Nicolas Chardonnens, SSI • Jessica Brühlmann, SSI • die angeschuldigte Person • Rechtsanwalt Sridar Paramalingam, Vertreter der angeschuldigten Person Zudem war auf Antrag der angeschuldigten Person C.________ zur Befragung als Zeuge per Videokonferenz vorgeladen.
  95. Eingangs der Verhandlung wurden die Anträge der angeschuldigten Person vom 29. Januar 2024 bezüglich Beilage 19 des Antrags auf Verfahrenseröffnung vom 26. April 2024 (siehe oben Rz. 56.) behandelt. Der Vorsitzende führte dabei aus, dass die fraglichen Dokumente der angeschuldigten Person am 26. April 2024 vollständig zugestellt wurden, was sich gerade darin zeige, dass er sich in seiner Eingabe vom 16. Oktober 2024 (auf Seite 5 unten) dazu äussere. Die angeschuldigte Person könne demnach bezüglich Beilage 19 des Antrags auf Verfahrenseröffnung vom 26. April 2024 keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend machen, dieses war gewährleistet. Offensichtlich aus einem Versehen seien die fraglichen Dokumente von SSI hingegen dem SSG nicht eingereicht worden, bzw. erst auf Antrag des SSG mit E-Mail vom 24. Januar 2025. Das Panel ist aber einstimmig der Ansicht, selber seit- her ausreichend Zeit gehabt zu haben, die fraglichen Dokumente zu studieren. Demzufolge entschied das Gericht, die fraglichen Dokumente zu den Akten zu nehmen, an der Durch- führung der mündlichen Hauptverhandlung festzuhalten und demgemäss die Anträge der angeschuldigten Person vom 29. Januar 2024 abzuweisen.
  96. Weiter wurde eingangs der Verhandlung die Zulässigkeit der Eingaben der angeschuldigten Person vom 31. Januar und 3. Februar 2025 (siehe oben Rz. 58.) behandelt. Der angeschul- digten Person wurde mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 eine Frist von zehn Arbeitstagen, d.h. bis zum 20. Dezember 2024, für Ergänzungsbegehren angesetzt. Die beiden Eingaben der angeschuldigten Person vom 31. Januar und 3. Februar 2025 wurden klar nach Ablauf dieser Frist eingereicht. Auf Frage des Gerichts stimmte SSI jedoch der Zulassung der beiden Eingaben zu den Akten unbeachtlich der verspäteten Eingabe zu. 12
  97. Zu diesen beiden fraglichen Eingaben erklärte der Vertreter der angeschuldigten Person, das mit E-Mail vom 31. Januar 2025 eingereichte Bild der Verpackung eines Supplements na- mens «Testo Enhancer» stelle das im Chat mit B.________ mit der Abkürzung «TE» bezeich- nete Produkt dar. Die mit E-Mail vom 3. Februar 2025 eingereichten Screenshots einer Ins- tagram-Story von «sports-nutritions.com» zeigten auf, dass B.________ über die sozialen Medien Werbung für seinen Verkaufskanal über WhatsApp gemacht habe. 2.1 Zeugenbefragung C.________
  98. Nach den Eröffnungsplädoyers der Parteien wurde der von der angeschuldigten Person auf- gerufene Zeuge, C.________, per Video-Konferenz durch das Gericht befragt. Der Ange- schuldigte und SSI hatten die Möglichkeit, Anschlussfragen zu stellen. Der Zeuge machte zu- sammengefasst folgende Ausführungen.
  99. Der Zeuge gab an, er sei ausgebildeter Fitnessinstruktor mit mehrjähriger Berufserfahrung. Er kenne die angeschuldigte Person bereits seit einigen Jahren, sie hätten sich über ihre ge- meinsame Vorliebe für Kraftsport und Motorsport kennengelernt und würden im Rahmen dieser Sportarten eine freundschaftliche Beziehung pflegen. Er betrachte die angeschuldigte Person im Autorennsport als Enthusiast und Amateursportler, der einen grossen Zeitauf- wand für die Ausübung seines Sports betreibe.
  100. Er sei von der angeschuldigten Person im Vorfeld dieser Einvernahme informiert worden, dass dieser beschuldigt werde, 2017 und 2018, als sie noch zusammen trainiert hätten, O- xandrolon und Testosteron Cypionat konsumiert zu haben, die unter dem Doping-Statut ver- boten seien. Zudem wurde er von der angeschuldigten Person über das Strafverfahren ge- gen B.________ informiert. Mit dem Vertreter der angeschuldigten Person habe er einmal das Verfahren, dessen Ablauf und die Rolle des Zeugen im Verfahren besprochen.
  101. In den Jahren 2017 und 2018 hätten der Zeuge und die angeschuldigte Person zusammen Kraftsport im Bereich Hypertrophie, d.h. Muskelquerschnittsvergrösserung, trainiert. Dabei hätten sie sich ausgetauscht und er habe die angeschuldigte Person freundschaftlich beraten über Trainingsmethoden, Nahrungsergänzungsmittel und die Ernährung generell. Der Zeuge gab an, gemäss eigener Einschätzung mit «relativ grosser Gewissheit» sagen zu können, dass die angeschuldigte Person in der Zeit von 2017 und 2018 kontinuierlich folgende Substanzen konsumierte: Whey-Proteinisolate; Kreatin-Monohydrat; Beta-Alanin, diverse BCAA’s und EAA’s (Aminosäuren-Komplexe); Glutamin; Testosteron-Booster auf natürlicher Basis (Testo- Stack). Der Zeuge gibt weiter an, er habe kein Wissen darüber, dass die angeschuldigte Per- son in der fraglichen Zeit Collagen-Peptide, Testo-Charge, Oxalacetat oder AOB-BenaGen konsumiert habe. Für den Konsum von AAS und Testosteron durch die angeschuldigte Per- son habe es für den Zeugen keine Anzeichen gegeben, zudem habe er ihm vom Konsum solcher Substanzen abgeraten, als die angeschuldigte Person ihn nach deren Wirkungen und Risiken fragte. Schliesslich war dem Zeugen damals nicht bewusst, dass die angeschuldigte Person in der fraglichen Zeit mit B.________ Kontakt hatte. 2.2 Parteibefragung SSI
  102. Nach Abschluss der Zeugenbefragung wurde eine Parteibefragung durchgeführt. SSI machte im Rahmen dieser Befragung durch das Gericht und den Vertreter der angeschuldigten Per- son zusammengefasst folgende Ausführungen:
  103. Der angeschuldigten Person werde vorgeworfen, bei B.________ die Substanzen Oxandro- lon und Testosteron Cypionat gekauft zu haben. Weiter werde der angeschuldigten Person vorgeworfen, bei B.________ die Substanz Testosteron Propionat zu bestellen versucht zu 13 haben, welches aber offenbar nicht geliefert werden konnte. Diese Vorwürfe beruhen da- rauf, dass die angeschuldigte Person bei B.________ gemäss dem vorstehenden Chatverlauf (siehe oben Rz. 8.) Substanzen mit den Abkürzungen Oxa (mutmasslich für Oxandrolon), TP (mutmasslich für Testosteron Propionat) und TC (mutmasslich für Testosteron Cypionat) be- stellt habe.
  104. Für dieses Verständnis der Abkürzungen spreche, dass B.________ bekannt sei für den Ver- kauf von Dopingmitteln. Oxandrolon habe sich gemäss Screenshots von Januar 2022 auf der Website von B.________ befunden, Testosteron-Substanzen seien bei einer Hausdurchsu- chung durch die Polizei bei ihm gefunden worden. B.________ habe es abgelehnt, im vor- liegenden Verfahren für Auskünfte zur Verfügung zu stehen. Das Strafverfahren gegen ihn sei noch nicht abgeschlossen.
  105. Die im Chatverlauf verwendeten Preise und Mengen würden ebenfalls für Dopingsubstan- zen sprechen und nicht für legale Supplemente. Illegale Dopingmittel seien deutlich teurer als Vitaminpräparate, die man in der Apotheke kaufen könne. Gemäss dem Chatverlauf, Nachricht vom 16. Januar 2018, bezahlte die angeschuldigte Person für eine Packung TP 4 Gramm (40 Ampullen) den Preis von CHF 280. Dies entspreche dem Preis von Testosteron Propionat. Der Preis der gemäss der angeschuldigten Person angeblich gemeinten Substanz TP Vitamin werde hingegen eher um die CHF 20 eingeschätzt.
  106. Auch die Mengen würden für illegale Dopingsubstanzen sprechen. Gemäss dem Chatverlauf habe die angeschuldigte Person alle sieben Tage 175 mg TC genommen. Die übliche Dosie- rung von Testosteron Cypionat sei alle zwei Wochen 200 mg mittels Injektion. Die Dosierung der gemäss der angeschuldigten Person angeblich gemeinten Substanz Testo Charge sei hin- gegen zwei bis drei Kapseln pro Tag. Zudem habe die angeschuldigte Person gemäss Chat- verlauf alle 5 Tage 150 ml TE genommen. Die Dosierung von Testo Enhancer gemäss Beilage der angeschuldigten Person vom 31. Januar 2025 sei hingegen 1 Kapsel pro Tag während 5 Tagen.
  107. Der vorliegende Fall beruhe zwar nur auf Indizien und Vermutungen, weil im Unterschied zu anderen Dopingfällen kein Dopingtest vorliege, aber dennoch auf mehr als blossen Behaup- tungen. Da als Beweis im Dopingverfahren die überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreiche und die absolute Gewissheit nicht vorausgesetzt sei, seien die Indizien und das ganze Bild aus Sicht von SSI ausreichend für eine Verfahrenseröffnung und eine Verurteilung des Ange- schuldigten.
  108. Zur Frage, weshalb die angeschuldigte Person nicht als Freizeitsportler zu betrachten sei, führte SSI aus, es werde nicht zwischen Freizeitsportler und Profisportler unterschieden, da es viele Sportler gebe, die nicht Profisportler seien. Die Qualifikation als Freizeitsportler werde von SSI im Sinne einer Einzelfallbeurteilung gemacht. Die angeschuldigte Person sei nicht als Freizeitsportler zu qualifizieren, da er viel Zeit und Energie in seinen Sport investiere und an vielen Rennen teilnehme. Gemäss TAS 2022/A/8925 sei ein Sportler bei Teilnahme an Wettkämpfen auch auf niedrigem Niveau bereits kein Freizeitsportler mehr. Dass er ge- mäss seinen Angaben keine Preisgelder gewann, sei irrelevant. 2.3 Parteibefragung der angeschuldigten Person
  109. Schliesslich kam es zur Parteibefragung der angeschuldigten Person, der im Rahmen dieser Befragung durch das Gericht, SSI und seinen eigenen Vertreter zusammengefasst folgende Ausführungen machte: 14
  110. Die angeschuldigte Person führte aus, dass er sich in den Jahren 2017 und 2018 im Kraftsport hauptsächlich von C.________, dem vorgängig angehörten Zeugen beraten liess und sich mit ihm ausgetauscht habe. Weshalb der Zeuge sich zwar sehr genau an zahlreiche Mittel erinnern konnte, die die angeschuldigte Person in der fraglichen Zeit konsumierte, aber exakt an diejenigen Substanzen nicht, für die gemäss der angeschuldigten Person die Abkür- zungen im Chatverlauf mit B.________ standen, also AOR benaGen, TP Vitamin und Testo Charge, konnte der Angeschuldigte nicht erklären. Die angeschuldigte Person konnte auch nicht erklären, weshalb C.________ nichts von seinem Kontakt mit und seinen Bestellungen bei B.________ wusste.
  111. Wie er B.________ damals kennenlernte, wusste die angeschuldigte Person nicht mehr. Er bestellte dann aber regelmässig Substanzen bei diesem, weil er angeblich günstige Preise hatte. Er habe aber immer nur natürliche Produkte bestellt und genommen, und keine ille- galen Dopingmittel. Über einige Produkte habe er sich informiert und dann, als er erfahren habe, dass es illegale Substanzen sind, davon abgesehen. Die angeschuldigte Person erklärte auch, dass er im laufenden Verfahren wieder mit B.________ im Kontakt stand, um zu eru- ieren, für welche Mittel die Abkürzungen im Chatverlauf stehen.
  112. Zur Dosierung der Substanz Testo Charge erklärte die angeschuldigte Person zunächst, er habe einmal täglich während fünf Tagen eine Kapsel genommen, danach zwei Tage keine, dann wieder täglich eine Kapsel während fünf Tagen etc., so wie es auf der Packung stand. Später hingegen erklärte er, täglich ohne Unterbruch eine Kapsel genommen zu haben: Dies deshalb, weil in einer 200mg Kapsel von Testo Charge 25mg Laxogenin beinhaltet seien, wel- ches letztlich die entscheidende Substanz sei. Indem er täglich ohne Unterbruch eine Kapsel Testo Charge nahm, habe dies die 175mg alle sieben Tage ergeben, wie in der Nachricht im Chatverlauf vom 1. November 2018 von B.________ angeordnet, wonach er alle sieben Tage 175mg TC nehmen solle. Gegenüber dem, was auf der Packung stand (einmal täglich wäh- rend fünf Tagen eine Kapsel, danach zwei Tage keine), sei dies aber offensichtlich eine Über- dosierung gewesen.
  113. Von Testo Charge habe er auf TE (Testo Enhancer) gewechselt, weil Testo Charge irgendwann nicht mehr verfügbar gewesen sei. Vom Testo Enhancer habe er gemäss der Angabe auf der Verpackung einmal täglich während fünf Tagen eine Kapsel genommen, danach zwei Tage keine usw. Indem in einer Kapsel Testo Enhancer 30 mg Laxogenin enthalten seien, habe er so wöchentlich 150 mg Laxogenin genommen.
  114. Für das TP Vitamin habe er für eine Packung von 10 Kapseln CHF°70 bezahlt.
  115. Im Chatverlauf in der Nachricht vom 1. Mai 2018 habe er geschrieben, dass er das TC und das TP erst nach der Rennsaison wieder nehme. Dies deshalb, weil er während der Rennsai- son wegen dem Rennsport keine Zeit hatte, um ins Fitnessstudio zu gehen und zu trainieren.
  116. Zur Ausübung des Rennsports führt die angeschuldigte Person aus, er habe 2013 in Hocken- heim den Rennlizenzkurs gemacht. Seit 2015 habe er in seiner Freizeit einen Peugeot 106 zum Rennauto umgebaut. Da dies ein ehemaliges Strassenfahrzeug sei, dass getuned wurde, fahre er damit in der Kategorie E1, einer gemäss eigenen Aussage der angeschuldigten Per- son ziemlich hohen nationalen Rennkategorie.
  117. Das Fahrzeug dürfe gemäss den Reglementen nur etwa 600 kg Gewicht haben, deshalb sei es wichtig, dass man als Fahrer nicht zu schwer sei. Die Rennstrecken, auf denen er gefahren sei, seien etwa 3 bis 4 Kilometer lang, die Fahrzeit betrage eine bis drei Minuten. Je nach Rennen fahre man die Strecke mit den Trainingsläufen insgesamt vier bis sechs mal an einem 15 Wochenende. Dies ergebe eine Cockpit-Zeit von höchstens 20 Minuten pro Rennwochen- ende. Andere Trainingsmöglichkeiten gebe es nicht. Jährlich gebe es etwa 16 Rennen, an allen habe er aber nicht teilnehmen können.
  118. 2017 habe er an 12 Rennen teilgenommen. Ein Team habe er nicht, er habe immer alles selber gemacht, vorbereitet, gepackt etc., was ein sehr grosser zeitlicher Aufwand bedeute. Sein finanzieller Aufwand pro Jahr habe sich auf CHF 5'000 bis 10'000 belaufen. Alleine die Startgelder würden sich bereits auf CHF 300 bis 450 pro Rennen belaufen. Bisher habe er einmal ein Rennen gewonnen. Preisgelder, Sponsoring-Einnahmen oder einen anderen fi- nanziellen Anreiz habe es für ihn nicht gegeben. Er habe diesen Sport vor allem betrieben wegen dem Zusammensein an den Rennwochenenden und wegen den Freundschaften, die sich in diesem Umfeld ergaben.
  119. An den Rennen sei immer ein Raum mit Dopingkontrolle angeschrieben gewesen, er habe aber nie eine Dopingkontrolle machen müssen. Aktuell und seit 2024 habe er aus familiären Gründen keine Lizenz mehr von ASS und könne daher auch keine Rennen mehr fahren, da dazu eine Lizenz vorausgesetzt sei. 2.4 Schlussvortrag SSI
  120. Nach der Parteibefragung wurde die Verhandlung für rund eine Stunde unterbrochen, bevor die Schlussvorträge gehalten wurden. SSI macht dabei zusammengefasst folgende Ausfüh- rungen:
  121. Im Rahmen einer Strafuntersuchung der Kantonspolizei gegen B.________ wurden auf der Website von dessen Online-Shop Angebote von Dopingmitteln gefunden. Bei einer Haus- durchsuchung bei B.________ wurden Dopingmittel beschlagnahmt. Auf dem Telefon von B.________ fand die Polizei einen Chatverlauf mit dem Angeschuldigten, bzw. mit der Tele- fonnummer, die der Angeschuldigte auf seinen Lizenzanträgen bei ASS angab. Der Ange- schuldigte behauptete in seiner ersten schriftlichen Stellungnahme vom 23. Mai 2023, keine Kenntnis von dem Chat zu haben. In seinen späteren Stellungnahmen anerkannte er jedoch, dass dies sein Chat mit B.________ war.
  122. Gemäss dem Chatverlauf bestellte der Angeschuldigte am 20. Mai 2017 «Oxa», am 7. Okto- ber 2017 bestätigte er, dass er gerade «Oxa» verwende, und am 14. November 2017 fragte er nach seiner nächsten «Oxa»-Bestellung. Gemäss der Aussage der angeschuldigten Person stand «Oxa» für Oxalacetat, und er nahm dieses im Winter, um nicht krank zu werden.
  123. Am 16. Januar 2018 bestellte die angeschuldigte Person «TP,» in den Wochen danach fragte er mehrmals nach, wann das «TP» kommen werde. Am 1. Mai 2028 erwähnte die ange- schuldigte Person, dass er nach der Rennsaison «TC und TP» zu verwenden plant. Am 1. November 2018 schreibt die angeschuldigte Person im Chat, dass er alle sieben Tage 175mg «TC» genommen habe. Gemäss der üblichen Dosierung von Testosteron Cypionat sollte alle zwei Wochen eine intra-muskuläre Injektion von 200mg erfolgen. Die Dosis der angeschul- digten Person von 175mg ist zwar zu hoch, aber immer noch im üblichen Dosierungsbereich. Von Testo Charge hingegen, der Substanz, die gemäss der angeschuldigten Person für TC steht, werden während vier bis sechs Wochen täglich zwei bis drei Kapseln genommen. Auf dem von der angeschuldigten Person am 31. Januar 2025 eingereichten Bild von Test Enhan- cer ist zur Dosierung zu sehen, dass täglich während 5 Tagen eine Kapsel genommen wird, danach 2 Tage Pause. Die angeschuldigte Person schreibt im Chat jedoch von 150ml alle 5 Tage. Demzufolge spricht die Dosierung von TC gemäss den Angaben der angeschuldigten Person im Chat viel eher für den Konsum von Testosteron Cypionat als von Testo Charge. 16
  124. Gemäss Nachricht vom 16. Januar 2018 hat die angeschuldigte Person für 40 Ampullen «TP» den Preis von CHF 280 bezahlt. Dieser Preis entspricht genau einer Packung Testosteron Propionat. Eine Packung TP Vitamin kostet hingegen nur CHF 20. Es ist nicht glaubwürdig, dass die angeschuldigte Person Vitamine zu einem zehnfach überhöhten Preis bestellt hat.
  125. Zudem tauschte sich die angeschuldigte Person im Chat mit B.________ über die Wirkungen und Bestellmöglichkeiten von RAD-140, einem anabolen Steroid, aus.
  126. Die Beweislast liegt gemäss Art. 3.1.1 Doping-Statut bei SSI. Das Beweismass besteht darin, dass SSI gegenüber dem Gericht überzeugend darlegen kann, einen solchen Verstoss fest- gestellt zu haben. Die Anforderungen an das Beweismass sind in allen Fällen höher als die blosse Wahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden Zweifel ausschliesst. Der Gebrauch oder versuchte Gebrauch einer Doping-Substanz kann gemäss dem Kommen- tar zu Artikel 2.2 des Doping-Statuts durch jedes zuverlässige Mittel nachgewiesen werden, beispielsweise durch ein Geständnis, Zeugenaussagen, Urkundenbeweise oder Schlussfol- gerungen, die sich aus Langzeitprofilen ergeben.
  127. Vorliegend ergeben sich aus den Dokumenten des Strafverfahrens gegen B.________ eine Vielzahl übereinstimmender und starker Indizien, die darauf hinweisen, dass die angeschul- digte Person verbotene Dopingsubstanzen erworben und verwendet hat. Die Erklärungen der angeschuldigten Person, wonach die Abkürzungen für andere Substanzen stehen, sind angesichts der Details in den Chat-Nachrichten nicht haltbar. Die angeschuldigte Person hat keine glaubwürdigen Erklärungen zu den Preisen und Dosierungen der Substanzen. Bereits die Tatsache, dass die angeschuldigte Person bei B.________ über WhatsApp und unter Ver- wendung von Abkürzungen Bestellungen gemacht hat, anstatt die Mittel über die Website zu bestellen oder einfach im Laden zu kaufen, lässt vermuten, dass es sich dabei um verbo- tene Substanzen handelt. Die Behauptung, er hätte bei B.________, der bekannt ist für den Verkauf von Dopingmitteln, nur Vitamine gekauft, ist mehr als unglaubwürdig. Der Beweis des Dopingvergehens ist somit weit über das Mass der blossen Wahrscheinlichkeit hinaus erbracht.
  128. Gemäss Art. 2.2 des Doping-Statuts 2015 stellt die Anwendung oder der Versuch der An- wendung einer verbotenen Substanz einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar. Als Versuch gilt gemäss den Definitionen zum Doping Statut vorsätzliches Verhalten, das ei- nen wesentlichen Schritt im geplanten Verlauf einer Handlung darstellt, die auf einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen abzielt.
  129. Gemäss Art. 2.6 des Doping-Statuts 2015 stellt der Besitz einer verbotenen Substanz einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar. Gemäss Definitionen zum Doping Statut gilt auch der Kauf (auch auf elektronischem und anderem Wege) eines verbotenen Stoffs durch die Person, die den Kauf tätigt, als Besitz.
  130. Oxandrolon ist gemäss Dopingliste 2017, S.1. Ziff. 1 Bst. A. ein jederzeit verbotener Wirkstoff. Vorliegend hat die angeschuldigte Person Oxandrolon zumindest einmal oder aber eher während einem längeren Zeitraum verwendet und durch seine Bestellungen zumindest ver- sucht, sie auch zu anderen Zeiten zu verwenden. Somit hat er durch die Verwendung und den Versuch der Verwendung gegen Art. 2.2 des Doping-Statuts 2015 verstossen. Indem er die verbotene Substanz Oxandrolon verwendete und wiederholt bestellte, hat er die Sub- stanz besessen und damit auch gegen Art. 2.6 des Doping-Statuts 2015 verstossen.
  131. Am 16. Januar 2018 hat die angeschuldigte Person bei B.________ Testosteron Propionat bestellt und danach mehrmals nach der Lieferung gefragt. Offensichtlich hat er alles getan, 17 um die Substanz zu bekommen und verwenden zu können. Dass er die Substanz nicht er- hielt, lag nicht an ihm, sondern an äusseren Umständen. Somit hat er zumindest versucht, die verbotene Substanz zu verwenden, und damit gegen Art. 2.2 des Doping-Statuts 2015 verstossen. Indem er die Substanz bestellt hat, war er gemäss Definition des Besitzes bereits im Besitz der Substanz und hat damit gegen Art. 2.6 des Doping-Statuts 2015 verstossen.
  132. Am 6. März 2018 hat die angeschuldigte Person sich bei B.________ über das Produkt RAD- 140 informiert, am 23. Mai 2018 forderte und erhielt er einen Link zu einer Website, auf der er das Produkt bestellen konnte. Dies lässt darauf schliessen, dass er zumindest versucht hat, RAD-140 zu bestellen und zu verwenden. RAD-140 ist eine anabole Substanz, die ge- mäss Dopingliste jederzeit verboten ist. Damit hat die angeschuldigte Person gegen Art. 2.2 des Doping-Statuts 2015 verstossen.
  133. Am 1. November 2018 hat die angeschuldigte Person angegeben, 175mg Testosteron Cypi- onat alle sieben Tage zu verwenden. Dies impliziert, dass er die Substanz auch besessen hat. Testosteron Cypionat ist gemäss Dopingliste 2018 jederzeit verboten. Damit hat die ange- schuldigte Person gegen Art. 2.2 und Art. 2.6 des Doping-Statuts 2015 verstossen.
  134. Gemäss Doping-Statut 2021 ist ein Freizeitsportler ein Athlet, der von Antidoping Schweiz in einer Einzelfallbeurteilung als Freizeitsportler qualifiziert wird. Vorliegend wird die ange- schuldigte Person aufgrund seines Engagements, der Anzahl Rennen – rund ein Dutzend jährlich – und der insgesamt recht guten Ergebnisse nicht als Freizeitsportler beurteilt. Die Dauer der Rennen von 1 bis 3 Minuten ändert dies nicht, weil sonst auch ein professioneller Skirennfahrer als Freizeitsportler betrachtet werden müsste, da seine Rennen auch nicht länger als 2:40 Minuten dauern. Abgesehen davon erbringt die angeschuldigte Person auch abseits der Rennen für die Rennvorbereitung einen erheblichen zeitlichen Aufwand für sei- nen Sport, sodass ihm nicht einmal Zeit bleibt, während der Rennsaison ins Fitnessstudio zu gehen. Dass er kein Preisgeld erhalten hat, ist daher völlig irrelevant.
  135. Gemäss Art. 10.2.1.1. des Doping-Statuts 2015 wird eine vierjährige Sperre verhängt, wenn der Verstoss gegen Art. 2.2 und Art. 2.6 des Doping-Statuts 2015 keine spezifische Substanz betrifft und der Athlet nicht nachweisen kann, dass der Verstoss nicht vorsätzlich begangen wurde. Vorliegend lassen die Umstände nicht darauf schliessen, dass die angeschuldigte Per- son nicht vorsätzlich gehandelt hätte. Zudem hat er den Nachweis für nicht vorsätzliches Vorgehen auch nicht erbracht. Demzufolge wird eine Sperre von vier Jahren gegen die an- geschuldigten Person und eine Busse von mindestens CHF 100 beantragt. 2.5 Schlussvortrag der angeschuldigten Person
  136. Der Vertreter der angeschuldigten Person beantragt die Abweisung aller Anträge von SSI und den Freispruch der angeschuldigten Person vom Verstoss gegen Art. 2.2 und 2.6 des Doping-Statuts 2015 mangels Beweisen. Die Verfahrenskosten seien SSI aufzuerlegen, und SSI sei zur Zahlung eines angemessenen Parteikostenersatzes von mindestens CHF 5'000 an den Angeschuldigten zu verpflichten. Eventualiter sei dem Angeschuldigten im Falle des Un- terliegens die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung der Anträge macht die angeschuldigte Person in seinem Schlussvortrag zusammengefasst folgende Ausführun- gen:
  137. Die angeschuldigte Person ist ein leidenschaftlicher Autorennfahrer, der ab und zu ins "Gym" geht und über die sozialen Medien an einen Influencer geraten ist, der über Instagram und WhatsApp Supplements für den Kraftsport verkauft hat. Es ist im Kraftsport und insbeson- 18 dere in der heutigen jungen Generation sehr üblich, dass mehr über diese Kanäle als in ei- nem physischen Shop gekauft wird. Leider hat der Influencer im vorliegenden Fall auch ille- gale Substanzen verkauft.
  138. Gemäss Art. 3.1.1 Doping-Statut 2015 trägt SSI die Beweislast für Verstösse gegen Anti-Do- ping-Bestimmungen. Das Beweismass besteht darin, dass SSI gegenüber dem Anhörungsor- gan überzeugend darlegen kann, einen solchen Verstoss festgestellt zu haben, wobei die Schwere der Behauptung zu berücksichtigen ist. Die Anforderungen an das Beweismass sind in allen Fällen höher als die blosse Wahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden Zweifel ausschliesst. Die Anforderung an die Beweisführung, der SSI gerecht werden muss, entspricht dem in der Schweiz üblichen Regelbeweismass. Bezüglich der Definition des Regelbeweismasses verweist die angeschuldigte Person auf BGE 140 III 610, E. 4.1.
  139. Gemäss Art. 3.1.2 Doping-Statut 2015 besteht die Anforderung an das Beweismass in der Glaubhaftmachung, wenn die Beweislast für den Gegenbeweis bezüglich einer zu widerle- genden Vermutung oder für den Nachweis aussergewöhnlicher Tatsachen oder Umstände beim Athleten liegt, dem ein Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen angelastet wird.
  140. SSI müsse demnach darlegen, dass nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe für eine Anwendung und den Besitz im Sinne von Art. 2.2 und 2.6 des Doping-Statuts 2015 sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht in Betracht fallen. Die angeschuldigte Person kann die Vermutungen von SSI jedoch bereits damit um- stossen, indem er glaubhaft macht, dass er keinen Verstoss gegen das Doping-Statut began- gen hat. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass diese Tatsache sich nicht verwirklicht haben könnte.
  141. Die Anschuldigungen von SSI beruhen auf reinen Vermutungen. SSI schreibt selber mehr- fach, dass die angeschuldigte Person bloss «wahrscheinlich» verschiedene Produkte von B.________ bestellt hat, und dass ein Verstoss gegen das Doping-Statut «vermutet» werde. SSI liefert aber keinen konkreten Beweis, dass die angeschuldigte Person gegen das Doping- Statut verstossen hat. Es gibt insbesondere keinen Beweis, dass er je Testosteron bestellt, erhalten, besessen oder konsumiert hat.
  142. Der Vertreter der angeschuldigten Person bestreitet die Position von SSI, wonach die Abkür- zungen OXA, TP und TC für Dopingmittel stehen, und verweist auf die Nachweise der ange- schuldigten Person, wonach diese Abkürzungen ausschliesslich für legale Substanzen ste- hen. Die angeschuldigte Person informierte sich immer über die Inhaltsstoffe von Substan- zen und entschied sich konsequent gegen illegale Substanzen. Die Chatnachrichten zu RAD- 140 dienten lediglich zur Information über die Substanz, was nicht illegal ist. Es gibt keine Beweise und die angeschuldigte Person bestreitet, dass er diese Substanz je bestellt hat. Die angeschuldigte Person hat somit in den Jahren 2017 und 2018 nur legale Produkte von B.________ gekauft. Dass die angeschuldigte Person seine legalen Supplements über WhatsApp kaufte, ist in der Kraftsport-Szene zudem völlig üblich.
  143. Zur Abkürzungen OXA führt die angeschuldigte Person aus, dies könne für alles stehen, was mit Sauerstoff zu tun hat, weshalb mit der Abkürzung verschiedene Substanzen oder Supp- lements gemeint sein könnten. 19
  144. Bezüglich den Dosierangaben von TC und TE in der Chat-Nachricht vom 1. November 2018, gemäss der angeschuldigten Person die legalen Substanzen Testo Charge und Testo Enhan- cer, hält die angeschuldigte Person fest, dass die Dosierungen mit der Dosierung der Sub- stanz Laxogenin korrelieren, die in Testo Charge und Testo Enhancer beinhaltet sind. Zudem hat die angeschuldigte Person im Chatverlauf entgegen den Ausführungen von SSI nie von ml (Milliliter), sondern immer nur von mg (Milligramm) gesprochen.
  145. Zum Preis des TP Vitamins führt die angeschuldigte Person aus, es gehe nicht um normale Vitamin-Präparate, sondern um hochspezialisierte Ampullen von Vitamin B mit einem hö- heren Kaufpreis. Zudem befinden sich im Dossier keine Angaben zum Preis von Testosteron- Präparaten, weshalb die Angabe von SSI zum Preis von Testosteron-Propionat lediglich eine Behauptung ist.
  146. Als Autorennfahrer ist die angeschuldigte Person als Freizeitsportler zu betrachten. In sein Hobby Autorennfahren, dass er nur in seiner Freizeit ausübt, investiert er beträchtliche Sum- men, obwohl es keine Preisgelder oder Sponsoringbeiträge zu verdienen gibt. Er kommt in einem Jahr bei bis zu 16 Rennen von je 1 bis 3 Minuten Dauer und 4 bis 6 Trainings- und Rennläufen auf eine gesamte Cockpitzeit von rund 5 Stunden und 20 Minuten jährlich. Ab- gesehen davon geht es dem Angeschuldigten bei den Rennen hauptsächlich um das Soziale, um das Zusammensein in der Community rund um die Rennen.
  147. Der Kraftsport der angeschuldigten Person hatte mit dem Rennen nichts zu tun, sondern geschah rein aus gesundheitlichen und ästhetischen Gründen. Rennfahrer wollen eher leicht sein, denn eine grössere Muskelmasse eines Fahrers bedeutet mehr Gewicht des Fahrzeugs, was einen Zeitverlust beim Rennfahren bewirkt. Es macht deshalb rennfahrtechnisch keinen Sinn, dass die angeschuldigte Person sein Muskelwachstum illegal gefördert haben soll, um bei den Rennen bessere Chancen zu haben. 2.6 Abschuss der mündlichen Verhandlung
  148. Nach dem Schlusswort der angeschuldigten Person bestätigten die Parteien auf Nachfrage des vorsitzenden Richters ihr Einverständnis mit dem Ablauf des Verfahrens und der münd- lichen Verhandlung und bestätigten, dass ihr rechtliches Gehör gewährleistet gewesen sei. III. Zuständigkeit
  149. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024 gegrün- det wurde und den Zweck hat, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das bei Streitigkeiten im Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet. Als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV ist das Schweizer Sportgericht zuständig für die Beur- teilung der ihm von der Meldestelle, d.h. von SSI, überwiesenen Fälle von mutmasslichen Dopingvergehen.
  150. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit. Das Verfahrensreglement (VerfRegl) trat per 1. Juli 2024 in Kraft und ersetzt das Reglement betreffend das Verfahren vor der DK vom 1. Juli 2022. Das VerfRegl vom
  151. Juli 2024 findet auf sämtliche Verfahren Anwendung, für die Swiss Olympic und die nati- onalen Sportverbände auf die Zuständigkeit der bisherigen "Disziplinarkammer des Schwei- zer Sports" oder des Schweizer Sportgerichts verweisen (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Gemäss Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic vom 24. November 2023 (mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024) ist die "Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Doping-Sta- tut und das Ethik-Statut […] Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht". 20
  152. Weiter bestimmt Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic, dass die Stiftung Schwei- zer Sportgericht zuständig ist für Dopingfälle, die ihr von den nationalen und internationalen Stellen zur Beurteilung unterbreitet werden, sowie für die Beurteilung von Fällen, die ihr durch die Stiftung Swiss Sport Integrity bezüglich potenzieller Verstösse gegen das Ethik- Statut des Schweizer Sports angetragen werden. Ausserdem sieht Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht grundsätzlich ebenfalls "in noch nicht abgeschlossenen Verfahren im Zusammenhang mit dem Doping-Statut oder dem Ethik-Statut von Swiss Olympic [entscheidet], für die vor ihrer Gründung die Disziplinarkam- mer des Schweizer Sports zuständig gewesen ist". Schliesslich ist das Schweizer Sportgericht für sämtliche Verfahren zuständig, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl eröffnet wer- den oder eröffnet worden sind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl).
  153. In casu geht es um potenzielle Verstösse aus den Jahren 2017 und 2018 gegen das Doping- Statut 2015, mithin um die Beurteilung und Sanktionierung von potenziellen Dopingverstös- sen im Sinne von Art. 2.2 und Art. 2.6 des Doping-Statuts 2015. Das Verfahren wurde von SSI mit ihrem Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens vom 26. April 2024 an die damalige DK eingeleitet. Die Parteien haben während des gesamten Verfahrens keine Ein- wände gegen die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts erhoben und gleichzeitig zu den vorliegend in Frage stehenden Vorfällen schriftlich und mündlich materiell Stellung genom- men. Basierend auf den obigen Ausführungen ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportge- richts zur rechtlichen Beurteilung und möglichen Sanktionierung der vorliegend in Frage ste- henden Vorfälle daher zu bejahen. IV. Anwendbares Recht
  154. Ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts für die rechtliche Beurteilung gegeben, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der zeitliche und persönliche Geltungsbereich des Doping-Statuts 2015 erfasst ist.
  155. Im vorliegenden Fall steht die Beurteilung von Vorfällen aus den Jahren 2017 und 2018 in Frage, weshalb der zeitliche Geltungsbereich des Doping-Statuts 2015 gegeben ist.
  156. Die angeschuldigte Person unterzeichnete am 10. Februar 2017 ein Lizenzgesuch von ASS für das Jahr 2017 und am 2. März 2018 ein Lizenzgesuch von ASS für das Jahr 2018, welche folgende identische Erklärung beinhalteten: Vorderseite: Ferner verpflichte ich mich, keine sog. verbotenen Drogen oder Methoden, wie in der Verbotsliste des Welt-Ant-Doping-Codes der WADA, in der Liste von Antidoping Schweiz oder im Antidopingreglement der FlA definiert, zu verwenden und erkläre den Wortlaut der auf der Rückseite aufgeführten «Unterstellungserklärung» zu ak- zeptieren. Rückseite: Der unterzeichnende Sportler verzichtet auf jede Form von Doping. Als Doping gilt die Verwendung von Substanzen aus verbotenen Wirkstoffgruppen und die Anwendung verbotener Methoden entsprechend den jeweils anwendbaren Dopinglisten der WADA, von Antidoping Schweiz und des zuständigen internationalen Verbandes. Der Sportler erklärt sich mit Kontrollen durch die zuständigen Doping-Kontrollbehör- den anlässlich von Wettkämpfen einverstanden: Der Sportler, der sich vorsätzlich ei- ner Doping-Kontrolle widersetzt oder entzieht oder den Zwack derselben vereitelt, 21 wird bestraft, wie dies bei einem positiven Befund der Fall wäre. Der Versuch hierzu kann auch bei negativem Befund bestraft worden. Der Sportler unterzieht sich im Falle eines Doping-Verstosses der Sanktion gemäss den Statuten und Reglementen von Anti-Doping Schweiz, der NSK und der FIA. Er er- klärt, diese zu kennen. Er anerkennt die ausschliessliche Zuständigkeit der Disziplinar- kammer von Antidoping Schweiz zur erstinstanzlichen Beurteilung von Doping-Ver- gehen und unterstellt sich ausdrücklich deren Beurteilungskompetenz. Die Entscheide der Disziplinarkammer können an das TAS (Tribunal Arbitral du Sport) weitergezogen werden. Dieses entscheidet endgültig. Der Sportler unterstellt sich ebenfalls der ausschliesslichen Zuständigkeit des TAS als Rechtsmittelbehörde in Sinne eines unabhängigen Schiedsgerichts, unter Ausschluss der staatlichen Gerichte. Anwendbar sind hierbei die Bestimmungen des «Code de l'arbitrage en matière de sport». Der Sportler anerkennt die Anwendbarkeit der nachfolgend aufgelisteten Sanktionen für vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen die in vorliegendem Ver- trag umschriebenen Pflichten, insbesondere im Falle einer positiven Dopingprobe: • Ausschluss • Verweis und Urteilspublikation • Geldbusse bis CHF 200’000.- • Suspendierung mit zeitlicher Beschränkung oder (im Wiederholungsfall) Dis- qualifikation auf Lebenszeit Die Sanktionen können miteinander verbunden worden. Die Bestimmungen bezüglich der Durchführung von Doping-Kontrollen sowie das Ver- fahren vor den zuständigen Strafbehörden sind in besonderen Reglementen geregelt, die vom Sportler jederzeit eingesehen werden können.
  157. Mit Unterzeichnung dieser Lizenzgesuche für die Jahre 2017 und 2018 ist auch der persön- liche Geltungsbereich des Doping-Statuts 2015 gegeben.
  158. Ein späteres Doping-Statut (Version 2021 vom 20. November 2020, Version 2022 vom
  159. November 2021 oder Version 2025 vom 22. November 2024) könnte jedoch gemäss dem lex mitior Prinzip zur Anwendung kommen, falls es Strafelemente enthalten sollte, die für die beschuldigte Person vorteilhafter wären als das Doping-Statut 2015. V. Materielles
  160. Das Gericht hat folgende Fragen zu beantworten: a. Ist im vorliegenden Fall ein Dopingvergehen erwiesen? b. Falls ja, welche Sanktionen sind auszusprechen? A. Beweis eines Dopingvergehens
  161. Rechtsgrundlagen
  162. Gemäss Art. 3.1.1 des Doping-Statuts 2015 liegt die Beweislast bei SSI. Das Beweismass be- steht darin, dass SSI gegenüber dem Anhörungsorgan überzeugend darlegen kann, einen solchen Verstoss festgestellt zu haben, wobei die Schwere der Behauptung zu berücksichti- 22 gen ist. Die Anforderungen an das Beweismass sind in allen Fällen höher als die blosse Wahr- scheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden Zweifel ausschliesst. Die Anforde- rung an die Beweisführung, der SSI gerecht werden muss, entspricht dem in der Schweiz üblichen Regelbeweismass. Dieses wird vom Bundesgericht in BGE 140 III 610, E. 4.1. wie folgt definiert: Nach dem bundesrechtlichen Regelbeweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass der vollen Überzeugung er- geben sich einerseits aus dem Gesetz; anderseits wurden sie durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet. Danach wird insbesondere eine überwiegende Wahr- scheinlichkeit als ausreichend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzel- fall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist und in- sofern eine "Beweisnot" besteht. Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehaup- tung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass an- dere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist wiederum von der Glaub- haftmachung abzugrenzen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte.
  163. Gemäss Art. 2.2 des Doping-Statuts 2015 stellt die Anwendung oder der Versuch der An- wendung einer verbotenen Substanz einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar. Als Versuch gilt gemäss den Definitionen zum Doping Statut vorsätzliches Verhalten, das ei- nen wesentlichen Schritt im geplanten Verlauf einer Handlung darstellt, die auf einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen abzielt.
  164. Der Gebrauch oder versuchte Gebrauch einer Doping-Substanz kann gemäss dem Kommen- tar zu Artikel 2.2 des Doping-Statuts 2015 durch jedes zuverlässige Mittel nachgewiesen werden, beispielsweise durch ein Geständnis, Zeugenaussagen, Urkundenbeweise oder Schlussfolgerungen, die sich aus Langzeitprofilen ergeben.
  165. Gemäss Art. 2.6 des Doping-Statuts 2015 stellt der Besitz einer verbotenen Substanz einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar. Gemäss Definitionen zum Doping Statut gilt bereits der Kauf (auch auf elektronischem und anderem Wege) eines verbotenen Stoffs durch die Person, die den Kauf tätigt, als Besitz.
  166. Subsumtion des Sachverhalts
  167. Gegen B.________ wurde im Jahr 2022 eine strafrechtliche Untersuchung wegen einem Ver- dacht des Verstosses gegen Art. 22 SpoFöG eröffnet. In diesem Zusammenhang fand eine Hausdurchsuchung bei B.________ statt, wobei Substanzen gefunden wurden, die gemäss dem Welt-Anti-Doping-Code verboten sind. Ebenso liegen Screenshots der Website von B.________ aus dem Jahr 2022 vor, die zeigen, dass auf besagter Website Substanzen ange- boten wurden, die gemäss dem Welt-Anti-Doping-Code verboten sind. Zudem fanden die Ermittler im fraglichen Strafverfahren einen Chatverlauf zwischen B.________ und der an- geschuldigten Person, wonach letzterer in den Jahren 2017 und 2018 per WhatsApp von B.________ unter anderem mittels Verwendung der Abkürzungen Oxa, TC und TP mehrmals Substanzen bestellt, gekauft, besessen und sodann teilweise auch angewendet hat. Dies ergibt sich aus folgenden Chat-Nachrichten: 23
  168. Bezüglich OXA: • Am 20. Mai 2017 schreibt die angeschuldigte Person im Chat: «Bitte 1x Oxa mit be- stellen für mich». Damit ist erstellt, dass die angeschuldigte Person Oxa bestellt hat. • Am 12. Juni 2017 schreibt B.________: «Oxa ist da», worauf der Angeschuldigte ant- wortet «Sehr geil! Bist du heute abend später im shop?». Hieraus lässt sich schliessen, dass die angeschuldigte Person Oxa abgeholt und somit gekauft und besessen hat. • Am 7. Oktober 2017 schreibt B.________: «Wann willst du mit peptide anfangen», worauf die angeschuldigte Person antwortet: «Je nach kosten gleich nach dem oxa». Daraus lässt sich schliessen, dass die0 angeschuldigte Person in jener Zeit Oxa an- wendete.
  169. Bezüglich TP und TC: • Am 16. Januar 2018 schreibt die angeschuldigte Person: «TP 4g». Am 18. Januar 2018 schreibt B.________: «Das sind 40 Amp». Die angeschuldigte Person antwortet da- rauf mit: «Ok» und fragt dann: «Preis?». B.________ antwortet darauf: «280», wo- rauf die angeschuldigte Person «Ok» schreibt. Noch am gleichen Tag fragt die ange- schuldigte Person: «Wann bekommst du das tp ca?», und B.________ antwortet: «15-20 Tage». Daraus lässt sich schliessen, dass die angeschuldigte Person bei B.________ TP bestellt hat. • Am 1. Mai 2018 postet B.________ ein Foto des Produkts OXY-BLACK mit dem Text: «Stärkstes Pro Hormon, Nur für erfahrene Athleten, Bei Interesse melden». Die ange- schuldigte Person antwortet darauf: «Danke aber ich passe... Hab ja doch das TC und TP für nach der Rennsaison». Daraus lässt sich schliessen, dass die angeschuldigte Person TC und TP besessen hat. • Am 1. November 2018 schreibt die angeschuldigte Person schliesslich: «Kanst du mir kurz einen rat geben? Bemim TC hab ich alle 7 Tag 175mg genomen.» Daraus lässt sich schliessen, dass die angeschuldigte Person TC angewendet hat.
  170. Im vorliegenden Verfahren hat die angeschuldigte Person nicht abgestritten, Oxa und TC an- gewendet zu haben. In Bezug auf TP stellt sich die angeschuldigte Person auf den Stand- punkt, er habe das Produkt nie verwendet und später entsorgt, da er beim Erhalt bemerkt habe, dass dies zur Injektion anstatt zur oralen Einnahme sei.
  171. Im Kern dreht sich der vorliegende Fall um die Frage, welche Substanzen mit den Abkürzun- gen Oxa, TC und TP im Chat zwischen der angeschuldigten Person und B.________ tatsäch- lich gemeint waren.
  172. SSI stellt sich auf den Standpunkt, Oxa stehe für Oxandrolon, TC für Testosteron Cypionat und TP für Testosteron Propionat. Oxandrolon ist gemäss der WADA-Dopingliste 2017, S.1. Ziff. 1 Bst. a. ein jederzeit verbotener Wirkstoff, und Testosteron, der Überbegriff für Testos- teron Cypionat und Testosteron Propionat, ist gemäss der WADA-Dopingliste 2018, S.1. Ziff. 1 Bst. b. ebenfalls ein jederzeit verbotener Wirkstoff.
  173. Die angeschuldigte Person hingegen bestreitet dies und gibt an, Oxa stehe für AOR benaGen (Oxalacetat), TC für Testo Charge und TP für T.P. Drug Vitamin B6 Trivit-B 100mg pro Ampulle (TP Vitamin). Dies sind alles Substanzen, die nicht auf der WADA-Dopingliste stehen.
  174. Nachfolgend werden die vorliegenden Fakten und die Argumente der Parteien, die für den einen oder anderen Standpunkt sprechen, beurteilt und gewertet. 24
  175. Über den aktuellen Stand des Strafverfahrens gegen B.________ und den allfälligen Verfah- rensausgang liegen dem Gericht keine Informationen vor. Insbesondere konnte SSI auf Nach- frage des Gerichts anlässlich der mündlichen Verhandlung keine Auskunft dazu geben. Das Gericht weiss daher nicht, ob eine rechtskräftige Verurteilung von B.________ ergangen ist, und muss daher von der Unschuldsvermutung ausgehen. Dies spricht auch für die Unschuld der angeschuldigten Person im vorliegenden Fall.
  176. Nichtsdestotrotz wurde von der angeschuldigten Person im vorliegenden Verfahren aber nicht bestritten, dass im Rahmen des Strafverfahrens im Jahr 2022 eine Hausdurchsuchung bei B.________ stattfand, wobei Substanzen gefunden wurden, die gemäss dem Welt-Anti- Doping-Code verboten sind, und dass im Webshop von B.________ gemäss Screenshots der Website aus dem Jahr 2022 Substanzen angeboten wurden, die gemäss dem Welt-Anti-Do- ping-Code verboten sind. Zudem erkundigte sich die angeschuldigte Person 2018 bei B.________ nach RAD-140, einer illegalen Dopingsubstanz. Die angeschuldigte Person wusste also schon damals, dass B.________ über solche Substanzen Auskunft geben kann. Dass der der angeschuldigten Person vorgeworfene Sachverhalt aus den Jahren 2017 und 2018 datiert, die Screenshots und die Beschlagnahmung anlässlich der Hausdurchsuchung erst vier Jahre später aus dem Jahre 2022, ändert daher nicht das Bild, dass B.________ mutmasslich schon in den Jahren 2017 und 2018 mit illegalen Dopingmitteln handelte. Dies und die Tatsache, dass die angeschuldigte Person per WhatsApp und unter Verwendung von Abkürzungen bei B.________ Substanzen einkaufte, bekräftigen den Standpunkt, dass es sich bei den gekauften Substanzen um verbotene Substanzen handelte.
  177. Dafür spricht auch, dass der von der angeschuldigten Person angerufene Zeuge C.________, der in den Jahren 2017 und 2018 bezüglich Kraftsport-Training in einem sehr engen Aus- tausch mit der angeschuldigten Person stand und diesen auch über Supplements beriet, nicht wusste, dass die angeschuldigte Person mit B.________ im Kontakt stand und bei die- sem Substanzen bestellte.
  178. In Bezug auf das von der angeschuldigten Person mit dem Kraftsport verfolgte Ziel liegen widersprüchliche Aussagen vor, sodass seine Aussagen nicht als glaubhaft und er nicht als glaubwürdig einzustufen sind. Die angeschuldigte Person gibt an, er habe nicht zur Muskel- querschnittvergrösserung/Hypertrophie trainiert, weil dies für ihn im Autorennsport ein Nachteil gewesen wäre. Der Zeuge C.________ gibt jedoch an, die angeschuldigte Person habe zur Muskelquerschnittvergrösserung/Hypertrophie trainiert. Die illegalen im Raum stehenden Substanzen haben ebenfalls genau die Muskelquerschnittvergrösserung/Hyper- trophie zum Ziel. Aus Sicht des Gerichts liegt es nahe, dass die angeschuldigte Person mit dem Kraftsport grundsätzlich eine Muskelquerschnittvergrösserung beabsichtigte, unab- hängig davon, ob dies im Rennsport einen Vor- oder Nachteil ausmachen sollte. Auch dies spricht dafür, dass es sich bei den gekauften Substanzen um verbotene Substanzen handelte.
  179. In Bezug auf die konkret im Raum stehenden Substanzen bezeichnet SSI die Aussage der angeschuldigten Person, wonach Oxa für AOR benaGen (Oxalacetat) stehe, als Schutzbe- hauptung. Die angeschuldigte Person behauptete in der Parteibefragung, Oxalacetat sei bei B.________ günstiger gewesen als anderenorts, legt dazu aber keinen Beweis vor. Im weite- ren Ablauf der Ereignisse wartete er gemäss dem Chat mit B.________ bis zu drei Wochen auf eine Lieferung des Oxa (Bestellung am 20. Mai 2017, Lieferung am 12. Juni 2017). Eine einfache Internetsuche zeigt demgegenüber, dass AOR benaGen auf verschiedenen Web- sites jederzeit und ohne Wartefrist bestellt werden kann. Die angeschuldigte Person be- hauptete sodann, dass er Oxa im Winter gegen seine Erkältung nahm. Gemäss dem Chat- verlauf bestellte er Oxa jedoch im Mai und im November 2017, was seiner eigenen Aussage 25 widerspricht, Oxa nur im Winter genommen zu haben. Schliesslich kann der von der ange- schuldigten Person angerufene Zeuge C.________ sehr detailliert angeben, welche Substan- zen die angeschuldigte Person in den Jahren 2017 und 2018 angewendet hat, erwähnt aber AOR benaGen nicht.
  180. Alle diese Umstände weisen deutlich darauf hin, dass die angeschuldigte Person bei B.________ nicht AOR benaGen kaufte, sondern eine andere, vermutlich illegale Substanz. Mangels anderer Erklärung ist demnach davon auszugehen, dass es sich bei der gekauften Substanz um Oxandrolon handelte.
  181. Weiter bezeichnet SSI auch die Aussage der angeschuldigten Person, wonach TC für Testo Charge und TP für TP Vitamin stünden, als Schutzbehauptungen. Gemäss dem Chatverlauf bestellte die angeschuldigte Person am 16. Januar 2018 bei B.________ TP, danach fragte er immer wieder nach und wartete wochenlang auf die Lieferung. Letztlich kann der Chat so verstanden werden, dass die Lieferung am 7. März 2018 am Zoll hängenblieb. TP Vitamin ist gemäss übereinstimmender Ansicht der Parteien eine legale Substanz. Daher ist nicht ver- ständlich, wieso die Lieferung, wenn es tatsächlich die legale, von der angeschuldigten Per- son angegebene Substanz sein sollte, am Zoll hängen bleiben würde. Dies spricht sehr deut- lich für eine illegale Substanz.
  182. Im weiteren erwähnt der von der angeschuldigten Person angerufene Zeuge C.________ auch TP Vitamin und Testo Charge nicht als Substanzen, die die angeschuldigte Person in den Jahren 2017 und 2018 angewendet hat, obwohl er sehr detailliert angeben kann, welche Substanzen die angeschuldigte Person damals anwendete. Auch dies spricht dagegen, dass die Abkürzungen für die von der angeschuldigten Person angegebenen Substanzen stehen würden.
  183. Mit Bezug auf die Dosierung von TC schreibt die angeschuldigte Person im Chat, er habe alle 7 Tage 175mg genommen. Die Dosierung von Testo Charge beträgt gemäss Angaben von SSI zwei bis drei Kapseln pro Tag während vier bis sechs Wochen. Ob diese Dosierungsangabe zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Denn die Erklärung des Angeschuldigten für seine Do- sierungsangabe im Chat ist schon so nicht glaubwürdig: Die angeschuldigte Person erklärt, er habe bei der Dosierung im Chat die Substanz Laxogenin gemeint, die in Testo Charge mit 25mg pro Kapsel enthalten sei. Indem er täglich eine Kapsel genommen habe sei er innert sieben Tage auf eine Dosierung von 175mg gekommen, somit also «alle 7 Tage 175mg». Aus Sicht des Gerichts ist es jedoch im Umgang mit jeglichen Substanzen absolut unüblich, bei der Dosierung einer Substanz nur von einem Teil der Inhaltsstoffe zu sprechen. Zudem spricht auch die Formulierung “alle 7 Tage” nicht für eine tägliche Anwendung während sie- ben Tagen, sondern viel mehr für eine einmalige Anwendung nach sieben Tagen. Die Aus- führungen der angeschuldigten Person zur Dosierung sprechen daher dagegen, dass er tat- sächlich Testo Charge anwendete.
  184. Die im Chatverlauf angegebenen Preise der Substanzen lassen mangels Unterbreitung von gesicherten Preisangaben durch SSI hingegen keine Schlüsse zu, um welche Substanzen es sich tatsächlich handelte.
  185. Schliesslich fällt auf, dass die angeschuldigte Person am 1. Mai 2018 schreibt, dass er TC und TP für nach der Rennsaison habe. Dies wirft die Frage auf, ob er dies aus Vorsicht vor Do- pingkontrollen so machte, da ihm gemäss seiner eigenen Aussage bewusst war, dass an den Rennen eine Dopingkontrolle möglich war. Zudem stellt er mit der besagten Nachricht vom
  186. Mai 2018 TC und TP in eine Korrelation mit dem von B.________ angebotenen Oxy Black, einem anabolen Steroid, indem er schrieb, dass er auf dieses verzichte, weil er noch das TC 26 und TP habe. Dies weist ebenfalls stark darauf hin, dass es sich bei und TP viel eher um Testosteron Cypionat und Testosteron Propionat handelte, anstatt um TP Vitamin oder Testo Charge.
  187. Alle diese Umstände weisen deutlich darauf hin, dass die angeschuldigte Person bei B.________ nicht TP Vitamin oder Testo Charge kaufte, sondern eine andere, illegale Sub- stanz. Mangels anderer Erklärung ist demnach davon auszugehen, dass es sich bei der ge- kauften Substanz um Testosteron Cypionat und Testosteron Propionat handelte.
  188. Dass dem Zeugen C.________ gemäss seiner eigenen Aussage nicht aufgefallen wäre, dass die angeschuldigte Person Testosteron und Oxandrolon anwendete, fällt nicht ins Gewicht. Denn der Zeuge war offensichtlich nicht so sehr in die Pläne der angeschuldigten Person eingeweiht, wie ihm dies schien, da er beispielsweise von der angeschuldigten Person auch nie über seinen Kontakt und die Bestellungen bei B.________ informiert wurde.
  189. Aufgrund dieser Umstände kommt das Gericht zum Schluss, dass das erforderliche Beweis- mass für den Verstoss der angeschuldigten Person gegen Art. 2.2 und 2.6 des Doping-Statuts 2015 erfüllt ist. Nach Ansicht des Gerichts hat SSI überzeugend dargelegt, dass die ange- schuldigte Person in den Jahren 2017 und 2018 die gemäss der WADA-Dopingliste verbote- nen Substanzen Oxandrolon, Testosteron Cypionat und Testosteron Propionat im Sinne von Art. 2.6 des Doping-Statuts 2015 besessen und im Sinne von Art. 2.2 des Doping-Statuts 2015 angewendet hat. Im Sinne des Regelbeweismasses ist das Gericht nach objektiven Ge- sichtspunkten von der Richtigkeit der Behauptungen von SSI überzeugt. Für die Richtigkeit der Behauptungen von SSI sprechen aufgrund der vorstehenden Ausführungen derart ge- wichtige Gründe, dass die von der angeschuldigten Person vorgebrachten Behauptungen sowie andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fal- len.
  190. Das Gericht kommt überdies zum Schluss, dass es bezüglich Testosteron Propionat nicht beim Versuch der Anwendung geblieben ist. Am 1. Mai 2018 schrieb die angeschuldigte Per- son «Danke aber ich passe... Hab ja doch das TC und TP für nach der Rennsaison». Gemäss dieser Nachricht besass er demnach unter anderem Testosteron Propionat. Deshalb gibt es keinen Grund zur Annahme, dass er dieses nicht auch angewendet hat, und er stellt dies mit der zitierten Nachricht auch tatsächlich in Aussicht.
  191. Mit Bezug auf die Substanz RAD-140 sind aus Sicht des Gerichts jedoch die Tatbestände von Art. 2.2 und 2.6 des Doping-Statuts 2015 nicht bewiesen. Alleine indem die angeschuldigte Person sich nach den Nebenwirkungen der Substanz erkundigt und nach einem Bestell-Link fragt, ist der Beweis nicht erbracht, dass er diese Substanz auch tatsächlich bestellte, besass und anwendete.
  192. Schliesslich ist zur Vollständigkeit darauf hinzuweisen, dass es für die Anwendung von Art. 2.2 und 2.6 des Doping-Statuts 2015 nicht von Belang ist, ob der Besitz und die Anwen- dung der Substanzen der angeschuldigten Person einen Vorteil bei der Ausübung seines Sports und insbesondere in den Rennen brachten. Zudem ist auch nicht von Bedeutung, ob die angeschuldigte Person die Substanzen während der Rennen ("In-Competition") oder aus- serhalb der Rennsaison anwendete, da die beiden fraglichen Substanzen Oxandrolon und Testosteron gemäss der Liste der verbotenen Substanzen 2017 und 2018 jederzeit verboten sind ("prohibited at all times"). 27 B. Konsequenzen und Sanktionen
  193. Gilt die angeschuldigte Person als Freizeitsportler?
  194. Begeht ein Freizeitsportler einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen, der keine Missbrauchssubstanz betrifft, und kann der Freizeitsportler nachweisen, dass kein grobes Verschulden vorliegt, besteht die Sanktion gemäss Art. 10.6.1.3 des Doping-Statuts 2021 je nach Schwere des Verschuldens des Freizeitsportlers mindestens in einer Verwarnung ohne Sperre und höchstens in einer Sperre von zwei Jahren.
  195. Im vorliegenden Fall hat sich die angeschuldigte Person auf den Standpunkt gestellt, er sei ein Freizeitsportler. Angesichts der Tatsache, dass die angeschuldigte Person 2013 in Ho- ckenheim den Rennlizenzkurs gemacht hat, in den betreffend der Doping-Vorwürfe fragli- chen Jahren 2017 und 2018 eine Lizenz von ASS hatte, jährlich rund ein Dutzend Rennen fuhr, was jeweils ganze Wochenenden beanspruchte, und jährlich gegen CHF 10'000 in seine Tätigkeit als Rennfahrer investierte, kann mit Bestimmtheit nicht mehr von einem Freizeit- sportler gesprochen werden. Dass für die Rennen keine Preisgelder bezahlt wurden, keine Sponsorengelder eingenommen werden konnten und die angeschuldigte Person nur eines von den zahlreichen Rennen gewann, ändert an dieser Einschätzung nichts.
  196. Die angeschuldigte Person hat zudem auch den Nachweis des fehlenden groben Verschul- dens, mithin der weiteren kumulativen Voraussetzung für die Anwendung der milderen Be- strafung gemäss der vorstehend zitierten Bestimmung, gar nicht angetreten.
  197. Aus diesen Gründen fällt eine Anwendung von Art. 10.6.1.3 des Doping-Statuts 2021 nicht in Betracht.
  198. Sperre
  199. Gemäss Art. 10.2.1 des Doping-Statuts 2015 wird für den Verstoss gegen Art. 2.2 und Art. 2.6 des Doping-Statuts 2015 eine Sperre von vier Jahren verhängt, wenn der Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen keine spezifische Substanz betrifft, und der Athlet nicht nach- weisen kann, dass der Verstoss nicht vorsätzlich begangen wurde.
  200. Im vorliegenden Fall Ist der Verstoss gegen Art. 2.2 und 2.6 des Doping-Statuts 2015 gemäss den vorstehenden Ausführungen erstellt. Die Substanzen Oxandrolon und Testosteron gel- ten gemäss dem WADA-Code und der Liste der verbotenen Substanzen 2017 und 2018 nicht als spezifische Substanzen. Die angeschuldigte Person hat zudem den Nachweis des fehlen- den Vorsatzes schon gar nicht angetreten.
  201. Gestützt hierauf verhängt das Gericht in Anwendung von Art. 10.2.1 des Doping-Statuts 2015 eine Sperre von vier Jahren gegen die angeschuldigte Person.
  202. Beginn der Sperre
  203. Grundsätzlich beginnt die Sperre gemäss Art. 10.11 des Doping-Statuts 2015 mit dem Tag des Entscheides des Gerichts, oder, wenn auf eine Anhörung verzichtet wurde bzw. keine Anhörung stattfindet am Tag der Annahme der Sperre oder ihrer Verhängung. Ausnahmen hierzu sind möglich im Falle von Verzögerungen (Art. 10.11.1 des Doping-Statuts 2015), ei- nem rechtzeitigen Geständnis (Art. 10.11.2 des Doping-Statuts 2015) oder bei Anrechnung einer vorläufigen Sperre oder einer verbüssten Sperre (Art. 10.11.3 des Doping-Statuts 2015). 28
  204. Ein Geständnis oder eine vorläufige oder verbüsste Sperre sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Eine Verzögerung wird in Art. 10.11.1 des Doping-Statuts 2015 definiert als eine erhebliche Verzögerung während des Anhörungsverfahrens oder anderer Phasen des Do- pingkontrollverfahrens, die der Athlet oder eine andere Person nicht zu vertreten hat. Im vorliegenden Verfahren liegen zwischen der ersten schriftlichen Information von SSI an die angeschuldigten Person über den Vorwurf des potenziellen Verstosses gegen Art. 2.2 und Art. 2.6. des Doping-Statuts 2015 vom 9. Mai 2023 und dem vorliegenden Entscheid knapp zwei Jahre. Diese Verfahrensdauer ist eher lang, für ein Dopingverfahren mit einem komple- xen Sachverhalt und einer nicht geständigen angeschuldigten Person aber nicht ausseror- dentlich lang. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensdauer auch dem Verhalten der angeschuldigten Person zuzuschreiben ist: Im Untersuchungsverfahren von SSI bat die angeschuldigte Person dreifach um eine Fristerstreckung von je rund einem Monat, und die mündliche Hauptverhandlung wurde auf Wunsch der angeschuldigten Person infolge seiner bevorstehenden Vaterschaft vom Januar 2025 auf den Februar 2025 verschoben. Ohne diese durch die angeschuldigte Person verantworteten Verzögerungen hätte der Entscheid mehrere Monate früher ergehen können, womit klar keine erhebliche Verzögerung im Sinne von Art. 10.11.1 des Doping-Statuts 2015 vorliegt.
  205. Schliesslich ist auch anzumerken, dass die angeschuldigte Person zum Beginn einer allfälli- gen Sperre keine Ausführungen machte und keinen konkreten Antrag stellt. Demgemäss und in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen beginnt die Sperre gemäss Art. 10.11 des Doping-Statuts 2015 mit dem Tag des Entscheides des Gerichts, also am 14. April 2025.
  206. Busse
  207. SSI beantragte, es sei eine Busse gegen die angeschuldigte Person zu verhängen.
  208. Art. 10.10 Doping-Statut 2015 hält fest: "Die Disziplinarkammer kann zusätzlich zu einer Sperre Geldbussen aussprechen. Allerdings darf eine Geldbusse nicht dazu genutzt werden, die Dauer einer Sperre oder andere ansonsten gemäss dem vorliegenden Doping-Statut an- wendbare Sanktionen herabzusetzen."
  209. Das Doping-Statut 2015 gibt keinen Rahmen vor, in dem sich eine Busse zu bewegen hat, somit ist die Höhe der Busse im alleinigen Ermessen des Gerichts. Das Doping-Statut 2021 sieht in Art. 10.12 eine dem Einkommen angemessene Geldbusse in der Höhe von bis zu CHF 200'000.00 vor.
  210. Im Rahmen der mündlichen Hauptverhandlung konkretisierte SSI diesen Antrag in Bezug auf die Bussenhöhe und beantragte eine Busse von mindestens CHF 100. Wie SSI auf diesen Betrag der Busse kommt, wurde von SSI jedoch nicht substantiiert, obwohl SSI vom Vorsit- zenden Richter vor dem Schlussvortrag konkret dazu eingeladen wurde, Ausführungen zur Bussenhöhe zu machen, respektive diese zu substantiieren.
  211. Mangels jeglicher Substantiierung der Höhe der Busse durch SSI sieht sich das Gericht nicht in der Lage, die Höhe der Busse zu beurteilen, weshalb von der Anwendung einer Busse abgesehen wird.
  212. Veröffentlichung der Sperre
  213. SSI beantragte die Veröffentlichung der Sperre gestützt auf Art. 14.3 Doping-Statut 2015 so- wie Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport. 29
  214. Das Doping-Statut enthält Bestimmungen zur Veröffentlichung von Entscheiden, einschliess- lich der Bedingungen und Modalitäten einer solchen Publikation. Allerdings besitzt das Schweizer Sportgericht keine Kompetenz, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form SSI einen Entscheid veröffentlichen darf oder muss. Ebenso wenig kann es SSI eine entspre- chende Anordnung erteilen.
  215. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Feststellungen des Schweizer Sportgerichts keine Aus- wirkungen auf die öffentliche Berichterstattung haben. Indirekte Auswirkungen auf die Ver- öffentlichung ergeben sich insbesondere dann, wenn das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid feststellt, dass die betroffene Person minderjährig, schutzbedürftig oder als Frei- zeitsportler einzustufen ist. Gemäss Art. 14.3.6 Doping-Statut 2015 entfällt die in Art. 14.3.2 Doping-Statut 2015 vorgesehene verpflichtende Veröffentlichung, wenn die betroffene Per- son minderjährig, schutzbedürftig oder Freizeitsportler ist. Hingegen heisst es in Art. 14.3.6 Doping-Statut 2021, dass die Veröffentlichung nicht erforderlich ist, wenn die betroffene Person minderjährig, schutzbedürftig oder Freizeitsportler ist. In diesen Fällen muss eine etwaige Veröffentlichung in einem angemessenen Verhältnis zu den Umständen des Falls stehen und darf keine Namensnennung enthalten.
  216. Ebenso hat die Feststellung des Schweizer Sportgerichts, dass kein Verstoss gegen die Anti- Doping-Bestimmungen vorliegt, unmittelbare Auswirkungen auf die Veröffentlichung des Entscheids. In einem solchen Fall darf eine Veröffentlichung nur mit Zustimmung der be- troffenen Person erfolgen (vgl. Art. 14.3.3 Doping-Statut 2015). Stellt das Schweizer Sport- gericht hingegen einen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen fest, ist SSI verpflich- tet, über den Entscheid öffentlich zu berichten, unabhängig von der Zustimmung der be- troffenen Person (Art. 14.3.2 Doping-Statut 2015).
  217. Ferner bestimmt Art. 10.13 Doping-Statut 2015, dass jede Sanktion mit einer automatischen Veröffentlichung gemäss Art. 14 Doping-Statut 2015 einhergeht. Zusätzlich ist Art. 34 Abs. 3 IBSG zu berücksichtigen, wonach die nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping die Na- men sanktionierter Sportlerinnen und Sportler während der Dauer ihres Ausschlusses auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Diese gesetzliche Verpflichtung betrifft SSI direkt; das Schweizer Sportgericht hat diesbezüglich keine Entscheidungsbefugnis.
  218. Das Schweizer Sportgericht kann daher lediglich feststellen, ob ein Verstoss gegen die Anti- Doping-Bestimmungen vorliegt oder nicht, ebenso wie etwa die Minderjährigkeit oder Schutzbedürftigkeit der angeschuldigten Person oder den Status als Freizeitsportler. Im vor- liegenden Fall hat das Schweizer Sportgericht einen solchen Verstoss festgestellt. Zudem gibt es keine Hinweise darauf, dass die angeschuldigte Person minderjährig oder schutzbedürftig im Sinne von Art. 14.3.6 Doping-Statut 2015 und 2021 ist. Zudem gilt die angeschuldigte Person nicht als Freizeitsportler (vgl. vorstehend Rz. 149 ff.).
  219. Über die konkreten Auswirkungen dieser Feststellungen auf die Veröffentlichung des Ent- scheids verfügt das Schweizer Sportgericht nicht. Diese ergeben sich unmittelbar aus den geltenden Bestimmungen, insbesondere dem Doping-Statut sowie Art. 34 Abs. 3 IBSG. Auf- grund dieser fehlenden Kompetenz kann das Schweizer Sportgericht weder über das Begeh- ren der Antragstellerin zur Veröffentlichung des Entscheids befinden noch SSI diesbezüglich eine Anweisung erteilen.
  220. Folglich ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. 30 VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht
  221. Höhe der Verfahrenskosten
  222. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das SSG in seinem Entscheid auch über die Kosten des Verfahrens.
  223. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere, dass der Fall sowohl in sachlicher wie auch rechtlicher Hinsicht durchaus eine gewisse Komplexität auf- weist und sowohl für das Sekretariat als auch die zuständigen Richter des Schweizer Sport- gerichts einen erheblichen Zeitaufwand mit sich brachte, werden die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 750.00 festgelegt.
  224. Verteilung der Verfahrenskosten
  225. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die Kosten dem betreffenden Sportverband oder SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann auch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 der ZPO3 gelten sinngemäss (Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).
  226. Da SSI mit ihren Anträgen grundsätzlich durchgedrungen ist, werde die Kosten des vorlie- genden Verfahrens vollumfänglich der angeschuldigten Person auferlegt.
  227. Die angeschuldigte Person hat am 16. Oktober 2024 einen Antrag auf unentgeltliche Rechts- pflege gestellt. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 12 Abs. 3 VerfRegl die Ermöglichung eines patentierten Rechtsbeistandes aus einer Liste des Schweizer Sportge- richts von Pro-Bono Anwälten und kann auf Zusatzantrag die Befreiung von den Verfahrens- kosten vor dem Schweizer Sportgericht zur Folge haben. Sie befreit nicht von der Bezahlung einer allfälligen Parteientschädigung an Swiss Sport Integrity.
  228. Der Antrag auf einen unentgeltlichen patentierten Rechtsbeistand wurde vom Direktor des Schweizer Sportgerichts mit E-Mail vom 4. Dezember 2025 gutgeheissen.
  229. Über den weiteren Antrag um unentgeltliche Rechtspflege, insbesondere bezüglich der Ver- fahrenskosten, entscheidet gemäss Art. 12 Abs. 4 VerfRegl die Präsidentin des Stiftungsrats mittels Verfügung. Mit Entscheid datierend vom 14. April 2025 entschied die Präsidentin des Stiftungsrates, den Antrag auf die Befreiung von den Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht abzulehnen. B. Parteikostenersatz
  230. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl steht der beteiligten nationalen Sportorganisation kein An- spruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten zu. Dies gilt nach Art. 25 Abs. 4 VerfRegl nicht für SSI.
  231. SSI beantragte einen Parteikostenersatz in der Höhe von CHF 750.00. 3 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 29. Dezember 2008, SR 272 (ZPO). 31
  232. Das Gericht stellt fest, dass SSI im vorliegenden Fall lediglich ihren gesetzlichen Auftrag im Sinne der SpoFöG und SpoFöV, (insbesondere Art. 19 Abs. 2 SpoFöG und Art. 73 SpoFöV) erfüllte. Zur Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages schliesst Swiss Olympic mit SSI eine Leis- tungsvereinbarung ab und SSI wird vom BASPO wie auch von Swiss Olympic mit Finanzhilfen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unterstützt.
  233. Der Antrag von SSI wird dementsprechend abgewiesen. ***** 32 Aus diesen Gründen entscheidet das Schweizer Sportgericht:
  234. A.________ wird aufgrund des Besitzes und der Anwendung von Oxandrolon, Testoste- ron Cypionat und Testosteron Propionat des mehrfachen Verstosses gegen Art. 2.2 und 2.6 des Doping-Statuts 2015 für schuldig erklärt.
  235. Mit Bezug auf den Vorwurf des Besitzes und der Anwendung von RAD-140 und den da- raus folgenden Vorwurf des Verstosses gegen Art. 2.2 und 2.6 des Doping-Statuts 2015 wird A.________ freigesprochen.
  236. A.________ wird im Sinne von Art. 10.12.3 Doping-Statut 2015 für vier Jahre gesperrt. Die Sperre beginnt am 14. April 2025 und endet am 13. April 2029 (bis 23:59 Uhr).
  237. Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 750.00 festge- setzt und A.________ auferlegt.
  238. Es werden keine Parteikosten zugesprochen.
  239. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1

SSG 2024/DO/25 - SSI v. A.________

Entscheid

des

SCHWEIZER SPORTGERICHTS

in folgender Besetzung:

Vorsitzender Richter: Vitus Derungs, Rechtsanwalt, Zürich Richter:

Alain Amstutz, Rechtsanwalt, Lausanne Richter:

Leonid Shmatenko, Rechtsanwalt, Zürich

In der Sache zwischen

Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Nicolas Chardonnens und Jessica Brühlmann, Rechtsdienst

- Antragstellerin -

und

A.________ vertreten durch Sridar Paramalingam, Rechtsanwalt, Nordwand Law GmbH, Bern

- Angeschuldigte Person -

2 I. Die Parteien 1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI" oder "Antragstellerin") ist eine Stiftung nach schwei- zerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Natio- nale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.

2. A.________ (die "angeschuldigte Person"), geb. 1992, war unter anderem aktiv im Motor- sport.

3. Auto Sport Schweiz GmbH («ASS») ist der Schweizer Verband des Autosports. ASS hat auf die Teilnahme an diesem Verfahren verzichtet.

4. SSI und die angeschuldigte Person werden im Folgenden gemeinsam als "Parteien" bezeich- net. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte 5. Das vorliegende Verfahren betrifft einen potenziellen Verstoss gegen das Doping-Statut von Swiss Olympic vom 1. Januar 2015 ("Doping-Statut 2015").

6. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts basie- rend auf den eingereichten Akten sowie den Schilderungen der Parteien in ihren schriftli- chen Eingaben und anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Schweizer Sportgericht vom 4. Februar 2025 ("Verhandlung") wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die Eingaben der Parteien, die Verfahrensakten und die Inhalte der Verhandlung verwiesen respektive im nachfolgenden Entscheid nur dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beur- teilung der betreffenden Fragen relevant ist. A. Verfahren vor Swiss Sport Integrity 1. Übermittlung der Kantonspolizei Bern 7. Am 1. September 2022 übermittelte die Kantonspolizei Bern SSI beruhend auf Art. 20 Abs. 3 und 19 Abs. 2 SpoFöG sowie auf Art. 73 Abs. 1 SpoFöV einen Chat-Verlauf zwischen B.________ und der angeschuldigten Person zwischen dem 22. September 2016 und dem

11. November 2018, der im Rahmen eines Strafverfahrens gegen B.________ gefunden wurde.

8. Aus dem fraglichen Chatverlauf sind insbesondere folgende Passagen hervorzuheben:

19. Mai 2017 A.________: «Dä hani hmeint weg de peptide ... Aber i probiere zersch z oxa ».

20. Mai 2017 A.________: «Bitte 1x Oxa mit bestellen für mich ».

1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförde- rungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförde- rungsverordnung, SpoFöV).

3

30. Mai 2017 A.________: «Hallo B.________, hesch z oxa scho becho oder wenn chunt das ca.?»

12. Juni 2017 B.________: «Oxa ist da» A.________: «Sehr geil! Bist du heute abend später im shop?»

7. Oktober 2017 B.________: «Wann willst du mit peptide anfangen» [...] A.________: «Je nach kosten gleich nach dem oxa [unerkenntliches Emoji]».

14. November 2017 A.________: «Guten Abend B.________, Hasst du das Oxa schon bekom- men? Und wie ist der Status meiner bestellung im Shop? Lg A.________»

27. November 2017 A.________: «Bist du Heute Abend Ca. 8 Uhr im Shop?» A.________: «Muss noch das oxa abholen...»

16. Januar 2018 A.________: «TP 4g»

18. Januar 2018 B.________: «Das sind 40 Amp» A.________: «Ok» A.________: «Preis?» B.________: «280» A.________: «Ok» [...] A.________: «Wann bekommst du das tp ca?» B.________: «15-20 Tage»

14. Februar 2018 A.________: «Hallo B.________, hast du mein Laxo und das TP schon erhal- ten?» B.________: «TP muss ich am Montag abholen»

20. Februar 2018 B.________: «TP ist nicht gekommen» A.________: «Okay, wann bekommst du es?» B.________: «Keine Ahnung»

28. Februar 2018 A.________: «Hallo B.________, sind die Bremsen gut? {Sobald ich den Gut- schein im Shop habe mach ich ne Grosse bestellung?) [zwei un- erkenntliche Emojis] Hast du gute news zum TP? [unerkenntli- ches Emoji] [...] B.________: «TP war heute nicht da [unerkenntliches Emoji]»

4

6. März 2018 A.________: «Hallo, ist dein Auto beim Prüfeb durchgekommen? Kennst du das Sarm RDA-140? Hat das die versprochene Wirkung ohne Nebenwirkug wie Roids» A.________: «RAD-140 meine ich »

7. März 2018 B.________: «Ist am Zoll hängengeblieben»

1. Mai 2018 B.________: Foto des Produkts OXY-BLACK mit Text: Stärkstes Pro Hormon Nur für erfahrene Athleten Bei Interesse melden [...] A.________: «Danke aber ich passe... Hab ja doch das TC und TP für nach der Rennsaison »

23. Mai 2018 A.________: Foto von einem Behälter mit RAD-140

24. Mai 2018 A.________: «Hast du mir noch den link?» B.________: «https://buy-as.net »

28. Oktober 2018 A.________: «Wie hast du heute Abend Zeit? Und wo? Noch etwas anderes, kommst du an TE, hab ein neues aber bin überzeugt das die Qualität nicht stimmt und es ein fake ist... [unerkenntliches Emoji]».

1. November 2018 A.________: «Kanst du mir kurz einen rat geben? Bemim TC hab ich alle 7 Tag 175mg genomen. Was macht mehr sinn in meinem fall mitem TE wie bisher oder alle 5 Tage z.B 150mg? Vielen Dank für dein tip ». 2. Untersuchungsverfahren durch SSI 9. Am 28. September 2022 erkundigte sich SSI bei ASS, ob die angeschuldigte Person lizenziert sei.

10. Am 3. Oktober 2022 teilte ASS mit, die angeschuldigte Person habe seit 2017 stets über eine nationale Rennlizenz verfügt.

11. Am 9. Mai 2023 informierte SSI die angeschuldigte Person schriftlich über den Vorwurf des potenziellen Verstosses gegen Art. 2.2 und Art. 2.6. des Doping-Statuts 2015 beruhend auf dem Chatverlauf zwischen der angeschuldigten Person und B.________ und gab ihm die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme bis 22. Mai 2023.

5 12. In einem undatierten, bei SSI am 23. Mai 2023 eingegangenen Schreiben gab die angeschul- digte Person an, den fraglichen Chatverlauf nicht zu kennen, bat um Zustellung der vollstän- digen Akten und Erstreckung der Frist zur allfälligen Stellungnahme.

13. Am 24. Mai 2023 sendete SSI der angeschuldigten Person den Chatverlauf zwischen dem Angeschuldigten und B.________ und erstreckte die Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis 8. Juni 2023.

14. In einem weiteren undatierten, bei SSI am 9. Juni 2023 eingegangenen Schreiben bestritt die angeschuldigte Person die Vorwürfe und stellte sich zusammengefasst auf den Stand- punkt, in den Jahren 2016 bis 2018 nur Produkte erworben und konsumiert zu haben, die weder dem SpoFöG noch dem Doping-Statut unterstehen. Nur für kurze Zeit habe er zur Behandlung einer Verletzung Peptide erhalten. Zudem erklärte er, er sei Freizeitsportler und kein Mitglied des ASS, und die Lizenzen des ASS würden jeweils automatisch per 31.12. eines Jahres enden und seien in den Jahren 2017 und 2018 erst ab März 2017 bzw. April 2018 gültig gewesen, weshalb er bezweifle, in den übrigen Monaten dem Doping-Statut zu unter- stehen.

15. Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 forderte SSI die angeschuldigte Person auf, bis zum 26. Juni 2023 Beweismittel bzw. Erläuterungen für die Verwendung der genannten Peptide vorzule- gen, so insbesondere ein ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass er seine Verletzung mit diesen Peptiden behandeln müsse, sowie eine Kopie der entsprechenden Verpackung.

16. In einem undatierten, bei SSI am 27. Juni 2023 eingegangenen Schreiben stellte sich die an- geschuldigte Person auf den Standpunkt, er sei kein Athlet und betreibe Fitnesssport ledig- lich zum Ausgleich. Um von seinem damaligen Coach in Erfahrung zu bringen, welche Supp- lemente er in der fraglichen Zeit bezogen habe, bat er um eine Fristerstreckung bis Ende Juli

2023. Bezüglich Peptide anerkannte er die Verwendung des Mittels Collagen Peptides des Herstellers Applied Nutrition, wofür seines Erachtens kein ärztliches Attest notwendig sei. Den Besitz oder die Anwendung von Testosteron stritt er ab.

17. Mit Schreiben vom 27. Juni 2023 gewährte SSI eine Fristerstreckung bis zum 31. Juli 2023.

18. In einem undatierten, bei SSI am 28. Juli 2023 eingegangenen Schreiben machte die ange- schuldigte Person bezüglich der konkreten Substanzen folgendes geltend:

• OXA: Verweis auf AOR benaGen (Oxalacetat). Dies sei ihm empfohlen worden, da er damals im Winter viel erkältet gewesen sei; • TP: Verweis auf T.P. Drug Vitamin B6 Trivit-B 100mg pro Ampulle. Beim Erhalt habe er bemerkt, dass dies zur Injektion anstatt zur oralen Einnahme sei, weshalb er das Pro- dukt nie verwendet und später entsorgt habe; • Peptide: Dies seien bloss Proteinkonzentrate; • Sarms: Er habe sich zu Nebenwirkungen und Zulässigkeit beraten lassen. Als ihm er- klärt worden sei, dass Sarms auf der Dopingliste seien und Nebenwirkungen haben könnten, sei dieses Thema für ihn erledigt gewesen.

Zur Stellungnahme bezüglich eines letzten Produkts bat der Angeschuldigte nochmals um eine Fristerstreckung bis Ende August 2023.

19. Mit Schreiben vom 28. Juli 2023 gewährte SSI eine letzte Fristerstreckung bis zum 31. August 2023.

6 20. In einem undatierten, bei SSI am 1. September 2023 eingegangenen Schreiben machte die angeschuldigte Person geltend:

• TC: Verweis auf Testo Charge. Dessen Hauptsubstanz sei 5a-Hydroxy Laxogenin. Die Substanz habe 2017 und 2018 nicht auf der Dopingliste gestanden.

21. Mit Schreiben vom 28. März 2024 leitete SSI der angeschuldigten Person weitere Doku- mente aus dem Strafverfahren gegen B.________ weiter, mit der Möglichkeit zur Stellung- nahme bis spätestens 4. April 2024.

22. In einem undatierten, bei SSI am 3. April 2024 eingegangenen Schreiben machte die ange- schuldigte Person geltend, im Jahr 2022 keine Bestellung bei B.________ gemacht zu haben. Er habe die Produkte in den neuen Unterlagen noch nie gesehen, was daran liegen könnte, dass die Produkte im Jahr 2022 bei B.________ beschlagnahmt wurden, die Chatverläufe der angeschuldigten Person aber aus den Jahren 2017 und 2018 stammen und nichts mit den gefundenen Produkten gemeinsam hätten. B. Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports 23. Am 26. April 2024 stellte SSI einen Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens und Be- urteilung in der vorliegenden Sache betreffend Verstoss gegen Anti-Doping Bestimmungen bei der Disziplinarkammer des Schweizer Sports ("DK") mit folgenden Rechtsbegehren:

"1. Es sei durch die Disziplinarkammer in Feststellung ihrer Zuständigkeit ein Ver- fahren gegen A.________ zu eröffnen. 2. Das in Übereinstimmung mit Ziff. 1 der vorliegenden Rechtsbegehren eröffnete Verfahren sei in deutscher Sprache zu führen. 3. Es sei ein Verstoss gegen die Art. 2.2 und 2.6 Doping-Statut von Swiss Olympic (Doping-Statut) durch A.________ festzustellen. 4. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptver- handlung sei A.________ für vier Jahre zu sperren. 5. A.________ sei aufzufordern, seine Einkommensverhältnisse für das Jahr 2023 dokumentiert offenzulegen. 6. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptver- handlung sei eine einkommensabhängige Busse gegen A.________ auszu- sprechen. 7. Es sei die Veröffentlichung durch Swiss Sport Integrity gemäss Art. 14.3 Do- ping-Statut sowie Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Informationssys- teme des Bundes im Bereich Sport anzuordnen. 8. Die Verfahrenskosten seien A.________ aufzuerlegen. Eventualiter: Es seien Swiss Sport Integrity keine Verfahrenskosten aufzuerle- gen. 9. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptver- handlung sei zu Gunsten von Swiss Sport Integrity durch A.________ zu beglei- chender Ersatz der Parteikosten in der Höhe von CHF 750.00 zu sprechen. Eventualiter: Es seien keine Parteikosten zu Lasten von Swiss Sport Integrity zu sprechen. 10. Es sei A.________ eine Frist zur Einreichung einer begründeten Stellungnahme inkl. Rechtsbegehren einzuräumen, dies mit der Möglichkeit für Swiss Sport Integrity zu replizieren."

7 24. Zur Begründung der Anträge führte SSI zunächst bezüglich dem anwendbaren Recht aus, die angeschuldigte Person habe in den Jahren 2017, 2018, 2019, 2021 und 2022 über eine Lizenz von ASS verfügt, einem Mitglied von Swiss Olympic. Somit habe er zum Zeitpunkt der frag- lichen Ereignisse, die zwischen dem 19. Mai 2017 und dem 1. November 2018 stattfanden, dem Doping-Statut 2015 unterstanden, das seit dem 1. Januar 2015 in Kraft steht (Art. 5.2.1 Doping-Statut 2015). Das Doping-Statut 2021, das seit dem 26. November 2021 in Kraft steht, könne angewendet werden, falls es Strafelemente enthalte, die für die angeschuldigte Person vorteilhafter wären als das Doping-Statut 2015 (lex mitior).

25. SSI bezog sich sodann auf den WhatsApp-Chat zwischen der angeschuldigten Person und B.________ (siehe oben Rz. 8.). Gegen Letzteren laufe eine strafrechtliche Untersuchung aufgrund des mutmasslichen Verkaufs von Dopingmitteln. Auf seiner Website habe er Di- anabol, Oxymetholon, Oxandrolon und RAD-140 angeboten, zudem habe die Kantonspolizei Bern im Rahmen eine Hausdurchsuchung bei ihm verschiedene Testosteronprodukte be- schlagnahmt. B.________ habe demzufolge Testosteronsubstanzen und Oxandrolon an seine Kunden verkauft.

26. Im WhatsApp-Chat zwischen der angeschuldigten Person und B.________ habe die ange- schuldigte Person mehrere Bestellungen von "Oxa" sowie mindestens eine Bestellung von "TP" gemacht. Darüber hinaus habe er um einen Link zu einer Verkaufsplattform für „RAD- 140“ sowie um Rat gebeten, wie viel "TC" er nehmen solle. SSI ist – insbesondere auch auf- grund der strafrechtlichen Vorwürfe gegen B.________ – der Ansicht, die Abkürzungen «Oxa», «TC» und «TP» stünden für Oxandrolon, Testosteron Cypionat und Testosteron Propionat. Testosteron Cypionat und Testosteron Propionat seien androgene anabole Stero- ide (AAS). Es handle sich dabei um chemische Komponenten des Testosterons. Oxandrolon sei ebenfalls ein AAS. AAS seien auf der Liste der verbotenen Substanzen 2017 und 2018 aufgeführt (siehe S 1 Ziff. 1. a., Seite 3 der Dopingliste 2017 und 2018). RAD-140 sei eine anabole Substanz, die auf der Dopingliste 2018 stehe (siehe S 1 Ziff. 2, Seite 4 der Dopingliste 2018). Die Erklärungen der angeschuldigten Person in dessen Stellungnahmen zu den alter- nativen Produkten seien Schutzbehauptungen, da er diese legalen Substanzen einfach On- line hätte bestellen können, ohne diese per WhatsApp über einen Verkäufer zu bestellen.

27. Im Ergebnis wirft SSI der angeschuldigten Person vor, zumindest Oxandrolon und Testoste- ron Cypionat, also zwei verbotene Substanzen, besessen und verwendet zu haben, womit Art. 2.6 (Besitz) und Art. 2.2 (Verwendung) des Doping-Statuts 2015 erfüllt seien.

28. Mit Bezug auf die beantragte Sanktion verweist SSI auf Art. 10.2.1.1 des Doping-Statuts 2015, wonach bei einem Verstoss gegen Art. 2.2 oder 2.6 des Doping-Statuts 2015, der keine spezifische Substanz betrifft, eine vierjährige Sperre verhängt wird, sofern der Athlet nicht nachweisen kann, dass der Verstoss nicht vorsätzlich begangen wurde. Art. 10.2.1.1 des Do- ping-Statuts 2015 statuiere somit die Vermutung, dass die angeschuldigte Person mit Vor- satz handelte: der Beweis des fehlenden Vorsatzes obliege ihm. Im vorliegenden Fall habe die angeschuldigte Person nicht nachgewiesen, dass der Besitz und die Verwendung der Substanzen unabsichtlich erfolgt wären, sondern schlicht bestritten, die ihm vorgeworfenen Substanzen bestellt zu haben. Daher gäbe es keinen Grund, von einer vierjährigen Sperre abzuweichen.

29. Weiter führt SSI aus, gemäss dem lex mitior Prinzip könne bezüglich der Sanktion das Do- ping-Statut 2021 angewendet werden, wenn dieses eine mildere Sanktion vorsehe, und ver- weist auf Art. 10.6.1.3 des Doping-Statuts 2021, wonach die Sanktion je nach Schwere des Verschuldens mindestens in einer Verwarnung ohne Sperre und höchstens in einer Sperre von zwei Jahren besteht, wenn der Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen von einem

8 Freizeitsportler begangen wird, keine Missbrauchssubstanz betrifft, und der Freizeitsportler nachweisen kann, dass kein grobes Verschulden vorliegt.

30. Gemäss Anhang Definitionen des Doping-Status 2021 gilt ein Athlet als Freizeitsportler, der von Swiss Sport Integrity im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung als Freizeitsportler qualifi- ziert wird.

31. Im vorliegenden Fall ist SSI nicht der Ansicht, die angeschuldigte Person sei ein Freizeitsport- ler. Der Zeitaufwand, den die angeschuldigte Person erbracht habe, um an vielen Rennen teilzunehmen, und seine gemäss Internetrecherche von SSI insgesamt guten Ergebnisse würden gegen eine Einstufung als Freizeitsportler sprechen. Darüber hinaus fehle es auch im Hinblick auf Art. 10.6.1.3 des Doping-Statuts 2021 am Nachweis der angeschuldigten Per- son, dass kein grobes Verschulden vorliege.

32. Im Ergebnis beantragte SSI für die angeschuldigte Person in Anwendung von Art. 10.2 Do- ping-Statuts 2015 eine Sperre von vier Jahren.

33. Mit Bezug auf eine Busse gegen die angeschuldigte Person verwies SSI auf Art. 10.10 des Doping-Statuts 2015 und behielt sich vor, nach Erhalt von Informationen über das Einkom- men des Angeschuldigten im Jahr 2023 bis zum Abschluss des Verfahrens Ausführungen zur Höhe einer Busse vorzunehmen, resp. damit einhergehende Rechtsbegehren zu stellen.

34. Am 24. Mai 2025 ergänzte SSI den Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens auf Er- suchen der DK mit folgender Tabelle der Substanzen und mutmasslichen Verstösse in chro- nologischer Reihenfolge:

Datum Abkürzung Produkt Substanz Vermutete Statutsverletzung Dopingliste 19.05.2017 Oxa Oxandrolon Oxandrolon (AAS) Beweis von Anwendung (2.2) und Besitz (2.6) S 1 Ziff. 1. A., Seite 3 Dopingliste 2017 07.10.2017 Oxa Oxandrolon Oxandrolon (AAS) Beweis von Anwendung (2.2) und Besitz (2.6) S 1 Ziff. 1. A., Seite 3 Dopingliste 2017 14.11.2017 Oxa Oxandrolon Oxandrolon (AAS) Beweis von Anwendung (2.2) und Besitz (2.6) S 1 Ziff. 1. A., Seite 3 Dopingliste 2017 16.01.2018 - 20.02.2018 TP Testosteron Proprionat Testosteron (AAS) Beweis für den Versuch der Anwendung (2.2) und des Be- sitzes (2.6) S1 Ziff. 1. B., Seite 4 Dopingliste 2018 06.03.2018 + 23.05.2018 RAD-140 RAD-140 RAD-140 (SARM) Beweis für den Versuch der Anwendung (2.2) und des Be- sitzes (2.6) S1 Ziff. 2, Seite 4 Dopingliste 2018 01.05.2018 TC Testosteron Cypionat Testosteron (AAS) Beweis von Anwendung (2.2) und Besitz (2.6) S 1 Ziff. 1. b., Seite 4 Dopingliste 2018 01.05.2018 TP Testosteron Proprionat Testosteron (AAS) Beweis für den Versuch der Anwendung (2.2) und des Be- sitzes (2.6) S 1 Ziff. 1. b., Seite 4 Dopingliste 2018 01.11.2018 TC Testosteron Cypionat Testosteron (AAS) Beweis von Anwendung (2.2) und Besitz (2.6) S1 Ziff. 1. b., Seite 4 Dopingliste 2018 C. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 1. Schriftliches Verfahren 35. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 informierte das SSG die Parteien darüber, dass die DK ihre Tätigkeit am 30. Juni 2024 gemäss einem Beschluss des Sportparlaments von Swiss Olympic vom 24. November 2023 eingestellt hat und sämtliche Kompetenzen der bisherigen DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht (nachfolgend "Gericht" oder "Schweizer Sportge- richt" oder "SSG") übergehen.

36. Weiter informierte das SSG die Parteien, dass der Direktor folgende Zusammensetzung des Gerichts ernannt hat:

9 • Vitus Derungs, vorsitzender Richter und Referent; • Leonid Shmatenko, Richter; • Alain Amstutz, Richter.

Alle ernannten Richter haben schriftlich ihre Unabhängigkeit in diesem Verfahren bestätigt.

37. In demselben Schreiben wurde der betreffenden nationalen Sportorganisation, ASS, eine Frist von zehn Arbeitstagen angesetzt, um schriftlich die Parteistellung zu beantragen, und den Parteien, i.e. der angeschuldigten Person und SSI, wurde eine Frist bis 4. November 2024 zur Stellungnahme angesetzt. Innert derselben Frist wurden die Parteien eingeladen, ihre Zustimmung zu einem Zirkularentscheid zu geben. Die Parteien wurden schliesslich auf die Möglichkeit eines Beistands sowie der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen.

38. Die angeschuldigte Person nahm am 16. Oktober 2024 schriftlich Stellung, bestritt die Vor- würfe und beantragte die Abweisung aller Anträge von SSI.

39. Dabei bezog sich die angeschuldigte Person zunächst auf Art. 3.1.1 des Doping Statuts 2015 sowie den Kommentar zur zitierten Bestimmung, wonach SSI die Beweislast für Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen trage und die Anforderungen an das Beweismass höher seien als die blosse Wahrscheinlichkeit, sondern dem in der Schweiz üblichen Regelbeweis- mass entsprechen würden. Sämtliche Anschuldigungen gegen ihn im vorliegenden Fall wür- den aber ausschliesslich auf Vermutungen und Behauptungen beruhen. Ihm könne weder der Erwerb, der Besitz, noch der Konsum der von SSI vermuteten Substanzen nachgewiesen werden. Den einzigen Anhaltspunkt, den SSI vorweisen könne, seien veraltete Chatverläufe, die keinen eindeutigen Schluss zulassen würden.

40. In diesen Chatverläufen seien Abkürzungen verwendet worden wie z.B. Oxa, TC oder TP. Alleine dies gebe noch keinen Anlass, von einem potenziellen Verstoss gegen das Doping- Statut auszugehen, zumal er in seinen früheren Stellungnahmen genau deklariert habe, wel- che Produkte dabei tatsächlich gemeint gewesen seien. Einzig SARM RAD-140 liesse aus den Chatverläufen auf ein eindeutiges Produkt schliessen. Aus den Chatverläufen gehe jedoch hervor, dass er SARM RAD-140 nie erworben und somit auch nie benutzt habe. Im vorlie- genden Fall lägen zudem lediglich uneindeutige Indizien für einen vermuteten Versuch eines Verstosses gegen das Anti-Doping-Statut vor. Gemäss Art. 2.2 des Doping-Statuts 2015 würde aber der alleinige Versuch eines Verstosses ohnehin keinen Verstoss darstellen und somit weder eine Sperre noch andere Sanktionen wie z.B. Bussgelder rechtfertigen.

41. Weiter machte die angeschuldigte Person geltend, sämtliche vorgelegten Beweise würden ausschliesslich das Strafverfahren gegen B.________ betreffen. Die Herstellung einer Ver- bindung zwischen diesem Strafverfahren und ihm sei reine Willkür. Zudem räume SSI ein, es würde lediglich vermutet, dass B.________ Testosteron und Oxandrolon an seine Kunden verkauft habe. Selbst wenn sich dies aber im Rahmen des Strafverfahrens bewahrheiten sollte, schliesse dies ihn nicht mit ein.

42. Schliesslich führte die angeschuldigte Person aus, der Missbrauch von Dopingmitteln ver- schaffe im Motorsport keine Vorteile. Das Körpergewicht des Fahrers sei im Motorsport ein bedeutender Faktor. Durch Hypertrophie-Training und die Verwendung von anabolen Stero- iden würde das Körpergewicht des Fahrers zunehmen, was im Motorsport nachteilig wäre.

43. Mit zwei weiteren Schreiben ebenfalls vom 16. Oktober 2024 beantragte die angeschuldigte Person die unentgeltliche Rechtspflege und erklärte sein Einverständnis zu einem Zirkular- entscheid.

10 44. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 verzichtete ASS im vorliegenden Verfahren auf die Par- teistellung.

45. SSI nahm am 1. November 2024 schriftlich Stellung und verwies vollumfänglich auf den Er- öffnungsantrag vom 26. April 2024 (siehe dazu oben Rz. 23 ff.).

46. Mit E-Mail vom 4. November 2024 beantragte die angeschuldigte Person, durch einen Pro Bono Anwalt vertreten zu werden.

47. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 informierte das SSG die angeschuldigte Person, dass sein Antrag auf einen Pro Bono Anwalt gutgeheissen werde und er sich durch Rechtsanwalt Sridar Paramalingam, Nordwand Law LLC [...], vertreten lassen könne.

48. Am 5. Dezember 2025 reichte der vorgenannte Rechtsanwalt eine von der angeschuldigten Person unterzeichnete Vollmacht ein, die ihn zur Vertretung der angeschuldigten Person im vorliegenden Verfahren ermächtigte.

49. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 bestätigte das SSG den Erhalt der vorstehenden Ein- gaben der Parteien, informierte die Parteien darüber, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde, und setzte den Parteien eine Frist von zehn Arbeitstagen, d.h. bis zum

20. Dezember 2024, für kurz begründete Ergänzungsbegehren.

50. Mit E-Mail vom 10. Dezember 2024 wurden den Parteien drei Termine für eine mündliche Hauptverhandlung im vorliegenden Fall im Januar 2025 vorgeschlagen.

51. Gleichentags informierte der Vertreter der angeschuldigten Person das Gericht, dass die Frau der angeschuldigten Person in Erwartung und der 16. Januar 2024 der Geburtstermin sei, weshalb um Ansetzung der mündlichen Verhandlung frühestens ab 1. Februar 2025 ge- beten werde.

52. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 stellte der Vertreter der angeschuldigten Person den Beweisantrag, es sei C.________ anlässlich der mündlichen Verhandlung als Zeuge zu befra- gen. Weitere Ergänzungsbegehren stellte der Angeschuldigte nicht.

53. SSI verzichtete mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 auf Ergänzungsbegehren.

54. Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 informierte das SSG die Parteien darüber, dass die Hauptverhandlung im vorliegenden Fall am 4. Februar 2025, um 9:30 Uhr, in Form einer Videokonferenz durchgeführt wird.

55. Mit E-Mail vom 24. Januar 2025 reichte SSI auf Antrag des SSG die Beilagen zu Beilage 19 des Antrags auf Verfahrenseröffnung vom 26. April 2024 nach, die bisher in den Akten des SSG nicht vorhanden waren. Die Parteien wurden mit Verfügung des SSG vom 29. Januar über die Verfügbarkeit dieser Beilagen im Dokumentenordner auf dem SharePoint infor- miert.

56. Mit E-Mail vom 29. Januar 2025 beantragte der Vertreter der angeschuldigten Person: 1. Die Dateien mit den neuen Beweismitteln, welche von SSI am 24. Januar 2025 ergänzt wurden und als Beilage 19 bekannt sind, seien als verspätet aus den Akten zu weisen. 2. Eventualiter sei die Verhandlung vom 4. Februar 2025 um mindestens 30 Tage zu verschieben.

11 3. Es sei dem Angeschuldigten das rechtliche Gehör zu gewähren, um sich zur ver- späteten Eingabe von Beilage 19 äussern zu können. 4. Es sei in einem Vorentscheid zu entscheiden, ob Beilage 19 Eingang in die Akten findet oder nicht. 5. Bis zum Erlass des Vorentscheids sei die neue Beilage 19 nicht an die Mitglieder des Schiedsgerichts zuzustellen.

57. Mit E-Mail vom 30. Januar 2025 informierte das SSG die Parteien, das Panel habe entschie- den, den Verhandlungstermin am 4. Februar 2025 aufrechtzuerhalten und die weiteren An- träge der angeschuldigten Person vom 29. Januar 2025 im Rahmen der Verhandlung als Teil der Einleitung zu behandeln.

58. Mit E-Mails vom 31. Januar 2025 und vom 3. Februar 2025 reichte die angeschuldigte Person seinerseits zwei neue Dokumente ein, namentlich ein Bild der Verpackung eines Supple- ments namens «Testo Enhancer» sowie zwei Screenshots einer Instagram-Story von «sports-nutritions.com». 2. Mündliche Hauptverhandlung 59. Am 4. Februar 2025, um 9:30 Uhr, wurde im vorliegenden Fall eine mündliche Hauptver- handlung in Form einer Videokonferenz durchgeführt. An dieser nahmen nebst dem Vorsit- zenden und den beisitzenden Richtern sowie Laura Wolf, Case Manager der Stiftung Schwei- zer Sportgericht, folgende Personen teil: • Nicolas Chardonnens, SSI • Jessica Brühlmann, SSI • die angeschuldigte Person • Rechtsanwalt Sridar Paramalingam, Vertreter der angeschuldigten Person Zudem war auf Antrag der angeschuldigten Person C.________ zur Befragung als Zeuge per Videokonferenz vorgeladen.

60. Eingangs der Verhandlung wurden die Anträge der angeschuldigten Person vom 29. Januar 2024 bezüglich Beilage 19 des Antrags auf Verfahrenseröffnung vom 26. April 2024 (siehe oben Rz. 56.) behandelt. Der Vorsitzende führte dabei aus, dass die fraglichen Dokumente der angeschuldigten Person am 26. April 2024 vollständig zugestellt wurden, was sich gerade darin zeige, dass er sich in seiner Eingabe vom 16. Oktober 2024 (auf Seite 5 unten) dazu äussere. Die angeschuldigte Person könne demnach bezüglich Beilage 19 des Antrags auf Verfahrenseröffnung vom 26. April 2024 keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend machen, dieses war gewährleistet. Offensichtlich aus einem Versehen seien die fraglichen Dokumente von SSI hingegen dem SSG nicht eingereicht worden, bzw. erst auf Antrag des SSG mit E-Mail vom 24. Januar 2025. Das Panel ist aber einstimmig der Ansicht, selber seit- her ausreichend Zeit gehabt zu haben, die fraglichen Dokumente zu studieren. Demzufolge entschied das Gericht, die fraglichen Dokumente zu den Akten zu nehmen, an der Durch- führung der mündlichen Hauptverhandlung festzuhalten und demgemäss die Anträge der angeschuldigten Person vom 29. Januar 2024 abzuweisen.

61. Weiter wurde eingangs der Verhandlung die Zulässigkeit der Eingaben der angeschuldigten Person vom 31. Januar und 3. Februar 2025 (siehe oben Rz. 58.) behandelt. Der angeschul- digten Person wurde mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 eine Frist von zehn Arbeitstagen, d.h. bis zum 20. Dezember 2024, für Ergänzungsbegehren angesetzt. Die beiden Eingaben der angeschuldigten Person vom 31. Januar und 3. Februar 2025 wurden klar nach Ablauf dieser Frist eingereicht. Auf Frage des Gerichts stimmte SSI jedoch der Zulassung der beiden Eingaben zu den Akten unbeachtlich der verspäteten Eingabe zu.

12 62. Zu diesen beiden fraglichen Eingaben erklärte der Vertreter der angeschuldigten Person, das mit E-Mail vom 31. Januar 2025 eingereichte Bild der Verpackung eines Supplements na- mens «Testo Enhancer» stelle das im Chat mit B.________ mit der Abkürzung «TE» bezeich- nete Produkt dar. Die mit E-Mail vom 3. Februar 2025 eingereichten Screenshots einer Ins- tagram-Story von «sports-nutritions.com» zeigten auf, dass B.________ über die sozialen Medien Werbung für seinen Verkaufskanal über WhatsApp gemacht habe. 2.1 Zeugenbefragung C.________ 63. Nach den Eröffnungsplädoyers der Parteien wurde der von der angeschuldigten Person auf- gerufene Zeuge, C.________, per Video-Konferenz durch das Gericht befragt. Der Ange- schuldigte und SSI hatten die Möglichkeit, Anschlussfragen zu stellen. Der Zeuge machte zu- sammengefasst folgende Ausführungen.

64. Der Zeuge gab an, er sei ausgebildeter Fitnessinstruktor mit mehrjähriger Berufserfahrung. Er kenne die angeschuldigte Person bereits seit einigen Jahren, sie hätten sich über ihre ge- meinsame Vorliebe für Kraftsport und Motorsport kennengelernt und würden im Rahmen dieser Sportarten eine freundschaftliche Beziehung pflegen. Er betrachte die angeschuldigte Person im Autorennsport als Enthusiast und Amateursportler, der einen grossen Zeitauf- wand für die Ausübung seines Sports betreibe.

65. Er sei von der angeschuldigten Person im Vorfeld dieser Einvernahme informiert worden, dass dieser beschuldigt werde, 2017 und 2018, als sie noch zusammen trainiert hätten, O- xandrolon und Testosteron Cypionat konsumiert zu haben, die unter dem Doping-Statut ver- boten seien. Zudem wurde er von der angeschuldigten Person über das Strafverfahren ge- gen B.________ informiert. Mit dem Vertreter der angeschuldigten Person habe er einmal das Verfahren, dessen Ablauf und die Rolle des Zeugen im Verfahren besprochen.

66. In den Jahren 2017 und 2018 hätten der Zeuge und die angeschuldigte Person zusammen Kraftsport im Bereich Hypertrophie, d.h. Muskelquerschnittsvergrösserung, trainiert. Dabei hätten sie sich ausgetauscht und er habe die angeschuldigte Person freundschaftlich beraten über Trainingsmethoden, Nahrungsergänzungsmittel und die Ernährung generell. Der Zeuge gab an, gemäss eigener Einschätzung mit «relativ grosser Gewissheit» sagen zu können, dass die angeschuldigte Person in der Zeit von 2017 und 2018 kontinuierlich folgende Substanzen konsumierte: Whey-Proteinisolate; Kreatin-Monohydrat; Beta-Alanin, diverse BCAA’s und EAA’s (Aminosäuren-Komplexe); Glutamin; Testosteron-Booster auf natürlicher Basis (Testo- Stack). Der Zeuge gibt weiter an, er habe kein Wissen darüber, dass die angeschuldigte Per- son in der fraglichen Zeit Collagen-Peptide, Testo-Charge, Oxalacetat oder AOB-BenaGen konsumiert habe. Für den Konsum von AAS und Testosteron durch die angeschuldigte Per- son habe es für den Zeugen keine Anzeichen gegeben, zudem habe er ihm vom Konsum solcher Substanzen abgeraten, als die angeschuldigte Person ihn nach deren Wirkungen und Risiken fragte. Schliesslich war dem Zeugen damals nicht bewusst, dass die angeschuldigte Person in der fraglichen Zeit mit B.________ Kontakt hatte. 2.2 Parteibefragung SSI 67. Nach Abschluss der Zeugenbefragung wurde eine Parteibefragung durchgeführt. SSI machte im Rahmen dieser Befragung durch das Gericht und den Vertreter der angeschuldigten Per- son zusammengefasst folgende Ausführungen:

68. Der angeschuldigten Person werde vorgeworfen, bei B.________ die Substanzen Oxandro- lon und Testosteron Cypionat gekauft zu haben. Weiter werde der angeschuldigten Person vorgeworfen, bei B.________ die Substanz Testosteron Propionat zu bestellen versucht zu

13 haben, welches aber offenbar nicht geliefert werden konnte. Diese Vorwürfe beruhen da- rauf, dass die angeschuldigte Person bei B.________ gemäss dem vorstehenden Chatverlauf (siehe oben Rz. 8.) Substanzen mit den Abkürzungen Oxa (mutmasslich für Oxandrolon), TP (mutmasslich für Testosteron Propionat) und TC (mutmasslich für Testosteron Cypionat) be- stellt habe.

69. Für dieses Verständnis der Abkürzungen spreche, dass B.________ bekannt sei für den Ver- kauf von Dopingmitteln. Oxandrolon habe sich gemäss Screenshots von Januar 2022 auf der Website von B.________ befunden, Testosteron-Substanzen seien bei einer Hausdurchsu- chung durch die Polizei bei ihm gefunden worden. B.________ habe es abgelehnt, im vor- liegenden Verfahren für Auskünfte zur Verfügung zu stehen. Das Strafverfahren gegen ihn sei noch nicht abgeschlossen.

70. Die im Chatverlauf verwendeten Preise und Mengen würden ebenfalls für Dopingsubstan- zen sprechen und nicht für legale Supplemente. Illegale Dopingmittel seien deutlich teurer als Vitaminpräparate, die man in der Apotheke kaufen könne. Gemäss dem Chatverlauf, Nachricht vom 16. Januar 2018, bezahlte die angeschuldigte Person für eine Packung TP 4 Gramm (40 Ampullen) den Preis von CHF 280. Dies entspreche dem Preis von Testosteron Propionat. Der Preis der gemäss der angeschuldigten Person angeblich gemeinten Substanz TP Vitamin werde hingegen eher um die CHF 20 eingeschätzt.

71. Auch die Mengen würden für illegale Dopingsubstanzen sprechen. Gemäss dem Chatverlauf habe die angeschuldigte Person alle sieben Tage 175 mg TC genommen. Die übliche Dosie- rung von Testosteron Cypionat sei alle zwei Wochen 200 mg mittels Injektion. Die Dosierung der gemäss der angeschuldigten Person angeblich gemeinten Substanz Testo Charge sei hin- gegen zwei bis drei Kapseln pro Tag. Zudem habe die angeschuldigte Person gemäss Chat- verlauf alle 5 Tage 150 ml TE genommen. Die Dosierung von Testo Enhancer gemäss Beilage der angeschuldigten Person vom 31. Januar 2025 sei hingegen 1 Kapsel pro Tag während 5 Tagen.

72. Der vorliegende Fall beruhe zwar nur auf Indizien und Vermutungen, weil im Unterschied zu anderen Dopingfällen kein Dopingtest vorliege, aber dennoch auf mehr als blossen Behaup- tungen. Da als Beweis im Dopingverfahren die überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreiche und die absolute Gewissheit nicht vorausgesetzt sei, seien die Indizien und das ganze Bild aus Sicht von SSI ausreichend für eine Verfahrenseröffnung und eine Verurteilung des Ange- schuldigten.

73. Zur Frage, weshalb die angeschuldigte Person nicht als Freizeitsportler zu betrachten sei, führte SSI aus, es werde nicht zwischen Freizeitsportler und Profisportler unterschieden, da es viele Sportler gebe, die nicht Profisportler seien. Die Qualifikation als Freizeitsportler werde von SSI im Sinne einer Einzelfallbeurteilung gemacht. Die angeschuldigte Person sei nicht als Freizeitsportler zu qualifizieren, da er viel Zeit und Energie in seinen Sport investiere und an vielen Rennen teilnehme. Gemäss TAS 2022/A/8925 sei ein Sportler bei Teilnahme an Wettkämpfen auch auf niedrigem Niveau bereits kein Freizeitsportler mehr. Dass er ge- mäss seinen Angaben keine Preisgelder gewann, sei irrelevant. 2.3 Parteibefragung der angeschuldigten Person 74. Schliesslich kam es zur Parteibefragung der angeschuldigten Person, der im Rahmen dieser Befragung durch das Gericht, SSI und seinen eigenen Vertreter zusammengefasst folgende Ausführungen machte:

14 75. Die angeschuldigte Person führte aus, dass er sich in den Jahren 2017 und 2018 im Kraftsport hauptsächlich von C.________, dem vorgängig angehörten Zeugen beraten liess und sich mit ihm ausgetauscht habe. Weshalb der Zeuge sich zwar sehr genau an zahlreiche Mittel erinnern konnte, die die angeschuldigte Person in der fraglichen Zeit konsumierte, aber exakt an diejenigen Substanzen nicht, für die gemäss der angeschuldigten Person die Abkür- zungen im Chatverlauf mit B.________ standen, also AOR benaGen, TP Vitamin und Testo Charge, konnte der Angeschuldigte nicht erklären. Die angeschuldigte Person konnte auch nicht erklären, weshalb C.________ nichts von seinem Kontakt mit und seinen Bestellungen bei B.________ wusste.

76. Wie er B.________ damals kennenlernte, wusste die angeschuldigte Person nicht mehr. Er bestellte dann aber regelmässig Substanzen bei diesem, weil er angeblich günstige Preise hatte. Er habe aber immer nur natürliche Produkte bestellt und genommen, und keine ille- galen Dopingmittel. Über einige Produkte habe er sich informiert und dann, als er erfahren habe, dass es illegale Substanzen sind, davon abgesehen. Die angeschuldigte Person erklärte auch, dass er im laufenden Verfahren wieder mit B.________ im Kontakt stand, um zu eru- ieren, für welche Mittel die Abkürzungen im Chatverlauf stehen.

77. Zur Dosierung der Substanz Testo Charge erklärte die angeschuldigte Person zunächst, er habe einmal täglich während fünf Tagen eine Kapsel genommen, danach zwei Tage keine, dann wieder täglich eine Kapsel während fünf Tagen etc., so wie es auf der Packung stand. Später hingegen erklärte er, täglich ohne Unterbruch eine Kapsel genommen zu haben: Dies deshalb, weil in einer 200mg Kapsel von Testo Charge 25mg Laxogenin beinhaltet seien, wel- ches letztlich die entscheidende Substanz sei. Indem er täglich ohne Unterbruch eine Kapsel Testo Charge nahm, habe dies die 175mg alle sieben Tage ergeben, wie in der Nachricht im Chatverlauf vom 1. November 2018 von B.________ angeordnet, wonach er alle sieben Tage 175mg TC nehmen solle. Gegenüber dem, was auf der Packung stand (einmal täglich wäh- rend fünf Tagen eine Kapsel, danach zwei Tage keine), sei dies aber offensichtlich eine Über- dosierung gewesen.

78. Von Testo Charge habe er auf TE (Testo Enhancer) gewechselt, weil Testo Charge irgendwann nicht mehr verfügbar gewesen sei. Vom Testo Enhancer habe er gemäss der Angabe auf der Verpackung einmal täglich während fünf Tagen eine Kapsel genommen, danach zwei Tage keine usw. Indem in einer Kapsel Testo Enhancer 30 mg Laxogenin enthalten seien, habe er so wöchentlich 150 mg Laxogenin genommen.

79. Für das TP Vitamin habe er für eine Packung von 10 Kapseln CHF°70 bezahlt.

80. Im Chatverlauf in der Nachricht vom 1. Mai 2018 habe er geschrieben, dass er das TC und das TP erst nach der Rennsaison wieder nehme. Dies deshalb, weil er während der Rennsai- son wegen dem Rennsport keine Zeit hatte, um ins Fitnessstudio zu gehen und zu trainieren.

81. Zur Ausübung des Rennsports führt die angeschuldigte Person aus, er habe 2013 in Hocken- heim den Rennlizenzkurs gemacht. Seit 2015 habe er in seiner Freizeit einen Peugeot 106 zum Rennauto umgebaut. Da dies ein ehemaliges Strassenfahrzeug sei, dass getuned wurde, fahre er damit in der Kategorie E1, einer gemäss eigenen Aussage der angeschuldigten Per- son ziemlich hohen nationalen Rennkategorie.

82. Das Fahrzeug dürfe gemäss den Reglementen nur etwa 600 kg Gewicht haben, deshalb sei es wichtig, dass man als Fahrer nicht zu schwer sei. Die Rennstrecken, auf denen er gefahren sei, seien etwa 3 bis 4 Kilometer lang, die Fahrzeit betrage eine bis drei Minuten. Je nach Rennen fahre man die Strecke mit den Trainingsläufen insgesamt vier bis sechs mal an einem

15 Wochenende. Dies ergebe eine Cockpit-Zeit von höchstens 20 Minuten pro Rennwochen- ende. Andere Trainingsmöglichkeiten gebe es nicht. Jährlich gebe es etwa 16 Rennen, an allen habe er aber nicht teilnehmen können.

83. 2017 habe er an 12 Rennen teilgenommen. Ein Team habe er nicht, er habe immer alles selber gemacht, vorbereitet, gepackt etc., was ein sehr grosser zeitlicher Aufwand bedeute. Sein finanzieller Aufwand pro Jahr habe sich auf CHF 5'000 bis 10'000 belaufen. Alleine die Startgelder würden sich bereits auf CHF 300 bis 450 pro Rennen belaufen. Bisher habe er einmal ein Rennen gewonnen. Preisgelder, Sponsoring-Einnahmen oder einen anderen fi- nanziellen Anreiz habe es für ihn nicht gegeben. Er habe diesen Sport vor allem betrieben wegen dem Zusammensein an den Rennwochenenden und wegen den Freundschaften, die sich in diesem Umfeld ergaben.

84. An den Rennen sei immer ein Raum mit Dopingkontrolle angeschrieben gewesen, er habe aber nie eine Dopingkontrolle machen müssen. Aktuell und seit 2024 habe er aus familiären Gründen keine Lizenz mehr von ASS und könne daher auch keine Rennen mehr fahren, da dazu eine Lizenz vorausgesetzt sei. 2.4 Schlussvortrag SSI 85. Nach der Parteibefragung wurde die Verhandlung für rund eine Stunde unterbrochen, bevor die Schlussvorträge gehalten wurden. SSI macht dabei zusammengefasst folgende Ausfüh- rungen:

86. Im Rahmen einer Strafuntersuchung der Kantonspolizei gegen B.________ wurden auf der Website von dessen Online-Shop Angebote von Dopingmitteln gefunden. Bei einer Haus- durchsuchung bei B.________ wurden Dopingmittel beschlagnahmt. Auf dem Telefon von B.________ fand die Polizei einen Chatverlauf mit dem Angeschuldigten, bzw. mit der Tele- fonnummer, die der Angeschuldigte auf seinen Lizenzanträgen bei ASS angab. Der Ange- schuldigte behauptete in seiner ersten schriftlichen Stellungnahme vom 23. Mai 2023, keine Kenntnis von dem Chat zu haben. In seinen späteren Stellungnahmen anerkannte er jedoch, dass dies sein Chat mit B.________ war.

87. Gemäss dem Chatverlauf bestellte der Angeschuldigte am 20. Mai 2017 «Oxa», am 7. Okto- ber 2017 bestätigte er, dass er gerade «Oxa» verwende, und am 14. November 2017 fragte er nach seiner nächsten «Oxa»-Bestellung. Gemäss der Aussage der angeschuldigten Person stand «Oxa» für Oxalacetat, und er nahm dieses im Winter, um nicht krank zu werden.

88. Am 16. Januar 2018 bestellte die angeschuldigte Person «TP,» in den Wochen danach fragte er mehrmals nach, wann das «TP» kommen werde. Am 1. Mai 2028 erwähnte die ange- schuldigte Person, dass er nach der Rennsaison «TC und TP» zu verwenden plant. Am 1. November 2018 schreibt die angeschuldigte Person im Chat, dass er alle sieben Tage 175mg «TC» genommen habe. Gemäss der üblichen Dosierung von Testosteron Cypionat sollte alle zwei Wochen eine intra-muskuläre Injektion von 200mg erfolgen. Die Dosis der angeschul- digten Person von 175mg ist zwar zu hoch, aber immer noch im üblichen Dosierungsbereich. Von Testo Charge hingegen, der Substanz, die gemäss der angeschuldigten Person für TC steht, werden während vier bis sechs Wochen täglich zwei bis drei Kapseln genommen. Auf dem von der angeschuldigten Person am 31. Januar 2025 eingereichten Bild von Test Enhan- cer ist zur Dosierung zu sehen, dass täglich während 5 Tagen eine Kapsel genommen wird, danach 2 Tage Pause. Die angeschuldigte Person schreibt im Chat jedoch von 150ml alle 5 Tage. Demzufolge spricht die Dosierung von TC gemäss den Angaben der angeschuldigten Person im Chat viel eher für den Konsum von Testosteron Cypionat als von Testo Charge.

16 89. Gemäss Nachricht vom 16. Januar 2018 hat die angeschuldigte Person für 40 Ampullen «TP» den Preis von CHF 280 bezahlt. Dieser Preis entspricht genau einer Packung Testosteron Propionat. Eine Packung TP Vitamin kostet hingegen nur CHF 20. Es ist nicht glaubwürdig, dass die angeschuldigte Person Vitamine zu einem zehnfach überhöhten Preis bestellt hat.

90. Zudem tauschte sich die angeschuldigte Person im Chat mit B.________ über die Wirkungen und Bestellmöglichkeiten von RAD-140, einem anabolen Steroid, aus.

91. Die Beweislast liegt gemäss Art. 3.1.1 Doping-Statut bei SSI. Das Beweismass besteht darin, dass SSI gegenüber dem Gericht überzeugend darlegen kann, einen solchen Verstoss fest- gestellt zu haben. Die Anforderungen an das Beweismass sind in allen Fällen höher als die blosse Wahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden Zweifel ausschliesst. Der Gebrauch oder versuchte Gebrauch einer Doping-Substanz kann gemäss dem Kommen- tar zu Artikel 2.2 des Doping-Statuts durch jedes zuverlässige Mittel nachgewiesen werden, beispielsweise durch ein Geständnis, Zeugenaussagen, Urkundenbeweise oder Schlussfol- gerungen, die sich aus Langzeitprofilen ergeben.

92. Vorliegend ergeben sich aus den Dokumenten des Strafverfahrens gegen B.________ eine Vielzahl übereinstimmender und starker Indizien, die darauf hinweisen, dass die angeschul- digte Person verbotene Dopingsubstanzen erworben und verwendet hat. Die Erklärungen der angeschuldigten Person, wonach die Abkürzungen für andere Substanzen stehen, sind angesichts der Details in den Chat-Nachrichten nicht haltbar. Die angeschuldigte Person hat keine glaubwürdigen Erklärungen zu den Preisen und Dosierungen der Substanzen. Bereits die Tatsache, dass die angeschuldigte Person bei B.________ über WhatsApp und unter Ver- wendung von Abkürzungen Bestellungen gemacht hat, anstatt die Mittel über die Website zu bestellen oder einfach im Laden zu kaufen, lässt vermuten, dass es sich dabei um verbo- tene Substanzen handelt. Die Behauptung, er hätte bei B.________, der bekannt ist für den Verkauf von Dopingmitteln, nur Vitamine gekauft, ist mehr als unglaubwürdig. Der Beweis des Dopingvergehens ist somit weit über das Mass der blossen Wahrscheinlichkeit hinaus erbracht.

93. Gemäss Art. 2.2 des Doping-Statuts 2015 stellt die Anwendung oder der Versuch der An- wendung einer verbotenen Substanz einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar. Als Versuch gilt gemäss den Definitionen zum Doping Statut vorsätzliches Verhalten, das ei- nen wesentlichen Schritt im geplanten Verlauf einer Handlung darstellt, die auf einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen abzielt.

94. Gemäss Art. 2.6 des Doping-Statuts 2015 stellt der Besitz einer verbotenen Substanz einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar. Gemäss Definitionen zum Doping Statut gilt auch der Kauf (auch auf elektronischem und anderem Wege) eines verbotenen Stoffs durch die Person, die den Kauf tätigt, als Besitz.

95. Oxandrolon ist gemäss Dopingliste 2017, S.1. Ziff. 1 Bst. A. ein jederzeit verbotener Wirkstoff. Vorliegend hat die angeschuldigte Person Oxandrolon zumindest einmal oder aber eher während einem längeren Zeitraum verwendet und durch seine Bestellungen zumindest ver- sucht, sie auch zu anderen Zeiten zu verwenden. Somit hat er durch die Verwendung und den Versuch der Verwendung gegen Art. 2.2 des Doping-Statuts 2015 verstossen. Indem er die verbotene Substanz Oxandrolon verwendete und wiederholt bestellte, hat er die Sub- stanz besessen und damit auch gegen Art. 2.6 des Doping-Statuts 2015 verstossen.

96. Am 16. Januar 2018 hat die angeschuldigte Person bei B.________ Testosteron Propionat bestellt und danach mehrmals nach der Lieferung gefragt. Offensichtlich hat er alles getan,

17 um die Substanz zu bekommen und verwenden zu können. Dass er die Substanz nicht er- hielt, lag nicht an ihm, sondern an äusseren Umständen. Somit hat er zumindest versucht, die verbotene Substanz zu verwenden, und damit gegen Art. 2.2 des Doping-Statuts 2015 verstossen. Indem er die Substanz bestellt hat, war er gemäss Definition des Besitzes bereits im Besitz der Substanz und hat damit gegen Art. 2.6 des Doping-Statuts 2015 verstossen.

97. Am 6. März 2018 hat die angeschuldigte Person sich bei B.________ über das Produkt RAD- 140 informiert, am 23. Mai 2018 forderte und erhielt er einen Link zu einer Website, auf der er das Produkt bestellen konnte. Dies lässt darauf schliessen, dass er zumindest versucht hat, RAD-140 zu bestellen und zu verwenden. RAD-140 ist eine anabole Substanz, die ge- mäss Dopingliste jederzeit verboten ist. Damit hat die angeschuldigte Person gegen Art. 2.2 des Doping-Statuts 2015 verstossen.

98. Am 1. November 2018 hat die angeschuldigte Person angegeben, 175mg Testosteron Cypi- onat alle sieben Tage zu verwenden. Dies impliziert, dass er die Substanz auch besessen hat. Testosteron Cypionat ist gemäss Dopingliste 2018 jederzeit verboten. Damit hat die ange- schuldigte Person gegen Art. 2.2 und Art. 2.6 des Doping-Statuts 2015 verstossen.

99. Gemäss Doping-Statut 2021 ist ein Freizeitsportler ein Athlet, der von Antidoping Schweiz in einer Einzelfallbeurteilung als Freizeitsportler qualifiziert wird. Vorliegend wird die ange- schuldigte Person aufgrund seines Engagements, der Anzahl Rennen – rund ein Dutzend jährlich – und der insgesamt recht guten Ergebnisse nicht als Freizeitsportler beurteilt. Die Dauer der Rennen von 1 bis 3 Minuten ändert dies nicht, weil sonst auch ein professioneller Skirennfahrer als Freizeitsportler betrachtet werden müsste, da seine Rennen auch nicht länger als 2:40 Minuten dauern. Abgesehen davon erbringt die angeschuldigte Person auch abseits der Rennen für die Rennvorbereitung einen erheblichen zeitlichen Aufwand für sei- nen Sport, sodass ihm nicht einmal Zeit bleibt, während der Rennsaison ins Fitnessstudio zu gehen. Dass er kein Preisgeld erhalten hat, ist daher völlig irrelevant.

100. Gemäss Art. 10.2.1.1. des Doping-Statuts 2015 wird eine vierjährige Sperre verhängt, wenn der Verstoss gegen Art. 2.2 und Art. 2.6 des Doping-Statuts 2015 keine spezifische Substanz betrifft und der Athlet nicht nachweisen kann, dass der Verstoss nicht vorsätzlich begangen wurde. Vorliegend lassen die Umstände nicht darauf schliessen, dass die angeschuldigte Per- son nicht vorsätzlich gehandelt hätte. Zudem hat er den Nachweis für nicht vorsätzliches Vorgehen auch nicht erbracht. Demzufolge wird eine Sperre von vier Jahren gegen die an- geschuldigten Person und eine Busse von mindestens CHF 100 beantragt. 2.5 Schlussvortrag der angeschuldigten Person

101. Der Vertreter der angeschuldigten Person beantragt die Abweisung aller Anträge von SSI und den Freispruch der angeschuldigten Person vom Verstoss gegen Art. 2.2 und 2.6 des Doping-Statuts 2015 mangels Beweisen. Die Verfahrenskosten seien SSI aufzuerlegen, und SSI sei zur Zahlung eines angemessenen Parteikostenersatzes von mindestens CHF 5'000 an den Angeschuldigten zu verpflichten. Eventualiter sei dem Angeschuldigten im Falle des Un- terliegens die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung der Anträge macht die angeschuldigte Person in seinem Schlussvortrag zusammengefasst folgende Ausführun- gen:

102. Die angeschuldigte Person ist ein leidenschaftlicher Autorennfahrer, der ab und zu ins "Gym" geht und über die sozialen Medien an einen Influencer geraten ist, der über Instagram und WhatsApp Supplements für den Kraftsport verkauft hat. Es ist im Kraftsport und insbeson-

18 dere in der heutigen jungen Generation sehr üblich, dass mehr über diese Kanäle als in ei- nem physischen Shop gekauft wird. Leider hat der Influencer im vorliegenden Fall auch ille- gale Substanzen verkauft.

103. Gemäss Art. 3.1.1 Doping-Statut 2015 trägt SSI die Beweislast für Verstösse gegen Anti-Do- ping-Bestimmungen. Das Beweismass besteht darin, dass SSI gegenüber dem Anhörungsor- gan überzeugend darlegen kann, einen solchen Verstoss festgestellt zu haben, wobei die Schwere der Behauptung zu berücksichtigen ist. Die Anforderungen an das Beweismass sind in allen Fällen höher als die blosse Wahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden Zweifel ausschliesst. Die Anforderung an die Beweisführung, der SSI gerecht werden muss, entspricht dem in der Schweiz üblichen Regelbeweismass. Bezüglich der Definition des Regelbeweismasses verweist die angeschuldigte Person auf BGE 140 III 610, E. 4.1.

104. Gemäss Art. 3.1.2 Doping-Statut 2015 besteht die Anforderung an das Beweismass in der Glaubhaftmachung, wenn die Beweislast für den Gegenbeweis bezüglich einer zu widerle- genden Vermutung oder für den Nachweis aussergewöhnlicher Tatsachen oder Umstände beim Athleten liegt, dem ein Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen angelastet wird.

105. SSI müsse demnach darlegen, dass nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe für eine Anwendung und den Besitz im Sinne von Art. 2.2 und 2.6 des Doping-Statuts 2015 sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht in Betracht fallen. Die angeschuldigte Person kann die Vermutungen von SSI jedoch bereits damit um- stossen, indem er glaubhaft macht, dass er keinen Verstoss gegen das Doping-Statut began- gen hat. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass diese Tatsache sich nicht verwirklicht haben könnte.

106. Die Anschuldigungen von SSI beruhen auf reinen Vermutungen. SSI schreibt selber mehr- fach, dass die angeschuldigte Person bloss «wahrscheinlich» verschiedene Produkte von B.________ bestellt hat, und dass ein Verstoss gegen das Doping-Statut «vermutet» werde. SSI liefert aber keinen konkreten Beweis, dass die angeschuldigte Person gegen das Doping- Statut verstossen hat. Es gibt insbesondere keinen Beweis, dass er je Testosteron bestellt, erhalten, besessen oder konsumiert hat.

107. Der Vertreter der angeschuldigten Person bestreitet die Position von SSI, wonach die Abkür- zungen OXA, TP und TC für Dopingmittel stehen, und verweist auf die Nachweise der ange- schuldigten Person, wonach diese Abkürzungen ausschliesslich für legale Substanzen ste- hen. Die angeschuldigte Person informierte sich immer über die Inhaltsstoffe von Substan- zen und entschied sich konsequent gegen illegale Substanzen. Die Chatnachrichten zu RAD- 140 dienten lediglich zur Information über die Substanz, was nicht illegal ist. Es gibt keine Beweise und die angeschuldigte Person bestreitet, dass er diese Substanz je bestellt hat. Die angeschuldigte Person hat somit in den Jahren 2017 und 2018 nur legale Produkte von B.________ gekauft. Dass die angeschuldigte Person seine legalen Supplements über WhatsApp kaufte, ist in der Kraftsport-Szene zudem völlig üblich.

108. Zur Abkürzungen OXA führt die angeschuldigte Person aus, dies könne für alles stehen, was mit Sauerstoff zu tun hat, weshalb mit der Abkürzung verschiedene Substanzen oder Supp- lements gemeint sein könnten.

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109. Bezüglich den Dosierangaben von TC und TE in der Chat-Nachricht vom 1. November 2018, gemäss der angeschuldigten Person die legalen Substanzen Testo Charge und Testo Enhan- cer, hält die angeschuldigte Person fest, dass die Dosierungen mit der Dosierung der Sub- stanz Laxogenin korrelieren, die in Testo Charge und Testo Enhancer beinhaltet sind. Zudem hat die angeschuldigte Person im Chatverlauf entgegen den Ausführungen von SSI nie von ml (Milliliter), sondern immer nur von mg (Milligramm) gesprochen.

110. Zum Preis des TP Vitamins führt die angeschuldigte Person aus, es gehe nicht um normale Vitamin-Präparate, sondern um hochspezialisierte Ampullen von Vitamin B mit einem hö- heren Kaufpreis. Zudem befinden sich im Dossier keine Angaben zum Preis von Testosteron- Präparaten, weshalb die Angabe von SSI zum Preis von Testosteron-Propionat lediglich eine Behauptung ist.

111. Als Autorennfahrer ist die angeschuldigte Person als Freizeitsportler zu betrachten. In sein Hobby Autorennfahren, dass er nur in seiner Freizeit ausübt, investiert er beträchtliche Sum- men, obwohl es keine Preisgelder oder Sponsoringbeiträge zu verdienen gibt. Er kommt in einem Jahr bei bis zu 16 Rennen von je 1 bis 3 Minuten Dauer und 4 bis 6 Trainings- und Rennläufen auf eine gesamte Cockpitzeit von rund 5 Stunden und 20 Minuten jährlich. Ab- gesehen davon geht es dem Angeschuldigten bei den Rennen hauptsächlich um das Soziale, um das Zusammensein in der Community rund um die Rennen.

112. Der Kraftsport der angeschuldigten Person hatte mit dem Rennen nichts zu tun, sondern geschah rein aus gesundheitlichen und ästhetischen Gründen. Rennfahrer wollen eher leicht sein, denn eine grössere Muskelmasse eines Fahrers bedeutet mehr Gewicht des Fahrzeugs, was einen Zeitverlust beim Rennfahren bewirkt. Es macht deshalb rennfahrtechnisch keinen Sinn, dass die angeschuldigte Person sein Muskelwachstum illegal gefördert haben soll, um bei den Rennen bessere Chancen zu haben. 2.6 Abschuss der mündlichen Verhandlung

113. Nach dem Schlusswort der angeschuldigten Person bestätigten die Parteien auf Nachfrage des vorsitzenden Richters ihr Einverständnis mit dem Ablauf des Verfahrens und der münd- lichen Verhandlung und bestätigten, dass ihr rechtliches Gehör gewährleistet gewesen sei. III. Zuständigkeit

114. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024 gegrün- det wurde und den Zweck hat, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das bei Streitigkeiten im Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet. Als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV ist das Schweizer Sportgericht zuständig für die Beur- teilung der ihm von der Meldestelle, d.h. von SSI, überwiesenen Fälle von mutmasslichen Dopingvergehen.

115. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit. Das Verfahrensreglement (VerfRegl) trat per 1. Juli 2024 in Kraft und ersetzt das Reglement betreffend das Verfahren vor der DK vom 1. Juli 2022. Das VerfRegl vom

1. Juli 2024 findet auf sämtliche Verfahren Anwendung, für die Swiss Olympic und die nati- onalen Sportverbände auf die Zuständigkeit der bisherigen "Disziplinarkammer des Schwei- zer Sports" oder des Schweizer Sportgerichts verweisen (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Gemäss Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic vom 24. November 2023 (mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024) ist die "Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Doping-Sta- tut und das Ethik-Statut […] Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht".

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116. Weiter bestimmt Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic, dass die Stiftung Schwei- zer Sportgericht zuständig ist für Dopingfälle, die ihr von den nationalen und internationalen Stellen zur Beurteilung unterbreitet werden, sowie für die Beurteilung von Fällen, die ihr durch die Stiftung Swiss Sport Integrity bezüglich potenzieller Verstösse gegen das Ethik- Statut des Schweizer Sports angetragen werden. Ausserdem sieht Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht grundsätzlich ebenfalls "in noch nicht abgeschlossenen Verfahren im Zusammenhang mit dem Doping-Statut oder dem Ethik-Statut von Swiss Olympic [entscheidet], für die vor ihrer Gründung die Disziplinarkam- mer des Schweizer Sports zuständig gewesen ist". Schliesslich ist das Schweizer Sportgericht für sämtliche Verfahren zuständig, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl eröffnet wer- den oder eröffnet worden sind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl).

117. In casu geht es um potenzielle Verstösse aus den Jahren 2017 und 2018 gegen das Doping- Statut 2015, mithin um die Beurteilung und Sanktionierung von potenziellen Dopingverstös- sen im Sinne von Art. 2.2 und Art. 2.6 des Doping-Statuts 2015. Das Verfahren wurde von SSI mit ihrem Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens vom 26. April 2024 an die damalige DK eingeleitet. Die Parteien haben während des gesamten Verfahrens keine Ein- wände gegen die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts erhoben und gleichzeitig zu den vorliegend in Frage stehenden Vorfällen schriftlich und mündlich materiell Stellung genom- men. Basierend auf den obigen Ausführungen ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportge- richts zur rechtlichen Beurteilung und möglichen Sanktionierung der vorliegend in Frage ste- henden Vorfälle daher zu bejahen. IV. Anwendbares Recht

118. Ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts für die rechtliche Beurteilung gegeben, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der zeitliche und persönliche Geltungsbereich des Doping-Statuts 2015 erfasst ist.

119. Im vorliegenden Fall steht die Beurteilung von Vorfällen aus den Jahren 2017 und 2018 in Frage, weshalb der zeitliche Geltungsbereich des Doping-Statuts 2015 gegeben ist.

120. Die angeschuldigte Person unterzeichnete am 10. Februar 2017 ein Lizenzgesuch von ASS für das Jahr 2017 und am 2. März 2018 ein Lizenzgesuch von ASS für das Jahr 2018, welche folgende identische Erklärung beinhalteten:

Vorderseite: Ferner verpflichte ich mich, keine sog. verbotenen Drogen oder Methoden, wie in der Verbotsliste des Welt-Ant-Doping-Codes der WADA, in der Liste von Antidoping Schweiz oder im Antidopingreglement der FlA definiert, zu verwenden und erkläre den Wortlaut der auf der Rückseite aufgeführten «Unterstellungserklärung» zu ak- zeptieren.

Rückseite: Der unterzeichnende Sportler verzichtet auf jede Form von Doping. Als Doping gilt die Verwendung von Substanzen aus verbotenen Wirkstoffgruppen und die Anwendung verbotener Methoden entsprechend den jeweils anwendbaren Dopinglisten der WADA, von Antidoping Schweiz und des zuständigen internationalen Verbandes.

Der Sportler erklärt sich mit Kontrollen durch die zuständigen Doping-Kontrollbehör- den anlässlich von Wettkämpfen einverstanden: Der Sportler, der sich vorsätzlich ei- ner Doping-Kontrolle widersetzt oder entzieht oder den Zwack derselben vereitelt,

21 wird bestraft, wie dies bei einem positiven Befund der Fall wäre. Der Versuch hierzu kann auch bei negativem Befund bestraft worden. Der Sportler unterzieht sich im Falle eines Doping-Verstosses der Sanktion gemäss den Statuten und Reglementen von Anti-Doping Schweiz, der NSK und der FIA. Er er- klärt, diese zu kennen. Er anerkennt die ausschliessliche Zuständigkeit der Disziplinar- kammer von Antidoping Schweiz zur erstinstanzlichen Beurteilung von Doping-Ver- gehen und unterstellt sich ausdrücklich deren Beurteilungskompetenz.

Die Entscheide der Disziplinarkammer können an das TAS (Tribunal Arbitral du Sport) weitergezogen werden. Dieses entscheidet endgültig. Der Sportler unterstellt sich ebenfalls der ausschliesslichen Zuständigkeit des TAS als Rechtsmittelbehörde in Sinne eines unabhängigen Schiedsgerichts, unter Ausschluss der staatlichen Gerichte. Anwendbar sind hierbei die Bestimmungen des «Code de l'arbitrage en matière de sport».

Der Sportler anerkennt die Anwendbarkeit der nachfolgend aufgelisteten Sanktionen für vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen die in vorliegendem Ver- trag umschriebenen Pflichten, insbesondere im Falle einer positiven Dopingprobe: • Ausschluss • Verweis und Urteilspublikation • Geldbusse bis CHF 200’000.- • Suspendierung mit zeitlicher Beschränkung oder (im Wiederholungsfall) Dis- qualifikation auf Lebenszeit

Die Sanktionen können miteinander verbunden worden.

Die Bestimmungen bezüglich der Durchführung von Doping-Kontrollen sowie das Ver- fahren vor den zuständigen Strafbehörden sind in besonderen Reglementen geregelt, die vom Sportler jederzeit eingesehen werden können.

121. Mit Unterzeichnung dieser Lizenzgesuche für die Jahre 2017 und 2018 ist auch der persön- liche Geltungsbereich des Doping-Statuts 2015 gegeben.

122. Ein späteres Doping-Statut (Version 2021 vom 20. November 2020, Version 2022 vom

26. November 2021 oder Version 2025 vom 22. November 2024) könnte jedoch gemäss dem lex mitior Prinzip zur Anwendung kommen, falls es Strafelemente enthalten sollte, die für die beschuldigte Person vorteilhafter wären als das Doping-Statut 2015. V. Materielles

123. Das Gericht hat folgende Fragen zu beantworten: a. Ist im vorliegenden Fall ein Dopingvergehen erwiesen? b. Falls ja, welche Sanktionen sind auszusprechen? A. Beweis eines Dopingvergehens 1. Rechtsgrundlagen

124. Gemäss Art. 3.1.1 des Doping-Statuts 2015 liegt die Beweislast bei SSI. Das Beweismass be- steht darin, dass SSI gegenüber dem Anhörungsorgan überzeugend darlegen kann, einen solchen Verstoss festgestellt zu haben, wobei die Schwere der Behauptung zu berücksichti-

22 gen ist. Die Anforderungen an das Beweismass sind in allen Fällen höher als die blosse Wahr- scheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden Zweifel ausschliesst. Die Anforde- rung an die Beweisführung, der SSI gerecht werden muss, entspricht dem in der Schweiz üblichen Regelbeweismass. Dieses wird vom Bundesgericht in BGE 140 III 610, E. 4.1. wie folgt definiert:

Nach dem bundesrechtlichen Regelbeweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass der vollen Überzeugung er- geben sich einerseits aus dem Gesetz; anderseits wurden sie durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet. Danach wird insbesondere eine überwiegende Wahr- scheinlichkeit als ausreichend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzel- fall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist und in- sofern eine "Beweisnot" besteht. Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehaup- tung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass an- dere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist wiederum von der Glaub- haftmachung abzugrenzen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte.

125. Gemäss Art. 2.2 des Doping-Statuts 2015 stellt die Anwendung oder der Versuch der An- wendung einer verbotenen Substanz einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar. Als Versuch gilt gemäss den Definitionen zum Doping Statut vorsätzliches Verhalten, das ei- nen wesentlichen Schritt im geplanten Verlauf einer Handlung darstellt, die auf einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen abzielt.

126. Der Gebrauch oder versuchte Gebrauch einer Doping-Substanz kann gemäss dem Kommen- tar zu Artikel 2.2 des Doping-Statuts 2015 durch jedes zuverlässige Mittel nachgewiesen werden, beispielsweise durch ein Geständnis, Zeugenaussagen, Urkundenbeweise oder Schlussfolgerungen, die sich aus Langzeitprofilen ergeben.

127. Gemäss Art. 2.6 des Doping-Statuts 2015 stellt der Besitz einer verbotenen Substanz einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar. Gemäss Definitionen zum Doping Statut gilt bereits der Kauf (auch auf elektronischem und anderem Wege) eines verbotenen Stoffs durch die Person, die den Kauf tätigt, als Besitz. 2. Subsumtion des Sachverhalts

128. Gegen B.________ wurde im Jahr 2022 eine strafrechtliche Untersuchung wegen einem Ver- dacht des Verstosses gegen Art. 22 SpoFöG eröffnet. In diesem Zusammenhang fand eine Hausdurchsuchung bei B.________ statt, wobei Substanzen gefunden wurden, die gemäss dem Welt-Anti-Doping-Code verboten sind. Ebenso liegen Screenshots der Website von B.________ aus dem Jahr 2022 vor, die zeigen, dass auf besagter Website Substanzen ange- boten wurden, die gemäss dem Welt-Anti-Doping-Code verboten sind. Zudem fanden die Ermittler im fraglichen Strafverfahren einen Chatverlauf zwischen B.________ und der an- geschuldigten Person, wonach letzterer in den Jahren 2017 und 2018 per WhatsApp von B.________ unter anderem mittels Verwendung der Abkürzungen Oxa, TC und TP mehrmals Substanzen bestellt, gekauft, besessen und sodann teilweise auch angewendet hat. Dies ergibt sich aus folgenden Chat-Nachrichten:

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129. Bezüglich OXA: • Am 20. Mai 2017 schreibt die angeschuldigte Person im Chat: «Bitte 1x Oxa mit be- stellen für mich». Damit ist erstellt, dass die angeschuldigte Person Oxa bestellt hat. • Am 12. Juni 2017 schreibt B.________: «Oxa ist da», worauf der Angeschuldigte ant- wortet «Sehr geil! Bist du heute abend später im shop?». Hieraus lässt sich schliessen, dass die angeschuldigte Person Oxa abgeholt und somit gekauft und besessen hat. • Am 7. Oktober 2017 schreibt B.________: «Wann willst du mit peptide anfangen», worauf die angeschuldigte Person antwortet: «Je nach kosten gleich nach dem oxa». Daraus lässt sich schliessen, dass die0 angeschuldigte Person in jener Zeit Oxa an- wendete.

130. Bezüglich TP und TC: • Am 16. Januar 2018 schreibt die angeschuldigte Person: «TP 4g». Am 18. Januar 2018 schreibt B.________: «Das sind 40 Amp». Die angeschuldigte Person antwortet da- rauf mit: «Ok» und fragt dann: «Preis?». B.________ antwortet darauf: «280», wo- rauf die angeschuldigte Person «Ok» schreibt. Noch am gleichen Tag fragt die ange- schuldigte Person: «Wann bekommst du das tp ca?», und B.________ antwortet: «15-20 Tage». Daraus lässt sich schliessen, dass die angeschuldigte Person bei B.________ TP bestellt hat. • Am 1. Mai 2018 postet B.________ ein Foto des Produkts OXY-BLACK mit dem Text: «Stärkstes Pro Hormon, Nur für erfahrene Athleten, Bei Interesse melden». Die ange- schuldigte Person antwortet darauf: «Danke aber ich passe... Hab ja doch das TC und TP für nach der Rennsaison». Daraus lässt sich schliessen, dass die angeschuldigte Person TC und TP besessen hat. • Am 1. November 2018 schreibt die angeschuldigte Person schliesslich: «Kanst du mir kurz einen rat geben? Bemim TC hab ich alle 7 Tag 175mg genomen.» Daraus lässt sich schliessen, dass die angeschuldigte Person TC angewendet hat.

131. Im vorliegenden Verfahren hat die angeschuldigte Person nicht abgestritten, Oxa und TC an- gewendet zu haben. In Bezug auf TP stellt sich die angeschuldigte Person auf den Stand- punkt, er habe das Produkt nie verwendet und später entsorgt, da er beim Erhalt bemerkt habe, dass dies zur Injektion anstatt zur oralen Einnahme sei.

132. Im Kern dreht sich der vorliegende Fall um die Frage, welche Substanzen mit den Abkürzun- gen Oxa, TC und TP im Chat zwischen der angeschuldigten Person und B.________ tatsäch- lich gemeint waren.

133. SSI stellt sich auf den Standpunkt, Oxa stehe für Oxandrolon, TC für Testosteron Cypionat und TP für Testosteron Propionat. Oxandrolon ist gemäss der WADA-Dopingliste 2017, S.1. Ziff. 1 Bst. a. ein jederzeit verbotener Wirkstoff, und Testosteron, der Überbegriff für Testos- teron Cypionat und Testosteron Propionat, ist gemäss der WADA-Dopingliste 2018, S.1. Ziff. 1 Bst. b. ebenfalls ein jederzeit verbotener Wirkstoff.

134. Die angeschuldigte Person hingegen bestreitet dies und gibt an, Oxa stehe für AOR benaGen (Oxalacetat), TC für Testo Charge und TP für T.P. Drug Vitamin B6 Trivit-B 100mg pro Ampulle (TP Vitamin). Dies sind alles Substanzen, die nicht auf der WADA-Dopingliste stehen.

135. Nachfolgend werden die vorliegenden Fakten und die Argumente der Parteien, die für den einen oder anderen Standpunkt sprechen, beurteilt und gewertet.

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136. Über den aktuellen Stand des Strafverfahrens gegen B.________ und den allfälligen Verfah- rensausgang liegen dem Gericht keine Informationen vor. Insbesondere konnte SSI auf Nach- frage des Gerichts anlässlich der mündlichen Verhandlung keine Auskunft dazu geben. Das Gericht weiss daher nicht, ob eine rechtskräftige Verurteilung von B.________ ergangen ist, und muss daher von der Unschuldsvermutung ausgehen. Dies spricht auch für die Unschuld der angeschuldigten Person im vorliegenden Fall.

137. Nichtsdestotrotz wurde von der angeschuldigten Person im vorliegenden Verfahren aber nicht bestritten, dass im Rahmen des Strafverfahrens im Jahr 2022 eine Hausdurchsuchung bei B.________ stattfand, wobei Substanzen gefunden wurden, die gemäss dem Welt-Anti- Doping-Code verboten sind, und dass im Webshop von B.________ gemäss Screenshots der Website aus dem Jahr 2022 Substanzen angeboten wurden, die gemäss dem Welt-Anti-Do- ping-Code verboten sind. Zudem erkundigte sich die angeschuldigte Person 2018 bei B.________ nach RAD-140, einer illegalen Dopingsubstanz. Die angeschuldigte Person wusste also schon damals, dass B.________ über solche Substanzen Auskunft geben kann. Dass der der angeschuldigten Person vorgeworfene Sachverhalt aus den Jahren 2017 und 2018 datiert, die Screenshots und die Beschlagnahmung anlässlich der Hausdurchsuchung erst vier Jahre später aus dem Jahre 2022, ändert daher nicht das Bild, dass B.________ mutmasslich schon in den Jahren 2017 und 2018 mit illegalen Dopingmitteln handelte. Dies und die Tatsache, dass die angeschuldigte Person per WhatsApp und unter Verwendung von Abkürzungen bei B.________ Substanzen einkaufte, bekräftigen den Standpunkt, dass es sich bei den gekauften Substanzen um verbotene Substanzen handelte.

138. Dafür spricht auch, dass der von der angeschuldigten Person angerufene Zeuge C.________, der in den Jahren 2017 und 2018 bezüglich Kraftsport-Training in einem sehr engen Aus- tausch mit der angeschuldigten Person stand und diesen auch über Supplements beriet, nicht wusste, dass die angeschuldigte Person mit B.________ im Kontakt stand und bei die- sem Substanzen bestellte.

139. In Bezug auf das von der angeschuldigten Person mit dem Kraftsport verfolgte Ziel liegen widersprüchliche Aussagen vor, sodass seine Aussagen nicht als glaubhaft und er nicht als glaubwürdig einzustufen sind. Die angeschuldigte Person gibt an, er habe nicht zur Muskel- querschnittvergrösserung/Hypertrophie trainiert, weil dies für ihn im Autorennsport ein Nachteil gewesen wäre. Der Zeuge C.________ gibt jedoch an, die angeschuldigte Person habe zur Muskelquerschnittvergrösserung/Hypertrophie trainiert. Die illegalen im Raum stehenden Substanzen haben ebenfalls genau die Muskelquerschnittvergrösserung/Hyper- trophie zum Ziel. Aus Sicht des Gerichts liegt es nahe, dass die angeschuldigte Person mit dem Kraftsport grundsätzlich eine Muskelquerschnittvergrösserung beabsichtigte, unab- hängig davon, ob dies im Rennsport einen Vor- oder Nachteil ausmachen sollte. Auch dies spricht dafür, dass es sich bei den gekauften Substanzen um verbotene Substanzen handelte.

140. In Bezug auf die konkret im Raum stehenden Substanzen bezeichnet SSI die Aussage der angeschuldigten Person, wonach Oxa für AOR benaGen (Oxalacetat) stehe, als Schutzbe- hauptung. Die angeschuldigte Person behauptete in der Parteibefragung, Oxalacetat sei bei B.________ günstiger gewesen als anderenorts, legt dazu aber keinen Beweis vor. Im weite- ren Ablauf der Ereignisse wartete er gemäss dem Chat mit B.________ bis zu drei Wochen auf eine Lieferung des Oxa (Bestellung am 20. Mai 2017, Lieferung am 12. Juni 2017). Eine einfache Internetsuche zeigt demgegenüber, dass AOR benaGen auf verschiedenen Web- sites jederzeit und ohne Wartefrist bestellt werden kann. Die angeschuldigte Person be- hauptete sodann, dass er Oxa im Winter gegen seine Erkältung nahm. Gemäss dem Chat- verlauf bestellte er Oxa jedoch im Mai und im November 2017, was seiner eigenen Aussage

25 widerspricht, Oxa nur im Winter genommen zu haben. Schliesslich kann der von der ange- schuldigten Person angerufene Zeuge C.________ sehr detailliert angeben, welche Substan- zen die angeschuldigte Person in den Jahren 2017 und 2018 angewendet hat, erwähnt aber AOR benaGen nicht.

141. Alle diese Umstände weisen deutlich darauf hin, dass die angeschuldigte Person bei B.________ nicht AOR benaGen kaufte, sondern eine andere, vermutlich illegale Substanz. Mangels anderer Erklärung ist demnach davon auszugehen, dass es sich bei der gekauften Substanz um Oxandrolon handelte.

142. Weiter bezeichnet SSI auch die Aussage der angeschuldigten Person, wonach TC für Testo Charge und TP für TP Vitamin stünden, als Schutzbehauptungen. Gemäss dem Chatverlauf bestellte die angeschuldigte Person am 16. Januar 2018 bei B.________ TP, danach fragte er immer wieder nach und wartete wochenlang auf die Lieferung. Letztlich kann der Chat so verstanden werden, dass die Lieferung am 7. März 2018 am Zoll hängenblieb. TP Vitamin ist gemäss übereinstimmender Ansicht der Parteien eine legale Substanz. Daher ist nicht ver- ständlich, wieso die Lieferung, wenn es tatsächlich die legale, von der angeschuldigten Per- son angegebene Substanz sein sollte, am Zoll hängen bleiben würde. Dies spricht sehr deut- lich für eine illegale Substanz.

143. Im weiteren erwähnt der von der angeschuldigten Person angerufene Zeuge C.________ auch TP Vitamin und Testo Charge nicht als Substanzen, die die angeschuldigte Person in den Jahren 2017 und 2018 angewendet hat, obwohl er sehr detailliert angeben kann, welche Substanzen die angeschuldigte Person damals anwendete. Auch dies spricht dagegen, dass die Abkürzungen für die von der angeschuldigten Person angegebenen Substanzen stehen würden.

144. Mit Bezug auf die Dosierung von TC schreibt die angeschuldigte Person im Chat, er habe alle 7 Tage 175mg genommen. Die Dosierung von Testo Charge beträgt gemäss Angaben von SSI zwei bis drei Kapseln pro Tag während vier bis sechs Wochen. Ob diese Dosierungsangabe zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Denn die Erklärung des Angeschuldigten für seine Do- sierungsangabe im Chat ist schon so nicht glaubwürdig: Die angeschuldigte Person erklärt, er habe bei der Dosierung im Chat die Substanz Laxogenin gemeint, die in Testo Charge mit 25mg pro Kapsel enthalten sei. Indem er täglich eine Kapsel genommen habe sei er innert sieben Tage auf eine Dosierung von 175mg gekommen, somit also «alle 7 Tage 175mg». Aus Sicht des Gerichts ist es jedoch im Umgang mit jeglichen Substanzen absolut unüblich, bei der Dosierung einer Substanz nur von einem Teil der Inhaltsstoffe zu sprechen. Zudem spricht auch die Formulierung “alle 7 Tage” nicht für eine tägliche Anwendung während sie- ben Tagen, sondern viel mehr für eine einmalige Anwendung nach sieben Tagen. Die Aus- führungen der angeschuldigten Person zur Dosierung sprechen daher dagegen, dass er tat- sächlich Testo Charge anwendete.

145. Die im Chatverlauf angegebenen Preise der Substanzen lassen mangels Unterbreitung von gesicherten Preisangaben durch SSI hingegen keine Schlüsse zu, um welche Substanzen es sich tatsächlich handelte.

146. Schliesslich fällt auf, dass die angeschuldigte Person am 1. Mai 2018 schreibt, dass er TC und TP für nach der Rennsaison habe. Dies wirft die Frage auf, ob er dies aus Vorsicht vor Do- pingkontrollen so machte, da ihm gemäss seiner eigenen Aussage bewusst war, dass an den Rennen eine Dopingkontrolle möglich war. Zudem stellt er mit der besagten Nachricht vom

1. Mai 2018 TC und TP in eine Korrelation mit dem von B.________ angebotenen Oxy Black, einem anabolen Steroid, indem er schrieb, dass er auf dieses verzichte, weil er noch das TC

26 und TP habe. Dies weist ebenfalls stark darauf hin, dass es sich bei und TP viel eher um Testosteron Cypionat und Testosteron Propionat handelte, anstatt um TP Vitamin oder Testo Charge.

147. Alle diese Umstände weisen deutlich darauf hin, dass die angeschuldigte Person bei B.________ nicht TP Vitamin oder Testo Charge kaufte, sondern eine andere, illegale Sub- stanz. Mangels anderer Erklärung ist demnach davon auszugehen, dass es sich bei der ge- kauften Substanz um Testosteron Cypionat und Testosteron Propionat handelte.

148. Dass dem Zeugen C.________ gemäss seiner eigenen Aussage nicht aufgefallen wäre, dass die angeschuldigte Person Testosteron und Oxandrolon anwendete, fällt nicht ins Gewicht. Denn der Zeuge war offensichtlich nicht so sehr in die Pläne der angeschuldigten Person eingeweiht, wie ihm dies schien, da er beispielsweise von der angeschuldigten Person auch nie über seinen Kontakt und die Bestellungen bei B.________ informiert wurde.

149. Aufgrund dieser Umstände kommt das Gericht zum Schluss, dass das erforderliche Beweis- mass für den Verstoss der angeschuldigten Person gegen Art. 2.2 und 2.6 des Doping-Statuts 2015 erfüllt ist. Nach Ansicht des Gerichts hat SSI überzeugend dargelegt, dass die ange- schuldigte Person in den Jahren 2017 und 2018 die gemäss der WADA-Dopingliste verbote- nen Substanzen Oxandrolon, Testosteron Cypionat und Testosteron Propionat im Sinne von Art. 2.6 des Doping-Statuts 2015 besessen und im Sinne von Art. 2.2 des Doping-Statuts 2015 angewendet hat. Im Sinne des Regelbeweismasses ist das Gericht nach objektiven Ge- sichtspunkten von der Richtigkeit der Behauptungen von SSI überzeugt. Für die Richtigkeit der Behauptungen von SSI sprechen aufgrund der vorstehenden Ausführungen derart ge- wichtige Gründe, dass die von der angeschuldigten Person vorgebrachten Behauptungen sowie andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fal- len.

150. Das Gericht kommt überdies zum Schluss, dass es bezüglich Testosteron Propionat nicht beim Versuch der Anwendung geblieben ist. Am 1. Mai 2018 schrieb die angeschuldigte Per- son «Danke aber ich passe... Hab ja doch das TC und TP für nach der Rennsaison». Gemäss dieser Nachricht besass er demnach unter anderem Testosteron Propionat. Deshalb gibt es keinen Grund zur Annahme, dass er dieses nicht auch angewendet hat, und er stellt dies mit der zitierten Nachricht auch tatsächlich in Aussicht.

151. Mit Bezug auf die Substanz RAD-140 sind aus Sicht des Gerichts jedoch die Tatbestände von Art. 2.2 und 2.6 des Doping-Statuts 2015 nicht bewiesen. Alleine indem die angeschuldigte Person sich nach den Nebenwirkungen der Substanz erkundigt und nach einem Bestell-Link fragt, ist der Beweis nicht erbracht, dass er diese Substanz auch tatsächlich bestellte, besass und anwendete.

152. Schliesslich ist zur Vollständigkeit darauf hinzuweisen, dass es für die Anwendung von Art. 2.2 und 2.6 des Doping-Statuts 2015 nicht von Belang ist, ob der Besitz und die Anwen- dung der Substanzen der angeschuldigten Person einen Vorteil bei der Ausübung seines Sports und insbesondere in den Rennen brachten. Zudem ist auch nicht von Bedeutung, ob die angeschuldigte Person die Substanzen während der Rennen ("In-Competition") oder aus- serhalb der Rennsaison anwendete, da die beiden fraglichen Substanzen Oxandrolon und Testosteron gemäss der Liste der verbotenen Substanzen 2017 und 2018 jederzeit verboten sind ("prohibited at all times").

27 B. Konsequenzen und Sanktionen 1. Gilt die angeschuldigte Person als Freizeitsportler?

153. Begeht ein Freizeitsportler einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen, der keine Missbrauchssubstanz betrifft, und kann der Freizeitsportler nachweisen, dass kein grobes Verschulden vorliegt, besteht die Sanktion gemäss Art. 10.6.1.3 des Doping-Statuts 2021 je nach Schwere des Verschuldens des Freizeitsportlers mindestens in einer Verwarnung ohne Sperre und höchstens in einer Sperre von zwei Jahren.

154. Im vorliegenden Fall hat sich die angeschuldigte Person auf den Standpunkt gestellt, er sei ein Freizeitsportler. Angesichts der Tatsache, dass die angeschuldigte Person 2013 in Ho- ckenheim den Rennlizenzkurs gemacht hat, in den betreffend der Doping-Vorwürfe fragli- chen Jahren 2017 und 2018 eine Lizenz von ASS hatte, jährlich rund ein Dutzend Rennen fuhr, was jeweils ganze Wochenenden beanspruchte, und jährlich gegen CHF 10'000 in seine Tätigkeit als Rennfahrer investierte, kann mit Bestimmtheit nicht mehr von einem Freizeit- sportler gesprochen werden. Dass für die Rennen keine Preisgelder bezahlt wurden, keine Sponsorengelder eingenommen werden konnten und die angeschuldigte Person nur eines von den zahlreichen Rennen gewann, ändert an dieser Einschätzung nichts.

155. Die angeschuldigte Person hat zudem auch den Nachweis des fehlenden groben Verschul- dens, mithin der weiteren kumulativen Voraussetzung für die Anwendung der milderen Be- strafung gemäss der vorstehend zitierten Bestimmung, gar nicht angetreten.

156. Aus diesen Gründen fällt eine Anwendung von Art. 10.6.1.3 des Doping-Statuts 2021 nicht in Betracht. 2. Sperre

157. Gemäss Art. 10.2.1 des Doping-Statuts 2015 wird für den Verstoss gegen Art. 2.2 und Art. 2.6 des Doping-Statuts 2015 eine Sperre von vier Jahren verhängt, wenn der Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen keine spezifische Substanz betrifft, und der Athlet nicht nach- weisen kann, dass der Verstoss nicht vorsätzlich begangen wurde.

158. Im vorliegenden Fall Ist der Verstoss gegen Art. 2.2 und 2.6 des Doping-Statuts 2015 gemäss den vorstehenden Ausführungen erstellt. Die Substanzen Oxandrolon und Testosteron gel- ten gemäss dem WADA-Code und der Liste der verbotenen Substanzen 2017 und 2018 nicht als spezifische Substanzen. Die angeschuldigte Person hat zudem den Nachweis des fehlen- den Vorsatzes schon gar nicht angetreten.

159. Gestützt hierauf verhängt das Gericht in Anwendung von Art. 10.2.1 des Doping-Statuts 2015 eine Sperre von vier Jahren gegen die angeschuldigte Person. 3. Beginn der Sperre

160. Grundsätzlich beginnt die Sperre gemäss Art. 10.11 des Doping-Statuts 2015 mit dem Tag des Entscheides des Gerichts, oder, wenn auf eine Anhörung verzichtet wurde bzw. keine Anhörung stattfindet am Tag der Annahme der Sperre oder ihrer Verhängung. Ausnahmen hierzu sind möglich im Falle von Verzögerungen (Art. 10.11.1 des Doping-Statuts 2015), ei- nem rechtzeitigen Geständnis (Art. 10.11.2 des Doping-Statuts 2015) oder bei Anrechnung einer vorläufigen Sperre oder einer verbüssten Sperre (Art. 10.11.3 des Doping-Statuts 2015).

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161. Ein Geständnis oder eine vorläufige oder verbüsste Sperre sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Eine Verzögerung wird in Art. 10.11.1 des Doping-Statuts 2015 definiert als eine erhebliche Verzögerung während des Anhörungsverfahrens oder anderer Phasen des Do- pingkontrollverfahrens, die der Athlet oder eine andere Person nicht zu vertreten hat. Im vorliegenden Verfahren liegen zwischen der ersten schriftlichen Information von SSI an die angeschuldigten Person über den Vorwurf des potenziellen Verstosses gegen Art. 2.2 und Art. 2.6. des Doping-Statuts 2015 vom 9. Mai 2023 und dem vorliegenden Entscheid knapp zwei Jahre. Diese Verfahrensdauer ist eher lang, für ein Dopingverfahren mit einem komple- xen Sachverhalt und einer nicht geständigen angeschuldigten Person aber nicht ausseror- dentlich lang. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensdauer auch dem Verhalten der angeschuldigten Person zuzuschreiben ist: Im Untersuchungsverfahren von SSI bat die angeschuldigte Person dreifach um eine Fristerstreckung von je rund einem Monat, und die mündliche Hauptverhandlung wurde auf Wunsch der angeschuldigten Person infolge seiner bevorstehenden Vaterschaft vom Januar 2025 auf den Februar 2025 verschoben. Ohne diese durch die angeschuldigte Person verantworteten Verzögerungen hätte der Entscheid mehrere Monate früher ergehen können, womit klar keine erhebliche Verzögerung im Sinne von Art. 10.11.1 des Doping-Statuts 2015 vorliegt.

162. Schliesslich ist auch anzumerken, dass die angeschuldigte Person zum Beginn einer allfälli- gen Sperre keine Ausführungen machte und keinen konkreten Antrag stellt. Demgemäss und in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen beginnt die Sperre gemäss Art. 10.11 des Doping-Statuts 2015 mit dem Tag des Entscheides des Gerichts, also am 14. April 2025. 4. Busse

163. SSI beantragte, es sei eine Busse gegen die angeschuldigte Person zu verhängen.

164. Art. 10.10 Doping-Statut 2015 hält fest: "Die Disziplinarkammer kann zusätzlich zu einer Sperre Geldbussen aussprechen. Allerdings darf eine Geldbusse nicht dazu genutzt werden, die Dauer einer Sperre oder andere ansonsten gemäss dem vorliegenden Doping-Statut an- wendbare Sanktionen herabzusetzen."

165. Das Doping-Statut 2015 gibt keinen Rahmen vor, in dem sich eine Busse zu bewegen hat, somit ist die Höhe der Busse im alleinigen Ermessen des Gerichts. Das Doping-Statut 2021 sieht in Art. 10.12 eine dem Einkommen angemessene Geldbusse in der Höhe von bis zu CHF 200'000.00 vor.

166. Im Rahmen der mündlichen Hauptverhandlung konkretisierte SSI diesen Antrag in Bezug auf die Bussenhöhe und beantragte eine Busse von mindestens CHF 100. Wie SSI auf diesen Betrag der Busse kommt, wurde von SSI jedoch nicht substantiiert, obwohl SSI vom Vorsit- zenden Richter vor dem Schlussvortrag konkret dazu eingeladen wurde, Ausführungen zur Bussenhöhe zu machen, respektive diese zu substantiieren.

167. Mangels jeglicher Substantiierung der Höhe der Busse durch SSI sieht sich das Gericht nicht in der Lage, die Höhe der Busse zu beurteilen, weshalb von der Anwendung einer Busse abgesehen wird. 5. Veröffentlichung der Sperre

168. SSI beantragte die Veröffentlichung der Sperre gestützt auf Art. 14.3 Doping-Statut 2015 so- wie Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport.

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169. Das Doping-Statut enthält Bestimmungen zur Veröffentlichung von Entscheiden, einschliess- lich der Bedingungen und Modalitäten einer solchen Publikation. Allerdings besitzt das Schweizer Sportgericht keine Kompetenz, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form SSI einen Entscheid veröffentlichen darf oder muss. Ebenso wenig kann es SSI eine entspre- chende Anordnung erteilen.

170. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Feststellungen des Schweizer Sportgerichts keine Aus- wirkungen auf die öffentliche Berichterstattung haben. Indirekte Auswirkungen auf die Ver- öffentlichung ergeben sich insbesondere dann, wenn das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid feststellt, dass die betroffene Person minderjährig, schutzbedürftig oder als Frei- zeitsportler einzustufen ist. Gemäss Art. 14.3.6 Doping-Statut 2015 entfällt die in Art. 14.3.2 Doping-Statut 2015 vorgesehene verpflichtende Veröffentlichung, wenn die betroffene Per- son minderjährig, schutzbedürftig oder Freizeitsportler ist. Hingegen heisst es in Art. 14.3.6 Doping-Statut 2021, dass die Veröffentlichung nicht erforderlich ist, wenn die betroffene Person minderjährig, schutzbedürftig oder Freizeitsportler ist. In diesen Fällen muss eine etwaige Veröffentlichung in einem angemessenen Verhältnis zu den Umständen des Falls stehen und darf keine Namensnennung enthalten.

171. Ebenso hat die Feststellung des Schweizer Sportgerichts, dass kein Verstoss gegen die Anti- Doping-Bestimmungen vorliegt, unmittelbare Auswirkungen auf die Veröffentlichung des Entscheids. In einem solchen Fall darf eine Veröffentlichung nur mit Zustimmung der be- troffenen Person erfolgen (vgl. Art. 14.3.3 Doping-Statut 2015). Stellt das Schweizer Sport- gericht hingegen einen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen fest, ist SSI verpflich- tet, über den Entscheid öffentlich zu berichten, unabhängig von der Zustimmung der be- troffenen Person (Art. 14.3.2 Doping-Statut 2015).

172. Ferner bestimmt Art. 10.13 Doping-Statut 2015, dass jede Sanktion mit einer automatischen Veröffentlichung gemäss Art. 14 Doping-Statut 2015 einhergeht. Zusätzlich ist Art. 34 Abs. 3 IBSG zu berücksichtigen, wonach die nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping die Na- men sanktionierter Sportlerinnen und Sportler während der Dauer ihres Ausschlusses auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Diese gesetzliche Verpflichtung betrifft SSI direkt; das Schweizer Sportgericht hat diesbezüglich keine Entscheidungsbefugnis.

173. Das Schweizer Sportgericht kann daher lediglich feststellen, ob ein Verstoss gegen die Anti- Doping-Bestimmungen vorliegt oder nicht, ebenso wie etwa die Minderjährigkeit oder Schutzbedürftigkeit der angeschuldigten Person oder den Status als Freizeitsportler. Im vor- liegenden Fall hat das Schweizer Sportgericht einen solchen Verstoss festgestellt. Zudem gibt es keine Hinweise darauf, dass die angeschuldigte Person minderjährig oder schutzbedürftig im Sinne von Art. 14.3.6 Doping-Statut 2015 und 2021 ist. Zudem gilt die angeschuldigte Person nicht als Freizeitsportler (vgl. vorstehend Rz. 149 ff.).

174. Über die konkreten Auswirkungen dieser Feststellungen auf die Veröffentlichung des Ent- scheids verfügt das Schweizer Sportgericht nicht. Diese ergeben sich unmittelbar aus den geltenden Bestimmungen, insbesondere dem Doping-Statut sowie Art. 34 Abs. 3 IBSG. Auf- grund dieser fehlenden Kompetenz kann das Schweizer Sportgericht weder über das Begeh- ren der Antragstellerin zur Veröffentlichung des Entscheids befinden noch SSI diesbezüglich eine Anweisung erteilen.

175. Folglich ist auf diesen Antrag nicht einzutreten.

30 VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht 1. Höhe der Verfahrenskosten

176. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das SSG in seinem Entscheid auch über die Kosten des Verfahrens.

177. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere, dass der Fall sowohl in sachlicher wie auch rechtlicher Hinsicht durchaus eine gewisse Komplexität auf- weist und sowohl für das Sekretariat als auch die zuständigen Richter des Schweizer Sport- gerichts einen erheblichen Zeitaufwand mit sich brachte, werden die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 750.00 festgelegt. 2. Verteilung der Verfahrenskosten

178. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die Kosten dem betreffenden Sportverband oder SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann auch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 der ZPO3 gelten sinngemäss (Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).

179. Da SSI mit ihren Anträgen grundsätzlich durchgedrungen ist, werde die Kosten des vorlie- genden Verfahrens vollumfänglich der angeschuldigten Person auferlegt.

180. Die angeschuldigte Person hat am 16. Oktober 2024 einen Antrag auf unentgeltliche Rechts- pflege gestellt. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 12 Abs. 3 VerfRegl die Ermöglichung eines patentierten Rechtsbeistandes aus einer Liste des Schweizer Sportge- richts von Pro-Bono Anwälten und kann auf Zusatzantrag die Befreiung von den Verfahrens- kosten vor dem Schweizer Sportgericht zur Folge haben. Sie befreit nicht von der Bezahlung einer allfälligen Parteientschädigung an Swiss Sport Integrity.

181. Der Antrag auf einen unentgeltlichen patentierten Rechtsbeistand wurde vom Direktor des Schweizer Sportgerichts mit E-Mail vom 4. Dezember 2025 gutgeheissen.

182. Über den weiteren Antrag um unentgeltliche Rechtspflege, insbesondere bezüglich der Ver- fahrenskosten, entscheidet gemäss Art. 12 Abs. 4 VerfRegl die Präsidentin des Stiftungsrats mittels Verfügung. Mit Entscheid datierend vom 14. April 2025 entschied die Präsidentin des Stiftungsrates, den Antrag auf die Befreiung von den Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht abzulehnen. B. Parteikostenersatz

183. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl steht der beteiligten nationalen Sportorganisation kein An- spruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten zu. Dies gilt nach Art. 25 Abs. 4 VerfRegl nicht für SSI.

184. SSI beantragte einen Parteikostenersatz in der Höhe von CHF 750.00.

3 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 29. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).

31

185. Das Gericht stellt fest, dass SSI im vorliegenden Fall lediglich ihren gesetzlichen Auftrag im Sinne der SpoFöG und SpoFöV, (insbesondere Art. 19 Abs. 2 SpoFöG und Art. 73 SpoFöV) erfüllte. Zur Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages schliesst Swiss Olympic mit SSI eine Leis- tungsvereinbarung ab und SSI wird vom BASPO wie auch von Swiss Olympic mit Finanzhilfen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unterstützt.

186. Der Antrag von SSI wird dementsprechend abgewiesen.

*****

32 Aus diesen Gründen

entscheidet das Schweizer Sportgericht:

1. A.________ wird aufgrund des Besitzes und der Anwendung von Oxandrolon, Testoste- ron Cypionat und Testosteron Propionat des mehrfachen Verstosses gegen Art. 2.2 und 2.6 des Doping-Statuts 2015 für schuldig erklärt.

2. Mit Bezug auf den Vorwurf des Besitzes und der Anwendung von RAD-140 und den da- raus folgenden Vorwurf des Verstosses gegen Art. 2.2 und 2.6 des Doping-Statuts 2015 wird A.________ freigesprochen.

3. A.________ wird im Sinne von Art. 10.12.3 Doping-Statut 2015 für vier Jahre gesperrt. Die Sperre beginnt am 14. April 2025 und endet am 13. April 2029 (bis 23:59 Uhr).

4. Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 750.00 festge- setzt und A.________ auferlegt.

5. Es werden keine Parteikosten zugesprochen.

6. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.

Bern, Schweiz Datum: 14. April 2025

SCHWEIZER SPORTGERICHT

Vitus Derungs Vorsitzender Richter

Alain Amstutz Richter

Leonid Shmatenko Richter